Rechtsprechung
VGH Bayern, 17.04.2015 - 8 CE 15.398 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung des Baus einer Bundesfernstraße durch den Straßenbaulastträger von einer beruflichen Tätigkeit
- rewis.io
Anspruch eines Naturschutzvereins auf Tätigwerden nach dem Umweltschadensgesetz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung des Baus einer Bundesfernstraße durch den Straßenbaulastträger von einer beruflichen Tätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bbgundpartner.de (Kurzinformation)
Umweltschadensgesetz auf Träger der Strassenbaulast nicht anwendbar
Verfahrensgang
- VG München, 28.01.2015 - M 9 E 14.5005
- VGH Bayern, 17.04.2015 - 8 CE 15.398
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 530
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12
Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses über die Erneuerung einer Fahrbahndecke …
Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2015 - 8 CE 15.398
Die Straßenbaulast ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. Art. 72 BayStrWG; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 - juris Rn. 61 u.a. mit Hinweis auf Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 939).Diese öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge gehört zur schlichten Hoheitsverwaltung und wird ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 - juris Rn. 61 m.w.N.).
- OVG Schleswig-Holstein, 04.02.2016 - 1 LB 2/13
Umweltschaden-Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Kreis …
Der VGH München hat dies in einer Entscheidung vom 17.04.2015 8 CE 15.398 (NVwZ-RR 2015, 530) im Hinblick auf Tätigkeiten des Staates im Bereich der Daseinsvorsorge, die zur schlichten Hoheitsverwaltung gehört (dort: Straßenbaulastträger) anders beurteilt. - VG München, 25.01.2017 - M 9 K 15.3863
Umweltschadensgesetz auf Tätigkeit des Straßenbaulastträgers beim Straßenbau …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. April 2015 (8 CE 15.398) die Beschwerde dagegen zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Der Straßenbau sei keine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 USchadG, sondern gehöre als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge zur schlichten Hoheitsverwaltung.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2015 - 8 CE 15.398 - Bezug genommen.
Der Bau eines Tunnels und der sich dabei ergebende Wassereinbruch erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine erlaubnispflichtige Entnahme von Wasser (BayVGH, B.v. 17.4.2015 - 8 CE 15.398; VG München, B.v. 28.1.2015 - M 9 E 14.5005 m.w.N.).
- VGH Bayern, 28.10.2022 - 8 BV 20.1918
Umweltschäden beim Bau des Kramertunnels müssen saniert werden
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. April 2015 (8 CE 15.398) zurückgewiesen.