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   VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89   

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VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89 (https://dejure.org/2009,13612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2009 - 10 B 09.89 (https://dejure.org/2009,13612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 10 B 09.89 (https://dejure.org/2009,13612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hundehaltung; Kampfhund; American Staffordshire Terrier; Mischling; unbekannte Abstammung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Tieres als Kampfhund durch Feststellung einer bestimmten Rassenzugehörigkeit oder durch Vorliegen einer Kreuzung i.S.d. Kampfhundeverordnung; Alleinige Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit ...

  • Judicialis

    LStVG Art. 7 Abs. 2; ; LStVG Art. 37; ; KampfhundeV § 1 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hundehaltung; Kampfhund; American Staffordshire Terrier; Mischling; Unbekannte Abstammung; Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 957
  • DÖV 2009, 822
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 L 384/05

    Hundesteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89
    Da derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten kann (vgl. OVG LSA vom 12.2.2008 Az. 4 L 384/05 ), spricht einiges dafür, entsprechend der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vgl. IMS vom 22.1.2003) nur die F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes noch als Kampfhundkreuzung im Sinn des § 1 Abs. 1 KampfhundeV anzusehen, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorliegen (vgl. VG Stuttgart vom 9.10.2007 VBlBW 2008, 357).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89
    Die Gegenauffassung (vgl. OVG Hamburg vom 18.8.2008 HmbgJVBl 2009, 11, VGH BW vom 16.10.2001 VBlBW 2002, 292 und HessVGH a.a.O.), die darauf abstellt, ob bei einem Mischling die Merkmale einer oder mehrerer gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermag, abgesehen von der Unschärfe des Begriffs der signifikanten Merkmale einer Hunderasse, nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähnlichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lässt.
  • VGH Hessen, 14.03.2006 - 11 UE 1426/04

    Kreuzung einer als gefährlich eingestuften Hunderasse als "gefährlicher Hund" im

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89
    Bloße Vermutungen und Hypothesen genügen für die Einstufung als Kampfhund nicht (vgl. HessVGH vom 14.3.2006 NVwZ-RR 2006, 794).
  • VG Stuttgart, 09.10.2007 - 5 K 4369/06

    Kampfhundeeigenschaft im Fall einer Kreuzung

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 10 B 09.89
    Da derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten kann (vgl. OVG LSA vom 12.2.2008 Az. 4 L 384/05 ), spricht einiges dafür, entsprechend der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vgl. IMS vom 22.1.2003) nur die F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes noch als Kampfhundkreuzung im Sinn des § 1 Abs. 1 KampfhundeV anzusehen, weil in weiter entfernten Generationen keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr vorliegen (vgl. VG Stuttgart vom 9.10.2007 VBlBW 2008, 357).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2019 - 5 A 1210/17

    Old English Bulldog

    So im Ergebnis auch Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. August 2015 - OVG 5 S 36.14 -, juris, Rn. 6 ff., zu den insoweit vergleichbaren Formulierungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVO Hessen bzw. § 8 Abs. 2 HundehV Brandenburg; zur abweichenden Rechtslage in Bayern siehe Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 10 B 09.89 -, juris, Rn. 23.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

    Eine andere Beurteilung ergibt sich nach allem auch nicht aus der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2009, 10 B 09.89, juris), wonach die Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes, dessen Eltern unbekannt sind, nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden kann.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2014 - 3 L 230/13

    Haltung eines als gefährlich vermuteten Hundes - Kampfhundkreuzung -

    Die Gegenauffassung, die darauf abstelle, ob bei einem Mischling die Merkmale einer oder mehrerer gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermöge, abgesehen von der Unschärfe des Begriffs der signifikanten Merkmale einer Hunderasse, nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähnlichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2009 - 10 B 09.89 -, juris, VG Potsdam, Beschl. v. 27.03.2013 - 3 L 104/13 -, juris).
  • VGH Bayern, 05.01.2021 - 4 ZB 20.644

    Anforderungen an eine per Telefax eingereichte Klageschrift; Rassebestimmung bei

    Das Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Frage, wie im Zusammenhang mit der Einstufung als Kampfhund der Begriff der "Kreuzung" zu verstehen ist, zu Recht der für Bayern maßgeblichen Rechtsprechung des für das Sicherheitsrecht zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen, wonach nur die F1-Generation eines Kampfhundes und eines weiteren Hundes rechtlich noch als Kampfhundkreuzung anzusehen ist (BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - BayVBl 2010, 50; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 15; vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung OVG LSA, B.v. 4.6.2014 - 3 L 230/13 - juris Rn. 37 ff.).
  • VG München, 30.01.2020 - M 10 K 18.6013

    Erhebung einer Kampfhundesteuer

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - BeckRS 2019, 7297 m.w.N.; vgl. auch: BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - NVwZ-RR 2009, 957) wird bei Kreuzungen von Hunden die Kampfhundeeigenschaft nur bis zur F1-Generation angenommen, d. h. wenn ein Elternteil des Mischlingshundes ein reinrassiger Kampfhund im Sinne der Kampfhundeverordnung ist.

    In weiter entfernten Generationen gebe es keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährlichkeit mehr, da derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten könne (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009, a.a.O., S. 958).

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 10 CS 19.277

    Untersagung der Hundehaltung

    Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F 1 -Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).
  • VGH Bayern, 18.09.2013 - 10 CS 13.1544

    Beschwerdeverfahren; offene Erfolgsaussichten; Interessenabwägung; Anordnung zur

    "Aaron" wäre dann in die Kategorie 1 nach § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit einzuordnen, wenn es sich um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handeln würde oder wenn die Eltern von "Aaron" ein reinrassiger American Staffordshire Terrier und ein anderer Hund gewesen wären (vgl. insoweit BayVGH, B.v.17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Maßnahme gegen einen rassebedingt

    Denn würde die Nachweislast nicht dem Hundehalter, sondern der Behörde auferlegt, könnte nicht ausgeschlossen werden - und wäre sogar ausgesprochen wahrscheinlich -, dass zahlreiche (insbesondere Mischlings-) Hunde den Vorschriften des Hundegesetzes nicht unterstellt werden könnten (vgl. hierzu nunmehr VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 10 B 09.89 -, juris), obwohl dies aufgrund ihrer rassebedingten Gefährlichkeit und zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter geboten wäre.
  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 11 E 845/23

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

    Die Gegenauffassung, die darauf abstelle, ob bei einem Mischling die Merkmale einer oder mehrerer gelisteter Rassen noch signifikant in Erscheinung treten, vermöge, abgesehen von der Unschärfe des Begriffs der signifikanten Merkmale einer Hunderasse, nicht zu erklären, weshalb sich allein aus phänotypischen Ähnlichkeiten eine spezifische Gefährlichkeit ableiten lasse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2009 - 10 B 09.89 -, juris, VG Potsdam, Beschl. v. 27.03.2013 - 3 L 104/13 -, juris).".
  • VG Würzburg, 14.08.2013 - W 5 S 13.676

    Haltungsverbot Nachkömmling Staffordshire Bullterrier bzw. American Pit Bull

    Nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 2003 (Az. IC 2-2116.4-5) kann ein Hund in Zweifelsfällen, d.h., wenn seine Abstammung nicht zu ermitteln ist, jedoch nur dann einer Rasse zugeordnet werden, wenn die Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf gleichzeitig erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.07.2009, Nr. 10 B 09.89).
  • VG Würzburg, 21.02.2012 - W 5 S 12.126

    American Staffordshire Terrier; Kampfhundeeigenschaft; offener Verfahrensausgang;

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