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   VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541   

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VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541 (https://dejure.org/2020,20278)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2020 - 9 CS 20.1541 (https://dejure.org/2020,20278)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2020 - 9 CS 20.1541 (https://dejure.org/2020,20278)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 12, § ... 34, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6; WHG § 78, § 78a; VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 146 Abs. 4 S. 6, § 152 Abs. 1, § 154, § 162 Abs. 3; BayBO Art. 59 S. 1; GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1
    Neubau eines Einfamilienhauses im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

  • rewis.io

    Neubau eines Einfamilienhauses im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 09.10.2009 - 1 CS 08.1999

    Änderung der Baugenehmigung während des vom beigeladenen Bauherrn geführten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541
    wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.).

    Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984 - NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 9 ff.).

    Deshalb könne das Gebot der Rücksichtnahme bei einer vorhabenbedingten Verschärfung der Überschwemmungslage auf einem Nachbargrundstück auch im unbeplanten Innenbereich als Teil des nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu beachtenden Einfügungsgebots verletzt werden, zumal für Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss in aller Regel das den Standort des Gebäudes bestimmende Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblich sei (BayVGH, B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28).

    Die insbesondere in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene Linie, die bis heute Eingang in erstinstanzliche Entscheidungen gefunden hat (VG Ansbach, B.v. 12.8.2015 - AN 9 S 15.01274 - juris Rn. 40 ff.; U.v. 1.3.2018 - AN 9 K 15.01241 u.a. - juris Rn. 40), ist - soweit ersichtlich - in den letzten Jahren von den Bausenaten des Verwaltungsgerichtshofs mangels fallbezogenen Anlasses nicht mehr näher hinterfragt worden.

    Der in der Entscheidung des 1. Senats vom 9. Oktober 2009 (1 CS 08.1999) vertretene und dort dogmatisch näher untermauerte Ansatz war allerdings auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht immer unumstritten.

  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541
    Der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az. 15 CS 18.2459) folgendes ausgeführt:.

    Der hier erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung (BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris Rn. 32 - 35 = NVwZ 2019, 1136) an.

    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts vermag eine gewisse Plausibilität für sich zu verbuchen und es spricht vieles dafür, dass die Zumutbarkeit hochwasserbezogener Auswirkungen eines Bauvorhabens auf ein Nachbargrundstück nicht mehr als Bestandteil des bauplanungsrechtichen Rücksichtnahmegebots zu prüfen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - juris Rn. 37 f.).

  • VGH Bayern, 02.05.2003 - 25 CS 03.32
    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2020 - 9 CS 20.1541
    wenn es am geplanten Standort den Hochwasserabfluss so stark beeinträchtigt, dass ein Nachbargrundstück unzumutbar belastet wird (zusammenfassend BayVGH, B.v. 2.5.2003 - 25 CS 03.32 - juris Rn. 3; B.v. 9.10.2009 - 1 CS 08.1999 - juris Rn. 27 ff.).

    Im Fall eines nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsvorhabens folge dies daraus, dass der Hochwasserschutz wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB als möglicher beeinträchtigter oder entgegenstehender Belang gesetzlich verankert sei (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 10; B.v. 9.10.2009 a.a.O. Rn. 28; B.v. 2.5.2003 a.a.O. - juris Rn. 3; B.v. 4.6.2003 - 22 CS 03.1109 - NVwZ 2003, 1138 = juris Rn. 12; vgl. bereits BayVGH, B.v. 30.4.1997 - 27 ZS 97.984 - NVwZ-RR 1998, 358/360; vgl. auch OVG NRW, B.v. 29.7.2014 - 7 B 220/14 - juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 14.02.2023 - 9 BV 21.851

    Erfolglose Nachbarklage gegen Einfamilienhaus - Verschärfung der Hochwassergefahr

    Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (Az.: 9 CS 20.1541) zurückgewiesen.
  • VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 9 K 20.00892

    Nachbarklage gegen Einfamilienhaus im Überschwemmungsgebiet - wasserrechtlicher

    Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2020 (Az. 9 CS 20.1541) wurde die dagegen erhoben Beschwerde zurückgewiesen.
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