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   VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013   

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VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013 (https://dejure.org/2014,27500)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.2014 - 22 CS 14.2013 (https://dejure.org/2014,27500)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 2014 - 22 CS 14.2013 (https://dejure.org/2014,27500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 12 GastG, § 3 Abs. 1 BImSchG, § 6 der 18. BImSchV, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 8 BauNVO, Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm, Art. 14 Abs. 1 GG
    Immissionsschutzrecht: Kein verlängerter Ausschank im Freien beim Fürther Grafflmarkt | Gestattung nach § 12 GastG aus Anlass eines Flohmarktes; Bewirtschaftung von Freischankflächen während der Nachtzeit; Zu erwartende Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) nach 22.00 Uhr; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 12 GastG, § 3 Abs. 1 BImSchG, § 6 der 18. BImSchV, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 8 BauNVO, Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm, Art. 14 Abs. 1 GG
    Immissionsschutzrecht: Kein verlängerter Ausschank im Freien beim Fürther Grafflmarkt | Gestattung nach § 12 GastG aus Anlass eines Flohmarktes; Bewirtschaftung von Freischankflächen während der Nachtzeit; Zu erwartende Beurteilungspegel von bis zu 74 dB(A) nach 22.00 Uhr; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Keine gaststättenrechtliche Gestattung bei Schutz der Anwohner durch den Bebauungsplan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 955
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 41/03

    Lärm durch Rockkonzert

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013
    Jedenfalls haben die dann zu beachtenden "erleichterten Voraussetzungen" zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U.v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

    Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G...straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U.v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

  • BVerwG, 03.08.2010 - 4 B 9.10

    Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb; TA-Lärm

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013
    Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B.v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188).
  • VGH Bayern, 13.05.1997 - 22 B 96.3327

    Gewerberecht: Vorübergehende Gestattung einer Gaststätte unter den "erleichterten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013
    Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG RhPf, U.v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).
  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 22 B 98.602
    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013
    Jedenfalls haben die dann zu beachtenden "erleichterten Voraussetzungen" zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U.v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10949/04

    Zulässigkeit einer gaststättenrechtlichen Gestattung im Hinblick auf sehr seltene

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2014 - 22 CS 14.2013
    Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für "seltene Ereignisse" geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z.B. OVG RhPf, U.v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris).
  • VG Ansbach, 15.09.2015 - AN 4 S 15.01487

    Flohmarkt mit Bewirtung; Immissionsrichtwert für Zeit ab 22.00 Uhr; (sehr)

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Zur Begründung verwies der Antragsteller zunächst auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, 22 CS 14.2013 vom 17. September 2014 und des Verwaltungsgerichts Ansbach AN 4 S 14.01456 vom 12. September 2014 sowie AN 4 S 15.00928 u.a. vom 24. Juni 2015.

    Allerdings sei die Anwendbarkeit der TA-Lärm seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unter Az. 22 CS 14.2013 zumindest zweifelhaft und müsse nach richtiger Ansicht verneint werden.

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - der aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus: "Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der "erheblichen" Nachteile bzw. der "erheblichen" Belästigungen erreichen, lässt sich nicht anhand eines generell - abstrakten Maßstabs beurteilen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013, juris, Nr. 8), ausdrücklich offen gelassen.

    Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O. (Rn. 8) folgendes aus: "Eine unmodifizierte Anwendung der TA-Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten "unter erleichterten Voraussetzungen" zulässt.

    Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 9).

    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 14.09.2015 - AN 4 S 15.01495

    Flohmarkt mit Bewirtung; Immissionsrichtwert für Zeit ab 22.00 Uhr; (sehr)

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Allerdings sei die Anwendbarkeit der TA-Lärm seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unter Az. 22 Cs 14.2013 zumindest zweifelhaft und müsse nach richtiger Ansicht verneint werden.

    Der im Rahmen der Gestattung zu prüfende § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat drittschützenden Charakter, da insoweit auch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade für den Einzelnen zu prüfen sind (vgl. etwa BVerwG, U.v. 7.5.1996 sowie BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013).

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - der aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus: "Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der "erheblichen" Nachteile bzw. der "erheblichen" Belästigungen erreichen, lässt sich nicht anhand eines generell - abstrakten Maßstabs beurteilen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013, juris, Nr. 8), ausdrücklich offen gelassen.

    Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O. (Rn. 8) folgendes aus: "Eine unmodifizierte Anwendung der TA-Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten "unter erleichterten Voraussetzungen" zulässt.

    Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 9).

    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 14.09.2015 - AN 4 S 15.01501

    Einstweiliger Rechtsschutz, Immissionsschutz, Gaststättenbetrieb, Baugenehmigung,

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Allerdings sei die Anwendbarkeit der TA-Lärm seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unter Az. 22 Cs 14.2013 zumindest zweifelhaft und müsse nach richtiger Ansicht verneint werden.

    Der im Rahmen der Gestattung zu prüfende § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat drittschützenden Charakter, da insoweit auch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade für den Einzelnen zu prüfen sind (vgl. etwa BVerwG, U. v. 7.5.1996 sowie BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013).

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - der aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus: "Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der "erheblichen" Nachteile bzw. der "erheblichen" Belästigungen erreichen, lässt sich nicht anhand eines generell - abstrakten Maßstabs beurteilen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013, juris, Nr. 8), ausdrücklich offen gelassen.

    Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a. a. O. (Rn. 8) folgendes aus: "Eine unmodifizierte Anwendung der TA-Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten "unter erleichterten Voraussetzungen" zulässt.

    Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014, a. a. O. - juris Rn. 9).

    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B v. 17.9.2014, a. a. O. - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00928

    Gaststättenrecht:

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurückgewiesen.

    Die aktuelle Freizeitlärmrichtlinie könne für die "Nachtparty der Wirte" keine Anwendung finden (vgl. Beschluss des BayVGH vom 17.9.2014, Az. 22 CS 14.2013).

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - die aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus:.

    Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O. (Rn. 8) folgendes aus:.

    Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris RdNr. 9).

    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00930

    Gaststättenrecht:

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurückgewiesen.

    Die aktuelle Freizeitlärmrichtlinie könne für die "Nachtparty der Wirte" keine Anwendung finden (vgl. Beschluss des BayVGH vom 17.9.2014, Az. 22 CS 14.2013).

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - die aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus:.

    Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O. (Rn. 8) folgendes aus:.

    Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris RdNr. 9).

    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 24.06.2015 - AN 4 S 15.00934

    Gaststättenrecht:

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurückgewiesen.

    Die aktuelle Freizeitlärmrichtlinie könne für die "Nachtparty der Wirte" keine Anwendung finden (vgl. Beschluss des BayVGH vom 17.9.2014, Az. 22 CS 14.2013).

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) - die aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus:.

    Zur Anwendbarkeit der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBL S. 503) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 17. September 2014, a.a.O. (Rn. 8) folgendes aus:.

    Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris RdNr. 9).

    Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2016 - 4 B 581/16

    Jugendtanzveranstaltung des Schützenfestes Borgholzhausen darf unter zusätzlichen

    vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 - V ZR 41/03 -, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 -, GewArch 2014, 485 = juris, Rn. 8; siehe zu § 12 GastG auch BVerwG, Urteil vom 4.7.1989 - 1 C 11.88 -, BVerwGE 82, 189 = juris, Rn. 12 ff.
  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben, dass er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) dazu neigt, diese Bestimmung nicht nur auf "reine" Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch auf Freischankflächen anzuwenden, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.
  • VG Ansbach, 13.06.2016 - AN 4 S 16.00950

    Nachbarrechtsschutz gegen Gestattunng zur Außenbewirtschaftung bis 24.00 Uhr

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013) zurück.

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    So führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) -, der aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, aus: "Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der "erheblichen" Nachteile bzw. der "erheblichen" Belästigungen erreichen, lässt sich nicht anhand eines generell - abstrakten Maßstabs beurteilen.

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich geklärt, dass die TA-Lärm auf die hier zu betrachtende Außengastronomie nicht unmittelbar oder schematisch anwendbar ist (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris; BGH; U. v. 26.9.2003 - VZR 41-03 - UPR 2004, 31/32; BayVGH B. v. 17.09.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 8; BayVGH B. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRs 76 [2010] Nr. 188).

    Nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 1995 als Musterverwaltungsvorschrift verabschiedete sogenannte "Freizeitlärmrichtlinie", da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014, a. a. O. - juris Rn. 10).

  • VG Ansbach, 20.06.2018 - AN 4 S 18.01058

    Keine unzumutbare Lärmbelästigung durch Flohmarkt mit Bewirtung

    Um Wiederholungen aus den Klagen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 zu vermeiden werde auf die entsprechenden Beschlüsse (VGH München, B.v. 17.9.2014, 22 CS 14.2013; VG Ansbach, B.v. 12.9.2014, AN 4 S 14.01456; VG Ansbach, B.v. 24.6.2015, AN 4 S 15.00928 u.w.; VG Ansbach, B.v. 13.6.2016, AN 4 S 16:00950; VGH München, B.v. 23.6.2016, 22 CS 16.1199) Bezug genommen.

    Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter (BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4).

    Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 2014 - Az. 22 CS 14.2013 (juris Rn. 5) -, der aus Anlass der Bewirtungsveranstaltung im Anschluss an den Herbstgrafflmarkt 2014 erging, führt hierzu aus: "Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen, die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der "erheblichen" Nachteile bzw. der "erheblichen" Belästigungen erreichen, lässt sich nicht anhand eines generell - abstrakten Maßstabs beurteilen.

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die TA-Lärm auf die hier zu betrachtende Außengastronomie nicht unmittelbar oder schematisch anwendbar ist (BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris; BGH; U.v. 26.9.2003 - VZR 41-03 - UPR 2004, 31/32; BayVGH B.v. 17.09.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 8; BayVGH B.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; BVerwG, B.v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRs 76 [2010] Nr. 188).

    Die konkrete Umsetzungsform der gaststättenrechtlichen Einzelerlaubnis steht dem entgegen, da die Freizeitlärmrichtlinie anerkanntermaßen nicht auf Gaststätten anwendbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014, a.a.O. - juris Rn. 10).

  • VG Neustadt, 09.05.2016 - 4 K 1107/15

    Wein- und Volksfeste; Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes;

  • VG Würzburg, 14.01.2015 - W 6 K 14.494

    Berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr

  • VG Berlin, 16.03.2016 - 4 K 293.14

    Gewerberecht: Auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse;

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7609/17

    Schutz des Nachbarn vor Luftverunreinigung durch Kaminofen

  • VG Ansbach, 19.05.2017 - AN 4 E 17.00916

    Gestattung der Einweihungsfeier eines Sportheims in einem kleineren Ortsteil

  • VG München, 15.01.2019 - M 16 K 17.2157

    Immissionsschutz im Falle einer "seltenen Veranstaltung"

  • VG München, 16.12.2015 - M 16 E 15.2911

    Vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebs aus besonderem Anlass

  • VG München, 02.06.2017 - M 16 S 17.2177

    Nachbarklage gegen Lärmbelästigung durch Oldtimerveranstaltung

  • VG Würzburg, 21.02.2018 - W 6 K 17.394

    Gaststättenrechtliche Gestattung für Maibaumfest

  • VGH Bayern, 03.08.2015 - 11 ZB 15.1114

    Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen; straßenverkehrsrechtliche Genehmigung;

  • VG Karlsruhe, 28.05.2020 - 4 K 8139/19

    Philippsburg: Eilantrag gegen Errichtung eines Distributionsparks bleibt ohne

  • VG Regensburg, 09.02.2017 - RN 5 K 15.1176

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen gaststättenrechtliche Gestattung - Lärmschutz

  • VG Bremen, 28.09.2016 - 5 K 1975/14

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung - Drittschutz; Parteigutachten;

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 22 CS 16.1713

    Sperrzeiten und Lärmschutz - Fürther Gustavstraße kommt nicht zur Ruhe

  • VG München, 23.04.2015 - M 11 K 14.228

    Blockrandbebauung

  • VG Bremen, 28.09.2016 - 5 K 1308/15

    Lärmimmissionen der "Lila Eule", Auflagen für Live-Konzerte - Gaststätte;

  • VG Ansbach, 22.06.2016 - AN 4 E 16.01009

    Sperrzeitverkürzung für Gaststätten zur Fußball-EM - "Public-Viewing"

  • VG München, 14.12.2015 - M 16 S 15.4909

    Eilantrag eines Nachbarn gegen gaststättenrechtliche Erlaubnis

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