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   VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385   

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VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 (https://dejure.org/2021,42261)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 (https://dejure.org/2021,42261)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33385 (https://dejure.org/2021,42261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; VwGO § 98, § 146 Abs. 2; ZPO§ 412 Abs. 1; Anerkennungs-RL Art. 6 lit. c, Art. 8 Abs. 1; AsylG § 3c Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichtete Beweisantrag

  • rewis.io

    Beweisantrag, Gutachten, Ablehnung, Berufung, Herkunftsstaat, Verfahren, Ermessen, Zulassung, Verfolgung, Erkenntnismittel, Verfolgungsgefahr, Mangel, Gegenvorstellung, Beurteilung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Zulassung der Berufung

  • milo.bamf.de

    VwGO, § 98; VwGO, § 138; VwGO, § 138 Nr 3; ZPO, § 411 Abs 3; ZPO, § 412 Abs 1; GG, Art 103; AsylG, § 3c; AsylG, § 3e; AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; AufenthG 2004, § 60 Abs ... 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; EURL 95/2011, Art 6; EURL 95/2011, Art 8; EURL 32/2013, Art 10 Abs 3
    Äthiopien: Antrag auf Berufungszulassung abgelehnt; Fragen nach drohender Verfolgung für amharische Volkszugehörige mit politischer Aktivität für die EPPF in Deutschland und nach Existenzsicherung bei Rückkehr; kein Verfahrensmangel unzureichenden rechtlichen Gehörs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (41)

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    2.1 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (UA S. 11 ff.) in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30261, 8 B 18.30275), vom 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die wie der Kläger amharischer Volkszugehörigkeit und in Deutschland für die EPPF politisch aktiv sind bzw. oder waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, mit Haft und Misshandlung und/oder lebensbedrohlichen Übergriffen rechnen müssen, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    Dabei hat es berücksichtigt, dass die Reformbestrebungen in Äthiopien in den letzten Monaten auch Rückschläge erlitten und die aufgebrochenen ethnischen Konflikte teilweise zu erheblicher Binnenflucht geführt haben, die Situation trotz des politischen Umbruchs noch nicht stabil ist und die tiefgreifenden Veränderungen noch nicht als gefestigt gewertet werden können (UA S. 15, S. 16 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris).

    Denn wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - (juris Rn. 36 bis 38) bei seiner Bewertung die bis Juni 2019 eingetretenen Veränderungen berücksichtigt und dazu ausgeführt, dass diese aktuellen politischen Vorgänge nicht dazu führten, die Einschätzung, zu revidieren, dass nicht mehr angenommen werden könne, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (UA S. 11 ff., S. 15).

    Es ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich dabei nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse handelt, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen darstellen (UA S. 16).

    dd) Auch greift der Einwand, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich stütze, übersehe, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 sich wesentlich auf eine drohende Verfolgung von Angehörigen der OLF bzw. der UOSG und nicht auf eine solche der vorliegend gegenständlichen EPPF beziehe, nicht durch.

    Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darauf verweist, dass weder in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil noch in dem von diesem in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - (juris) das Thema der Verfolgung einer bestimmten Volksgruppe auch durch die Sicherheitskräfte thematisiert worden sei, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er selbst erst in der Zulassungsschrift, nicht aber schon im Beweisantrag selbst, den Aspekt gezielter staatlicher oder vom Staat unterstützter Repressalien gegenüber Amharen in der Heimatregion des Klägers Gojjam anknüpfend an seine ethnische Volkszugehörigkeit geltend gemacht hat.

    Zum anderen hat er sich dabei nicht in erforderlicher Weise damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht (unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38) bei der Bewertung, dass es sich bei den ethnischen Konflikten nicht um Geschehnisse im Sinne willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen handelt, auch die Beteiligung der staatlichen Sicherheitskräfte berücksichtigt hat.

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    2.1 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (UA S. 11 ff.) in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30261, 8 B 18.30275), vom 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.

    Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die wie der Kläger amharischer Volkszugehörigkeit und in Deutschland für die EPPF politisch aktiv sind bzw. oder waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, mit Haft und Misshandlung und/oder lebensbedrohlichen Übergriffen rechnen müssen, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.

    So sei es nicht nur innerhalb der Ethnien zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, sondern mehrfach auch zwischen der Regierung und der Bevölkerung, etwa als die Polizei bei einer Demonstration gegen die Untätigkeit der Regierung bezüglich der ethnisch motivierten landesweiten Zusammenstöße die Demonstranten gewaltsam vertrieben und dabei mehrere Personen erschossen habe (BayVGH, U.v. 13.2.2019 a.a.O. juris Rn. 36 m.w.N.); auch gebe es weiterhin Vertreibungen und Gewaltkonflikte zwischen verschiedenen Volksgruppen sowie den Sicherheitskräften in den Regionen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 a.a.O. juris Rn. 37 m.w.N.).

    Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261 - juris Rn. 44).

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Denn jedenfalls weisen die Einholung und Verarbeitung von Sachverständigengutachten und die Verwertung sonstiger Erkenntnisquellen zur Verfolgungslage im Herkunftsstaat Besonderheiten auf, aus denen sich für den Asylprozess erhöhte Anforderungen an ein Begehren auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung ergeben (BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 19 ff.).

    Diese Angaben sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob sich die Entscheidung, einen Sachverständigen zu laden, nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO richtet oder es der Sache nach um die Erstellung eines neuen, weil auch auf neuere, nach der Gutachtenserstellung eingetretene Ereignisse und Entwicklungen bezogenen Gutachtens geht, dessen Anordnung sich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO beurteilt (BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 21 ff.).

    Die in der Zulassungsbegründung enthaltene Zielrichtung (vgl. dort S. 12), die Gutachterinnen von ai, der SFH sowie des GIGA hätten bei ihrer Anhörung erläutert, welche tatsächlichen innenpolitischen Faktoren sie bei ihrer jeweiligen Risikofeststellung in Erwägung gezogen hätten und wie diese bei der Feststellung und der gegebenen Prognose gewichtet worden seien, was ein erheblich genaueres Bild für die Lageeinschätzung und deren zeitliche Gültigkeit ergeben hätte, findet weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch im Beweisantrag oder - ausweislich der Sitzungsniederschrift - sonst einen Niederschlag und rechtfertigt nicht den Schluss, es sei - ausschließlich oder vorrangig - um die Erläuterung der jeweiligen Stellungnahme gegangen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 8.6.2021 - 23 ZB 19.33844 - Rn. 31).

    Jeder dieser Gründe schließt bereits einen prozessrechtlich beachtlichen, hinreichenden Antrag auf mündliche Anhörung aus; jedenfalls in ihrer Gesamtschau folgt hieraus, dass das Verwaltungsgericht nicht ohne prozessrechtlich tragenden Grund dem Antrag auf mündliche Anhörung nicht nachgegangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Sind Armut und ein Mangel an staatlichen Mitteln ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.).

    Insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 a.a.O. Rn. 38).

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381

    Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Im Übrigen ist selbst dann, wenn ein Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig abgelehnt wird, sich aber in den schriftlichen Urteilsgründen eine Begründung findet, die die Ablehnung hätte tragen können, eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 7; B.v. 1.4.2020 - 14 ZB 19.31233 - juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.; B.v. 11.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 59 ff. m.w.N.).

    Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der Zulassungsschrift (S. 10) insofern anführt, er hätte andernfalls nochmals detailliert zur Änderung der Lage vortragen, namentlich geltend machen können, dass die beiden vom Verwaltungsgericht herangezogenen Veröffentlichungen allein den Machterhalt des Premierministers thematisierten, nicht aber die mittlerweile durch "die Ethniesierung und Regionalisierung der staatlichen Machtzentren neu entstandene Lage", wendet sich die Klagepartei mit diesem Vorbringen gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung und rechtliche Würdigung der konkreten Umstände, unter denen der Kläger nach Äthiopien zurückkehren würde; die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht stellt im Grundsatz jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 61).

    Daran gemessen war bereits die in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2019 protokollierte Ablehnungsbegründung prozessordnungsgemäß und - wie ausgeführt - fehlerfrei (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 58 ff.).

  • VGH Bayern, 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318

    Unterlassener Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Deshalb ist ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen es der Gegenvorstellung nicht folgt (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Im Übrigen ist selbst dann, wenn ein Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig abgelehnt wird, sich aber in den schriftlichen Urteilsgründen eine Begründung findet, die die Ablehnung hätte tragen können, eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 7; B.v. 1.4.2020 - 14 ZB 19.31233 - juris Leitsatz und Rn. 8 m.w.N.; B.v. 11.6.2021 - 23 ZB 19.33381 - Rn. 59 ff. m.w.N.).

    Deshalb ist ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringt, aus welchen Gründen es der Gegenvorstellung nicht folgt (BayVGH, B.v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Danach kann aufgrund der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. etwa BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30261 - juris Rn. 44).

    Die Zunahme ethnischer Spannungen und gewaltsamer Auseinandersetzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei seiner umfassenden Bewertung im Übrigen bereits berücksichtigt (BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47 ff.).

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Auch die Pflicht zur "tagesaktuellen" Erfassung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage ändert dabei nichts daran, dass die Frage, ob das Tatsachengericht die Einholung neuer Erkenntnisse für erforderlich erachtet, seiner nur eingeschränkt überprüfbaren fachgerichtlichen Einschätzung unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 1 B 43.19 - juris Rn. 45 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 09.01.2018 - 10 ZB 16.30102

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Beweisantrags im

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 18.10.2017 - 13 A 2430/17.A - juris Rn. 16).

    Es mangelt dem Zulassungsantrag bereits an der Darlegung, dass dieser Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäß gestellt wurde, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 18.10.2017 - 13 A 2430/17.A - juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 5.4.2019 - 3 A 287/19 - juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2017 - 13 A 2430/17

    Feststellung eines Abschiebungsverbots bzgl. Afghanistans wegen extremer

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
    Schließlich ist in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 18.10.2017 - 13 A 2430/17.A - juris Rn. 16).

    Es mangelt dem Zulassungsantrag bereits an der Darlegung, dass dieser Beweisantrag im erstinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäß gestellt wurde, was insbesondere die Mitteilung des Beweisthemas und des angebotenen Beweismittels erfordert (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 10 ZB 16.30102 - juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 18.10.2017 - 13 A 2430/17.A - juris Rn. 16; SächsOVG, B.v. 5.4.2019 - 3 A 287/19 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

  • VGH Bayern, 01.04.2020 - 14 ZB 19.31233

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Verletzung rechtlichen Gehörs

  • BVerfG, 24.04.1992 - 1 BvR 1721/91

    Anhörungspflicht eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 1245/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung in bezug auf

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

  • OVG Saarland, 22.01.2019 - 2 A 318/18

    Anforderungen an nationale Abschiebungsverbote (Erkrankungen)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerfG, 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13

    Im Ergebnis erfolglose Verfassungsbeschwerde, weil angegriffene Entscheidung

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • OVG Sachsen, 05.04.2019 - 3 A 287/19

    Konversion; Christentum; Folgeantrag; Beweisbeschluss; rechtliches Gehör

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19

    Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerwG, 21.10.2019 - 1 B 49.19
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2020 - 19 A 183/18

    Entscheidung nach Anhörungsrüge; Beweisantragsablehnung; Ergebnisrichtigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - A 12 S 2007/97

    Asylverfahren: Gewährung rechtlichen Gehörs - Anordnung des Erscheinens des

  • BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 8.13

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bei Furcht eines vorverfolgten

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Anspruchs auf

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2004 - 8 LA 262/04

    Ablehnung; Beweisantrag; Beweisantragsablehnung; Gehörsrüge; Hilfsbeweisantrag;

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 10 ZB 17.31099

    Ablehnung eines Beweisantrags - Darlegungserfordernisse bei Gehörsrüge

  • VGH Hessen, 10.07.2007 - 7 UZ 422/07

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Divergenz ist kein

  • VGH Hessen, 26.02.1999 - 12 UZ 157/99

    Erläuterung eines (für ein anderes Verfahren erstelltes) Gutachtens durch den

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

  • VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276

    Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in

  • VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955

    Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen

    Danach ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten wäre, alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem am 12. September 1984 geborenen, am 27. September 2012 ins Bundesgebiet eingereisten, im Asyl(folge) verfahren erfolglosen (Asylantrag vom 22.10.2012; ablehnender Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.1.2015; klageabweisendes verwaltungsgerichtliches Urteil vom 21.7.2016 ; den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnender Beschluss des BayVGH vom 22. März 2017 <21 ZB 16.30876>; Asylfolgeantrag vom 26.6.2018; ablehnender Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.9.2018; klageabweisendes verwaltungsgerichtliches Urteil vom 15.7.2019 ; den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnender Beschluss des BayVGH vom 17.10.2021 <23 ZB 19.33385>), vom 6. Dezember 2021 bis 11. Mai 2022 wegen fehlender Reisepapiere geduldeten (Vorlage eines am 1.3.2022 ausgestellten äthiopischen Reisepasses am 6.4.2022), ledigen, das Sorgerecht für seine am 30. April 2015 (im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) und am 13. Januar 2021 geborenen (befindet sich noch im Asylverfahren) Töchter gemeinsam mit der vom Antragsteller getrennt lebenden und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzenden Kindsmutter (bei deren weiterer Tochter ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist) innehabenden Antragsteller, einem äthiopischen Staatsangehörigen, zu unterlassen.
  • VG Wiesbaden, 01.07.2022 - 5 K 3953/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung von Oppositionellen oder bei

    Aufgrund des grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit Ap ril 2018 und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle (vgl. Bay VGH, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 17.316 für 5 -, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30261 -, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30257 -, Urteil vom 12.03.2019 - 8 B 18.30252 -, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30274 -, Urteil vom 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - Beschluss vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -;alle juris) ist davon auszugehen, dass entsprechend der aktuellen Erkenntnisquellen von einer grundlegenden Veränderung der politischen Ver hältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgegangen wer den kann mit der Folge, dass dem Kläger weder aufgrund der behaupteten früheren Er eignisse in Äthiopien noch infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland mit be achtlicher Wahrscheinlichkeit eine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, Flüchtlingsrechts relevante Verfolgung droht.

    Hier handelt es sich er sichtlich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle we gen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchphase des Lan des bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher oder zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen darstellen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung krimi nellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen (Bay V G H , Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 17.31645 - Beschluss vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -;juris).

  • VG Wiesbaden, 12.08.2022 - 5 K 3841/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung bei ONLF Bezug; kein

    Aufgrund des grundlegenden Wandels der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit Ap ril 2018 und der daraus folgenden Situation für Oppositionelle (vgl. Bay VGH, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 17.316 für 5 -, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30261 -, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30257 -, Urteil vom 12.03.2019 - 8 B 18.30252 -, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30274 -, Urteil vom 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - Beschluss vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -;alle juris) ist davon auszugehen, dass entsprechend der aktuellen Erkenntnisquellen von einer grundlegenden Veränderung der politischen Ver hältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgegangen wer den kann mit der Folge, dass dem Kläger aufgrund der behaupteten früheren Ereignisse in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete, Flüchtlingsrechts relevante Verfolgung droht.

    Hier handelt es sich ersichtlich nicht um gezielte staat liche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeu gung, sondern um Vorfälle in der Umbruchphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher oder zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzun gen darstellen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen (Bay VGH, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 17.31645 - Beschluss vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -;juris).

  • VG Sigmaringen, 28.04.2022 - A 1 K 574/21

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu Verfolgung durch Qeeroo; keine

    Aus den in das gerichtliche Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass Angehörige der Volksgruppe der Amharen, die mit etwa 27% die zweitgrößte Ethnie in Äthiopien darstellen, von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite einer besonderen Verfolgung ausgesetzt wären (so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33385 -, Rn. 86; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. April 2004 - A 2 S 375/99 -, Rn. 45; VG Chemnitz, Urteil vom 02. Juni 2021 - 2 K 1763/18.A - VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2021 - Au 1 K 18.30699 - VG Frankfurt, Urteil vom 10. Februar 2021 -5 K 4703/17.F.A -, jeweils in juris).

    Dies nicht zuletzt, weil aufgrund der grundlegenden Änderung der politi schen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und infolge der daraus resultierenden Situation für Oppositionelle nicht angenommen werden kann, dass äthiopischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Bestrafung oder eine un menschliche Behandlung droht (hierzu ausführlich: Bayerischer Verwaltungsgerichts hof, Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 18.30261 -, Rn. 44; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 B 19.31004 -, Rn. 38ff.; nochmals bestätigt durch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33385 -, Rn. 83, jeweils in juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2022 - A 12 S 3565/21

    Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Erhebung einer Gehörsrüge zu Protokoll

    Dabei kann hier dahinstehen, ob der Rechtsaufassung zu folgen ist, wonach das Rechtsmittelgericht die Frage, ob die Ablehnung des Beweisantrags im Gesetz eine Stütze findet, nicht allein nach Maßgabe der vom erstinstanzlichen Gericht konkret gegebenen Begründung prüft, sondern - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auch andere gesetzliche Ablehnungsgründe, zumindest soweit sie zwingenden Charakter haben bzw. "auf der Hand liegen", heranziehen kann, auch wenn sie für das Gericht bei der Ablehnung nicht maßgeblich waren (die Möglichkeit des Austauschs der Begründung grundsätzlich bejahend vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -, juris Rn. 4, und vom 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.04.2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2020 - 19 A 183/18.A -, juris Rn. 12 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.07.2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 18; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 356 ; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 64; Dahm, NVwZ 2000, 1385).
  • VG Bayreuth, 26.07.2023 - B 7 K 23.30511

    Äthiopien, Widerlegung der Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, keine

    Denn selbst wenn man eine Vorverfolgung zugunsten des Klägers annehmen würde, sprechen infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit dem Jahr 2018 triftige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen Verfolgung, sodass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU als widerlegt anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris; BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris; BayVGH, B v. 8.3.2021 - 23 ZB 20.32340; BayVGH, B.v. 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 - juris; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 - B 7 K 22.30087 - juris; VG Bayreuth, U.v. 9.2.2023 - B 7 K 22.31001; VG Gießen, U.v. 1.2.2023 - 6 K 2222/19.GI.A - juris; VG Trier, U.v. 14.02.2023 - 6 K 2236/22.TR - juris; VG Ansbach, U.v. 9.2.2023 - AN 9 K 19.30681 - juris; VG Frankfurt/Main, U.v. 1.6.2023 - 5 K 5265/17.F.A - juris).

    Auch wenn die Reformbewegungen inzwischen teilweise Rückschläge erlitten haben, ist aktuell jedenfalls nicht davon auszugehen, dass eine (einfache) Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die in Äthiopien nicht (mehr) als Terrororganisation eingestuft ist, bzw. in einer ihr nahestehenden Organisation bei einer Rückkehr nach Äthiopien negative Auswirkungen bzw. staatliche Sanktionen nach sich zieht (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2021 - 23 ZB 20.32340; BayVGH, B.v. 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 - juris; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 - B 7 K 22.30087 - juris).

  • VG Wiesbaden, 07.01.2022 - 5 K 4243/17

    Äthiopien: Abschiebungsverbot für alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk

    Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwal tungsgerichtshofs vom 12.12.2019 (- 8 B 19.31004 -) Juris, dort insbesondere Rdnrn. 47 -52 sowie Beschluss vom 17.10.2021, 23 ZB 19.33385, Juris, dort Rdnr. 86.

    Insoweit auch BayVGH v. 17.10.2021, a.a.O, Rdnr. 85).

  • VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1074

    Einstweiliger Rechtsschutz, vollziehbare Ausreisepflicht, Nachholung des

    Der BayVGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17. Oktober 2021 im Verfahren 23 ZB 19.33385 ab.
  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 7 K 20.30066

    Kein Abschiebungsverbot bzgl. Italien

    cc) Im Ergebnis steht dem Kläger - auch unter Berücksichtigung der mit der Gegenvorstellung vom 04.03.2022 vorgetragenen Punkte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 - juris) - nach der vorstehenden Würdigung der Verhältnisse im konkreten Fall des Klägers kein Anspruch Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.
  • VG Berlin, 02.05.2023 - 28 K 574.18

    Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Es ist nicht von einer (landesweiten) Gruppenverfolgung der Oromo auszugehen (so z.B. auch VGH Bayern, Urteil vom 28. Februar 2019 - 8 B 17.31645 -, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 17. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33385 -, juris Rn. 86).
  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 24 B 23.30101

    Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, Abweichende Beurteilung der

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 B 23.30151

    Abweichende Beurteilung der allgemeinen asylrelevanten Lage - Zurückverweisung

  • VG Regensburg, 31.01.2022 - RO 16 K 20.30122

    Äthiopien: Unglaubhafter Vortrag zu erlittener Vorverfolgung aufgrund politischen

  • VG Regensburg, 07.07.2022 - RO 12 K 21.31673

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für in Deutschland geborenes Mädchen aus dem

  • VG Regensburg, 29.06.2022 - RO 15 K 18.31532

    Äthiopien: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im konkreten Einzelfall

  • VG Ansbach, 26.01.2023 - AN 9 K 20.30659

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz für Mann aus dem Volk der Oromo; keine

  • VG Wiesbaden, 02.12.2022 - 5 K 4102/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung von Oppositionellen oder bei

  • VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1075

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • VG Wiesbaden, 01.02.2023 - 5 K 5231/17

    Äthiopien: Nach politischem Wandel keine Verfolgung von Oppositionellen oder bei

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