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   VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157   

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https://dejure.org/2011,25887
VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157 (https://dejure.org/2011,25887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.01.2011 - 19 B 10.2157 (https://dejure.org/2011,25887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 19 B 10.2157 (https://dejure.org/2011,25887)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Pflicht der Unterzeichner des FlüAbk zur Zuerkennung des uneingeschränkten Flüchtlingsstatus an Ausländer; Vereinbarkeit von AsylVfG 1992 § 28 Abs 2 mit EGRL 83/2004, Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Dienste des Heimatstaates bei Reisepassbeantragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine Asylberechtigte; Beibringung verschiedener Angaben wie z.B. des Namens der Eltern, des Geburtsortes und des Geburtsdatums und Zahlung einer Gebühr von 600,00 EUR als Mitwirkungspflicht an der Erstellung eines Reiseausweises

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine Asylberechtigte; Beibringung verschiedener Angaben wie z.B. des Namens der Eltern, des Geburtsortes und des Geburtsdatums und Zahlung einer Gebühr von 600,00 EUR als Mitwirkungspflicht an der Erstellung eines Reiseausweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 3.85

    Asylberechtigter - Einbürgerungsantrag - Staatenlosigkeit - Deutscher Ehegatte -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157
    Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 27.9.1988 - 1 C 3/85 ) und dem folgend das Bundesverfassungsgericht (vom 16.9.1990 - 2 BvR 1864/88 ) im Falle eines Antrags auf Entlassung aus der (iranischen) Staatsangehörigkeit keine Unzumutbarkeit angenommen.
  • BVerfG, 16.09.1990 - 2 BvR 1864/88

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Forderung nach Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157
    Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 27.9.1988 - 1 C 3/85 ) und dem folgend das Bundesverfassungsgericht (vom 16.9.1990 - 2 BvR 1864/88 ) im Falle eines Antrags auf Entlassung aus der (iranischen) Staatsangehörigkeit keine Unzumutbarkeit angenommen.
  • VGH Bayern, 01.06.2006 - 19 ZB 06.659

    D (A), subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis, Passpflicht, allgemeine

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157
    Das Verwaltungsgericht weiche auch mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 1. Juni 2006 (19 ZB 06.659) ab.
  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157
    Insbesondere verletzt es nicht die Menschenwürde, deren Schutz auch das Grundrecht auf Asyl dient (vgl. z. B. BVerfGE 56, 216), dass der Asylberechtigte um eine Maßnahme des Heimatstaates oder dessen Auslandsvertretung nachsuchen muss.
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status;

    Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzrichtung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht angängig, das "Verfolgungsschicksal" eines subsidiär Schutzberechtigten bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar und die Passbeantragung bei dem Konsulat des die Gefahr des ernsthaften Schadens verursachenden Staats als unzumutbar anzusehen (so Bayerischer VGH, Urt. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 -, AuAS 2011, 40, juris Rn. 31; Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 12; VG Köln, Urt. v. 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, Asylmagazin 2020, 49, juris Rn. 31 ff.; VG Aachen, Urt. v. 10.6.2020 - 4 K 2580/18 -, juris Rn. 32 ff.).
  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 K 7317/18

    Unzumutbarkeit, subsidiär Schutzberechtigter, Syrer, Wehrdienstverweigerer,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, Urteil vom 18. Januar 2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9.

    Nicht erst dann, wenn der Betroffene die Rechtsstellung eines Flüchtlings und damit gem. Art. 28 GFK einen Anspruch auf einen Konventionspass (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV) hat, sondern auch, wenn die verfolgungsrechtliche Situation des subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, Vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31, ist von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache bei der heimischen Botschaft auszugehen.

  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

    Auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft ist einem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht von vornherein und per se unzumutbar (vgl. OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 28.2.2012 - 4 Bf 207/11.Z - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI - juris Rn. 15).

    Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17; U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24).

    Im Hinblick auf die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31).

  • VG Gießen, 28.07.2016 - 6 K 3108/15

    Keine allgemeine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär

    Nach dem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.01.2011 (Az.: 19 B 10.2157) bestehe eine weitgehende Gleichstellung zwischen dem subsidiären Schutz und dem Flüchtlingsschutz, so dass die Beschaffung von Pässen nicht verlangt werden dürfe.

    Dabei handelt es sich bei dem Begriff der Zumutbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und hinsichtlich dessen Anwendung die Behörde keinen Ermessensspielraum besitzt (Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2011, Az.: 19 B 10.2157, Juris).

    Erst wenn dieses eine Flüchtlingsanerkennung ausspricht oder eine solche "lediglich" an der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylG bezüglich selbst geschaffener Nachfluchtgründe scheitert (vgl. zu einer solchen Konstellation Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O.), kann der Prüfung der Zumutbarkeit der Beschaffung eines Nationalpasses die geltend gemachte politische Verfolgung zugrunde gelegt werden.

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diasporasteuer; Eritrea;

    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 5005/18

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Beantragung

    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen

    Die in diesem Zusammenhang in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2018 angestellte Erwägung, dass im Hinblick auf die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen sei, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar sei, stamme aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2011 (19 B 10.2157 - juris Rn. 31).

    Bemühungen des Klägers zur Erlangung eines Nationalpasses sind im vorliegendem Einzelfall nicht schon deshalb unzumutbar, weil die verfolgungsrechtliche Situation des Klägers bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31; B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 LB 6/21

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Reiseausweises; Unterschiede im Hinblick auf

    Diese können im Einzelfall zu den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Umständen durchaus gleichwertig sein und so zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen, ungeachtet der vom VGH München (Urt. v. 18.01.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12) formulierten Frage, "ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (kritisch dazu VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; ihm folgend VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 42).

    Ungeachtet der Tatsache, dass § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in dem für subsidiär Geschützte geltenden Recht keine Anwendung findet, würde die an sie gerichtete Forderung, den Schutz des Herkunftslandes durch Beantragung eines Nationalpasses und in Erfüllung der hieran geknüpften Bedingungen wieder in Anspruch zu nehmen, bedeuten, dass sie sich wieder derjenigen Rechtsordnung des Herkunftslandes unterwerfen und diese anerkennen müssten, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt (vgl. zum Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG: VGH München, Urt. v. 18.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 30).

  • VG Würzburg, 26.01.2015 - W 7 K 14.1220

    Gleichstellung mit Flüchtlingen durch die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie

    Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, B.v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 - juris; BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 24).

    Es bestehen auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, den Klägern im Unterschied zu Flüchtlingen zuzumuten, bei der Heimatvertretung vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (BayVGH, U.v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, B.v. 6.5.2011 - W 7 K 11.151 - G.v. 28.11.2014 - W 7 K 14.682 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 18 E 660/21

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

    vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 6; OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 32 f.; BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10.

    Soweit ein Teil der Rechtsprechung bei subsidiär Schutzberechtigten in diesem Zusammenhang darauf abstellt, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 31; Beschluss vom 17. Oktober 2018, a.a.O., juris Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020- 4 K 2580/18 -, juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 ff., folgt der Senat dem nicht.

    Mit Blick auf die gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für Asylerst- und -folgeanträge (vgl. § 13 AsylG) und die grundsätzliche Kompetenztrennung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde überzeugt es nicht, dass die Ausländerbehörde im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthV eine eigene Bewertung des Asylbegehrens vorzunehmen oder gar zu prüfen hat, ob dem Betroffenen aufgrund von Nachfluchtgründen nunmehr politische Verfolgung droht, so aber BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 32.

    vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 32.

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 285/19

    Ausstellung eines Reiseausweises

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 283/19

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine subsidiär schutzberechtigte syrische

  • VG Würzburg, 28.11.2014 - W 7 K 14.682

    Gleichstellung mit Flüchtlingen durch die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie

  • VG Köln, 07.06.2021 - 5 K 2326/19
  • VG Aachen, 10.06.2020 - 4 K 2580/18

    Eritrea; Reiseausweis; Nationaldienst

  • VG Bayreuth, 18.01.2021 - B 6 S 20.1383

    Verpflichtung zur Beschaffung von Heimreisedokumenten

  • VG Bayreuth, 21.08.2018 - B 6 S 18.264

    Zur Mitwirkungsverpflichtung im Reisepasserteilungsverfahrens

  • VG Karlsruhe, 04.04.2012 - 1 K 834/11

    Antrag auf Beschäftigungserlaubnis - Erfüllung der Passpflicht

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