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   VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724   

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VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724 (https://dejure.org/2020,6117)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 CS 19.1724 (https://dejure.org/2020,6117)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 CS 19.1724 (https://dejure.org/2020,6117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5; PostPersRG § 2 Abs. 2 S. 2; BBG § 28 Abs. 2, § 78, § 92 Abs. 1 S. 1; GG Art. 143b Abs. 3
    Zumutbare Nachteile bei Versetzung einer seit Jahren beschäftigungslosen Beamtin

  • rewis.io

    Zumutbare Nachteile bei Versetzung einer seit Jahren beschäftigungslosen Beamtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 6 B 16.1627

    Versetzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten an 268

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, der seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragstellerin eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 31; 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21).

    Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 6 ZB 18.324

    Rechtmäßige Versetzung eines Beamten zur Vermeidung von Beschäftigungslosigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, der seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragstellerin eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 31; 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 4 S 869/17

    Zuweisung eines Telekom-Beamten; pflegebedürftige Angehörige

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist es grundsätzlich und so auch im Fall der Antragstellerin nicht zu beanstanden, einen beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, durch Versetzung eine Vollzeitbeschäftigung zu übertragen, die der privaten Entscheidung zur Pflege eines Angehörigen zuwiderläuft (vgl. OVG NW, B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 20; B.v. 7.6.2018 - 1 B 346/18 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 20.6.2017 - 4 S 869/17 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 09.07.2014 - 6 ZB 13.1467

    Bundesbeamtenrecht; Versetzung von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, der seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragstellerin eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 346/18

    Prüfung einer wohnortnahen Verwendung eines Beamten wegen der Pflege seines

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist es grundsätzlich und so auch im Fall der Antragstellerin nicht zu beanstanden, einen beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, durch Versetzung eine Vollzeitbeschäftigung zu übertragen, die der privaten Entscheidung zur Pflege eines Angehörigen zuwiderläuft (vgl. OVG NW, B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 20; B.v. 7.6.2018 - 1 B 346/18 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 20.6.2017 - 4 S 869/17 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2014 - 1 B 1001/14

    Zuweisung; VCS GmbH; Anordnung des Sofortvollzugs; Vollziehungsanordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 31; 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2013 - 1 B 571/13

    Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten im Bereich der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist es grundsätzlich und so auch im Fall der Antragstellerin nicht zu beanstanden, einen beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, durch Versetzung eine Vollzeitbeschäftigung zu übertragen, die der privaten Entscheidung zur Pflege eines Angehörigen zuwiderläuft (vgl. OVG NW, B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 20; B.v. 7.6.2018 - 1 B 346/18 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 20.6.2017 - 4 S 869/17 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 24.07.2014 - 6 ZB 12.2055

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Post AG; Versetzung; Personenbezogener

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 10; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 31; 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21).
  • OVG Saarland, 19.01.2017 - 1 B 310/16

    Zuweisung eines neuen abstrakt funktionellen Aufgabenkreises eines bei dem

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt indes an die Stelle des Amts der neue (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (vgl. OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 - 1 B 310/16 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 08.08.2019 - B 5 S 19.631

    Zumutbarkeit einer Versetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 6 CS 19.1724
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. August 2019 - B 5 S 19.631 -geändert.
  • VG München, 03.12.2020 - M 21b S 20.5613

    Klage gegen Versetzung an einen anderen Dienstort, hier: Postbeamtin in

    Ist der Verwaltungsakt dagegen nicht offensichtlich rechtswidrig, dann überwiegt - auch im Hinblick auf die durch den Bundesgesetzgeber in § 126 Abs. 4 BBG vorgenommene Wertung - in der Regel das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 8).

    Davon geht die Kammer bei der in ... ansässigen Organisationseinheit TPS mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus (vgl. dazu instruktiv VG Schleswig, B.v. 9.11.2020 - 12 B 44/20 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.; ähnlich auch BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - Rn. 10).

    Darüber hinaus bestehen gewichtige dienstliche Gründe für die Versetzung vor allem in dem Ziel, der seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, dabei allerdings voll alimentierten Antragstellerin nunmehr eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. bereits BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 12; B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Denn dadurch wird zugleich der Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 5 GG erfüllt und damit ein - seit Jahren andauernder - rechtswidriger Zustand beseitigt (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 12).

    Der Dienstherr ist darüber hinaus nicht verpflichtet, dem Beamten eine freie Stelle an seinem bisherigen Dienstort zu suchen, freizuräumen oder gar neu zu schaffen (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 21).

    Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Dass ein - nicht gewünschter - Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 16).

    Denn einerseits hat der Beamte finanzielle Mehrbelastungen hinzunehmen, wenn er sich aus persönlichen Gründen entscheidet, seinen bisherigen Familienmittelpunkt beizubehalten und am neuen Dienstort (nur) einen Zweitwohnsitz zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 19; B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 15).

    Denn die Antragstellerin kann auch unter Berücksichtigung ihrer Lebenssituation nicht die ungeschmälerte Fortzahlung ihrer Besoldung unter gleichzeitiger Verschonung von der Dienstleistungspflicht verlangen (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 19; OVG Münster, B.v. 15.5.2020 - 1 B 1649/19 - juris Rn. 30).

    Letztlich kommt es aber auf die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen für die Kinder nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragstellerin jedenfalls auf die aufgezeigten Möglichkeiten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BBG verwiesen werden kann (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 19).

    Nötigenfalls muss sich die Antragstellerin aber auch darauf verweisen lassen, von der familienbedingten Freistellung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BBG Gebrauch zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 24) oder aber, wenn sie am bisherigen Dienstort nicht mehr beschäftigt werden kann, jedoch aus privaten Gründen den notwendigen Dienstortwechsel nicht auf sich nehmen möchte, diesen Konflikt letztlich durch ihr freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu beenden (BayVGH, B.v. 6.7.2004 - 3 CS 04.239 - juris Rn. 2).

    In Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ist in ständiger Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes für das Hauptsacheverfahren der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro zugrunde zu legen (BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 12), der für das Eilverfahren nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert wird (BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 6 CS 16.821 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 6 CS 16.1371 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 01.02.2021 - 6 CS 20.3152

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versetzung aus dienstlichen Gründen

    Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt indes an die Stelle des Amtes der neue (abstrakt zu verstehende) Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 - 1 B 310/16 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.).

    Diese verfolgt wesentlich auch das Ziel, der seit geraumer Zeit beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragstellerin eine (Dauer-)Beschäftigung zu vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 12; B.v. 10.4.2018 - 6 ZB 18.324 - juris Rn. 7; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 15; B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 32).

    Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, dass für sie eine wohnortnahe Stelle frei geräumt oder eingerichtet wird (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 21).

    Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist es grundsätzlich und so auch im Fall der Antragstellerin nicht zu beanstanden, einen beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, durch Versetzung eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 27, 5 Stunden zu übertragen, die der privaten Entscheidung zur Betreuung von Angehörigen zuwiderläuft (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 20; B.v. 7.6.2018 - 1 B 346/18 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 20.6.2017 - 4 S 869/17 - juris Rn. 27).

    Die Antragstellerin kann auch unter Berücksichtigung ihrer Lebenssituation nicht die ungeschmälerte Fortzahlung der Besoldung unter gleichzeitiger Verschonung von der Dienstleistungspflicht verlangen (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 19).

    Die Antragstellerin kann, wie oben bereits ausgeführt, auch nicht beanspruchen, dass für sie eine wohnortnahe Stelle frei geräumt oder eingerichtet wird (BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2020 - 4 S 1229/20

    Wohnortnahe Versetzung nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen

    Vor diesem Hintergrund vermögen nur ausnahmsweise ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Rechtswidrigkeit einer im dienstlichen Interesse verfügten Versetzung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, Juris Rn. 38 und vom 17.10.1986 - BVerwG 6 A 2.84 -, Juris Rn. 16 f., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.1979 - IV 2173/79 -, Juris Rn. 26, Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2013 - 5 ME 165/13 -, Juris Rn. 34, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 18.02.2020 - 6 CS 19.1724 -, Juris Rn. 15, der im Einzelfall selbst das private Interesse, zur Betreuung und Pflege einer zu 100 % schwerbehinderten Tochter am bisherigen Wohnort zu verbleiben, nicht als ausreichend ansah).
  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 6 CS 21.198

    Rechtmäßigkeit einer Versetzung

    Auf Grund dieser gesetzlichen Wertung ist es grundsätzlich und so auch im Fall der Antragstellerin nicht zu beanstanden, einem beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten, der keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, durch Versetzung einen Personalposten zu übertragen, der der privaten Entscheidung zur Pflege eines Angehörigen zuwiderläuft (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 20; B.v. 7.6.2018 - 1 B 346/18 - juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 20.6.2017 - 4 S 869/17 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2020 - 1 B 1649/19
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 1 B 346/18 -, juris Rn. 19, vom 30. September 2014- 1 B 1001/14 -, juris, Rn. 26 f., sowie vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris, Rn. 20; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 6 CS 19.1724 -, juris Rn. 19.
  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 6 CE 23.737

    Wiedereinplanung nach Sonderurlaub - Umsetzung

    Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die darauf beruhen, dass der (alte und neue) Dienstort so weit von seinem Wohnort entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln ausscheidet und ein Umzug oder die Begründung eines Zweitwohnsitzes erforderlich wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 6 CS 19.1724 - juris Rn. 15 m.w.N. für den Fall der Versetzung einer Postbeamtin).
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