Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9559
VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690 (https://dejure.org/2019,9559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2019 - 15 ZB 18.690 (https://dejure.org/2019,9559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 (https://dejure.org/2019,9559)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9559) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2; BauGB § 34 Abs. 2; §§ 4a Abs. 3 Nr. 2, 6 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO Nr. 8
    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in Wettannahmestelle

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Einbau einer Wettannahmestelle in einem bereits bestehenden Bistro; Verpflichtung zur Erteilung einer versagten Baugenehmigung ...

  • rewis.io

    Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung in Wettannahmestelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Einbau einer Wettannahmestelle in einem bereits bestehenden Bistro; Verpflichtung zur Erteilung einer versagten Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (verneint); Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte / Wettbüro (verneint); kein Live-Wetten-Angebot; Vergnügungsstätte wegen baulich-funktioneller Einheit zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 23.07.2018 - 15 ZB 17.1092

    Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

    Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.).

    Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20).

    Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50).

    Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

  • VGH Bayern, 15.01.2016 - 9 ZB 14.1146

    Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 3 S 778/18

    Nutzungsänderung einer Ladeneinheit in eine Wettannahmestelle

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50).

    der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 - LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe "Wettannahmestelle" und "Wettbüro"), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen.

  • VG Ansbach, 09.04.2014 - AN 9 K 13.01321

    Betriebliche Einheit mit einem Vereinsheim, das mit fünf Flachbildschirmen und

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgerichts Ansbach entschiedenen Fall, bei dem zwischen einem Vereinsheim und einer Wettannahmestelle eine Funktionseinheit angenommenen worden sei (VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321), spreche auch vorliegend für eine Funktionseinheit von Pilsbar und Wettannahmestelle als einheitliche Vergnügungsstätte, dass aus den Räumlichkeiten ersterer die in ihrer räumlichen Ausdehnung sehr reduzierte Wettannahmestelle gleichsam "herausgeschnitten" werde und dass beide Betriebsstätten durch zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge betreten und verlassen werden könnten.

    Das mag etwa sein, wenn im gastronomischen Teil (und damit in einem zum Verweilen Anreiz gebenden Ambiente) mögliche Wettereignisse - wie etwa Sportveranstaltungen oder aktuelle Spielstände - live mitverfolgt werden können und die Gäste sodann die Möglichkeit haben, im unmittelbar benachbarten Wettbüro auf diese Ereignisse reagierend noch Live-Wetten abzugeben (so in der Fallgestaltung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 15 ZB 14.2673

    Verwaltungsgerichte, Streitwert, Bebauungsplan, Urteilsgründe,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 15 CS 15.9

    Bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung einer Wettannahmestelle als

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50).

  • VGH Bayern, 19.07.2016 - 9 ZB 14.1147

    Bauantrag, Vergnügungsstätte, Verwaltungsgerichte, Wettannahmestellen,

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018.788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

    Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2019 - 15 ZB 18.690
    Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2013 - 8 S 2073/12

    Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere als

  • VG Stuttgart, 15.04.2014 - 5 K 1953/13

    Mehrere Betriebe als einheitliches Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn

  • VGH Bayern, 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567

    Kerngebietstypische Spielstätte im Gewerbegebiet nach BauNVO 1977

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

  • VGH Bayern, 25.08.2016 - 9 ZB 13.1993

    Untersagung der Nutzung eines Vereinsheims als Wettbüro

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2017 - 3 S 1102/17

    Baurechtlich Abgrenzung von Wettbüros und Wettannahmestellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 7 A 2068/16

    Überschreiten der Grenze zur Vergnügungsstätte bei "Wettannahmestellen" durch das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 7 A 85/17

    Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen Geltendmachung ernstlicher Zweifel an

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2018 - 10 S 75.17

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei Beurteilung einer Nutzungsuntersagung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2018 - 7 A 2554/16

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines

  • VGH Bayern, 12.02.2019 - 15 ZB 18.255

    Abgrenzung Innen-/Außenbereich sowie Anforderungen an die

  • VG Düsseldorf, 17.11.2023 - 25 K 7146/20
    vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 11 ff.), oder auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2023, 11 K 2683/20, n.v., S. 3 des Abdrucks.

    Das Anbringen von Monitoren mit solchen Angaben oder auch von "Quotenbildschirmen", vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 11), schließt die formlose Bau- und Betriebsbeschreibung gerade nicht aus, sondern lediglich, dass Kunden "Sportsendungen über Fernsehgeräte" sehen.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 30), unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, 4 C 8.05, juris (Rn. 10).

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32).

    Anders wohl BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32).

    Offen gelassen in BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32).

    Auch sieht die Kammer durchaus ein Indiz darin, dass die Wettvermittlungsstelle weder über Lagerräume noch über eine Personaltoilette verfügt, ebenso wohl VG München, Urteil vom 24. Oktober 2022, M 8 K 20.6002, juris (Rn. 27), und VG Ansbach, Urteil vom 8. Juli 2020, AN 9 K 19.00042, juris (Rn. 60), anders aber BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019, 15 ZB 18.690, juris (Rn. 32), obgleich eine gewisse Lagerkapazität z.B. für die laut Betriebsbeschreibung vorgesehene Ausgabe von Wettscheinen in Papierform erforderlich sein sollte, jedenfalls aber sanitäre Einrichtungen für die insgesamt drei Beschäftigten gegeben sein müssen, welche in der Betriebszeit - an allen Wochentagen - zwischen 10:00 Uhr und 22:00 Uhr in der Wettvermittlungsstelle tätig sein sollen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2023 - 10 N 67.19

    Keine Baugenehmigung für Sportwettenlokal

    Eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung ist eine besondere Art von Gewerbebetrieb, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten kommerziellen Freizeitgestaltung gewidmet und daher durch die Gelegenheit zur Zerstreuung und einen Amüsierbetrieb gekennzeichnet ist (statt vieler: Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 -, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 ME 22/20 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 7 A 880/16 -, juris Rn. 45).

    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass jedenfalls das Anbieten von "Live-Wetten" es bedingt, eine solche Nutzung als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen, da gerade dies eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten bietet, woraus der Anreiz folgt, zum einen bis zum Eintritt des jeweiligen Wettergebnisses in der Lokalität zu verweilen und zum anderen aufgrund der schnellen Abfolge und des kurzfristig zu Tage tretenden Wettergebnisses weitere Wetten zu platzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2020 - OVG 2 N 32.17 -, n.v., EA S. 3; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2015, a.a.O., Rn. 15; Beschluss vom 18. März 2019, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 5. Juli 2021 - 9 ZB 19.1610 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 47; Beschluss vom 9. Januar 2018 - 7 A 2068/16 -, juris Rn. 6; Urteil vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris Rn. 27 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2018 - 3 S 778/18 -, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 S 520/20 -, juris Rn. 41).

    Zweitens hat der Kläger auch nicht dargetan, dass er über eine Bestätigung des Wettanbieters über den genauen Umfang der angebotenen Wettmöglichkeiten verfügt, geschweige denn, dass er diese vorgelegt und zum Gegenstand seines Bauantrags gemacht hat (vgl. zur Vorlage einer solchen Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. März 2019, a.a.O., juris Rn. 11 ff. und Rn. 27).

    Soweit er einwendet, das Verwaltungsgericht weiche von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 23. August 2017 - 3 S 1102/17) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18. März 2019 - 15 ZB 18.690) ab, verkennt er, dass § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausweislich seines eindeutigen Wortlauts allein die Zulassung aufgrund einer Abweichung von einer dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht - mithin dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - betrifft.

  • VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 17 S 20.01593

    Nutzungsuntersagung für Räume als Wettbüro

    Auf die Verzichtserklärung vom 29. Juni 2020 wurde hingewiesen, ebenso auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2019 (15 ZB 18.690).

    Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spieloder Sexualtriebs einer bestimmten, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690- juris Rn.22).

    Dies animiert nämlich zum längeren Aufenthalt im Lokal und rechtfertigt deshalb auch ohne sonstige Anreize die Einstufung als Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn.22 m.w.N.).

    Auf die Größe des Betriebs kommt es dabei nicht wesentlich an (BayVGH,, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23).

  • VG Ansbach, 05.04.2022 - AN 17 K 21.01532

    Zulässigkeit eines Wettbüros als Vergnügungsstätte in überwiegend gewerblich

    Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22).

    Dies animiert zum längeren Aufenthalt im Lokal und rechtfertigt deshalb auch ohne sonstige Anreize die Einstufung als Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Auf die Größe des Betriebs kommt es hierbei nicht wesentlich an (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23).

    In der Rechtsprechung hat sich dabei ein Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche herausgebildet (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 9.9.2020 - AN 9 K 19.01782 - juris König/Roeser/Stock, BauNVO § 7 Rn. 17 m.w.N.), der vorliegend nicht überschritten ist, sondern bei rund 90 m² liegt.

  • VG Ansbach, 16.12.2021 - AN 17 K 20.01567 AN 17 K 20.01568 AN 17 K 20.01573 AN 17 K 20.02784

    Erfolglose Anfechtungsklage gegen eine verfügte Nutzungsuntersagung von Räumen

    Auf die Verzichtserklärung vom 29. Juni 2020 wurde hingewiesen, ebenso auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2019 (15 ZB 18.690).

    Die Vergnügungsstätte zeichnet sich durch die beabsichtigte längere Verweildauer der Besucher aus (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Auf die Größe des Betriebs kommt es dabei nicht wesentlich an (BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23).

    Dies animiert nämlich zum längeren Aufenthalt im Lokal und rechtfertigt deshalb auch ohne sonstige Anreize die Einstufung als Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2022 - 5 S 520/20

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle - Abgrenzung zum

    Wettbüros unterscheiden sich von Wettannahmestellen dadurch, dass sie nicht nur darauf ausgerichtet sind, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern auch darauf, die Kunden zu animieren, in den Räumen zu verweilen und beispielsweise die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 18.2.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 8 : "Verweilcharakter").

    Zwar dient eine mit Quotenmonitoren ausgestattete Wettvermittlungsstelle, die Live-Wetten anbietet, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung unter Ansprache des Spieltriebs und ist damit als Vergnügungsstätte zu qualifizieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2021 - 8 S 3246/19 - UA S. 10 im Anschluss an Urteil vom 18.9.2018 - 3 S 778/18 - juris Rn. 50; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.2.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 23).

  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

    Der "Verweilcharakter" muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2018 - 3 S 778/18 - juris; Bay. VGH, Beschl. v. 18.03.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 9 ZB 19.1610

    Nutzungsuntersagung für Wettbüro

    Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 f. m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - juris Rn. 37).

    Die Unterhaltung steigernde bzw. eine (noch) längere Verweildauer fördernde Elemente, wie etwa die Existenz von Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen und Sitzgelegenheiten oder auch ein gastronomisches Angebot sind daneben nur weitere Indizien für eine Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - juris Rn. 50; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 9 ZB 15.2637 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 9 ZB 19.2484

    Erfolglose Berufungszulassung im Verfahren gegen eine an die Vermieterin einer

    Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 f. m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - juris Rn. 37).

    Das "Vergnügen" muss nicht notwendig auch noch aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - juris Rn. 50; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 9 ZB 15.2637 - juris Rn. 6).

  • VG München, 08.05.2019 - M 9 K 18.1488

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle für Sportwetten im Mischgebiet

    a) Der Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vergnügungsstätte (Nachweise bspw. bei BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - BeckRS 2019, 6043), da es sich nicht um einen reinen Annahmeschalter von Wettscheinen handelt, sondern Terminalgeräte für die Wetteingabe von Live-Wetten während der Sportevents zur Verfügung stehen und Medienwände mit entsprechenden Live-Übertragungen "zum Verweilen einladen" sollen.

    Der Schwellenwert kann bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Wettbüros auch herangezogen werden, wenngleich - worauf in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen wurde - nicht letztverbindlich, sondern nur als Anhalt (vgl. für Wettbüros aus der Rechtsprechung BayVGH, B.v. 13.4.2017 - 9 ZB 17.284 -, als Bestätigung von VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.2594 -, das auf den Schwellenwert abstellte; implizit bei B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - BeckRS 2019, 6043 Rn. 28ff.; ausdrücklich OVG Bln-Bbg, B.v. 29.1.2018 - OVG 2 S 37.17 - BeckRS 2018, 889 Rn. 12; U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 34; ebenso bei OVG NW, U.v. 11.7.2017 - 2 A 470/15 - juris Rn. 37; weiter auch bspw. bei VG Augsburg, U.v. 9.3.2016 - Au 4 K 15.1371 - BeckRS 2016, 46320; aus der Kommentarliteratur: BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 74; EZBK, Stand: 131. EL Oktober 2018, BauNVO § 6 Rn. 43b m. w. N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.6 a. E. m. w. N. - allein Letztere nennen ca. zehn weitere Fundstellen aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung, auf deren Wiedergabe verzichtet wurde).

  • VG Köln, 30.09.2020 - 23 K 5051/18
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2020 - 1 ME 22/20

    Annahmestelle; Begründung des Vollzugsinteresses; Ermessen; Geldspielautomat;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 2 L 52/19

    Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettannahmestelle - Streitwert

  • VGH Bayern, 28.07.2023 - 9 N 20.2183

    Erfolgloses Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2020 - 10 A 3254/17
  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 9 ZB 15.2637

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag hinsichtlich einer Nutzungsänderung zu

  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 9 ZB 19.50

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem Laden mit

  • VGH Bayern, 03.04.2023 - 9 ZB 23.79

    Zwangsgeldandrohung gegenüber Rechtsnachfolge: Nutzungsuntersagung für Wettbüro

  • VGH Bayern, 15.06.2021 - 9 ZB 18.2144

    Bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung für Wettbüro

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 10 A 895/17

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung; Änderung der Nutzung des

  • VG Gelsenkirchen, 23.02.2021 - 9 K 2942/16

    Vergnügungsstätte, Veranstaltungshalle, Verein, Achtungsabstand,

  • VG Köln, 10.02.2022 - 8 K 98/19
  • VG Hamburg, 13.02.2020 - 9 K 5145/18

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts zur Wettannahmestelle

  • VG Ansbach, 02.07.2019 - AN 3 K 17.00971

    Trading-Down-Effekt bei Zulassung eines Wettbüros

  • VG Köln, 10.11.2022 - 23 K 4669/22
  • VG München, 24.10.2022 - M 8 K 20.6002

    Baugenehmigung für Wettannahmestelle und Kleingastronomie

  • VG Hamburg, 11.10.2022 - 6 K 190/18

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht