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   VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596   

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VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596 (https://dejure.org/2012,29512)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.04.2012 - 10 B 10.2596 (https://dejure.org/2012,29512)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. April 2012 - 10 B 10.2596 (https://dejure.org/2012,29512)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Der durch die angeführten Bestimmungen des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sowie des Staatslotteriegesetzes normierte Ausschluss einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an private Wettanbieter - auch - in anderen Mitgliedstaaten, stellt eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung dieser Grundfreiheit dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 38; EuGH vom 15.9.2011 Rs. C - 374/09 - J. Dickinger und F. Ömer -RdNr. 41).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 des Staatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere Suchtbekämpfung und Spielerschutz) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Danach ist es im Grundsatz unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber für den Bereich der Sportwetten für ein staatliches Monopol entschieden hat (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41 unter Hinweis auf Rspr. des EuGH).

    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung in dem Sinne, dass sie die von ihr angestrebten Ziele vollständig erreicht oder zu erreichen anstrebt (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 mit Verweisen auf entsprechende Rspr. d. EuGH).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert werden, dass dort eher darauf abgezielt wird, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 -Carmen Media - RdNr. 68; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen glücksspielrechtlichen Entscheidungen vom 1. Juni 2011 (Az. 8 C 2.10, 8 C.4.10 und 8 C 5.10) sowie vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10) die zuletzt genannte Anforderung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots hinsichtlich der Zielrichtung des gerichtlichen Prüfprogramms konkretisiert und präzisiert (Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2011 Anm. 2, II.2. S. 5).

    Danach dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaats zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 m.w. Rspr.-nachweisen).

    Auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2011 (Az. 8 C 11.10 RdNr. 49) wird durch die Regelungen des Glücksspiels an gewerblichen Geldspielautomaten und vor allem angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten sowie der in diesem Bereich geduldeten Praxis das der Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, in einer Weise und einem Umfang konterkariert, dass dieses Ziel mithin nicht mehr wirksam verfolgt und das Monopol im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) auch nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Weiter feststellen lässt sich aber auch, dass im Segment der gewerblichen Glücksspielautomaten die mit der Fünften Änderungsverordnung verbundene (teilweise) Liberalisierung nicht durch ausreichende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz ausgeglichen worden ist und dass dies zur Folge hat, dass das Ziel des Monopols, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, damit konterkariert wird (vgl. BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 49).

    Zu prüfen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daher, ob das Suchtpotenzial des Automatenspiels mindestens gleich groß wie das der Sportwetten ist und ob die zum Spieler- und Jugendschutz getroffenen Maßnahmen ausreichen, wobei die Auswirkungen der Liberalisierung und deren mögliche Folgewirkungen auf den gesamten Glücksspielbereich, mithin auch die Sportwetten, berücksichtigt werden müssen und zu klären ist, inwieweit dadurch die Geeignetheit der Monopolregelung im Bereich der Sportwetten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/11 RdNr. 51; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 4/10 RdNr. 51; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 49; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 12/10 RdNr. 48).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Der auf das Segment der Geldspielautomaten entfallende Umsatzanteil ist dabei von 20, 3% im Jahr 2002 über 24, 9% im Jahr 2006 kontinuierlich auf 34, 9% im Jahr 2009 gestiegen (vgl. dazu Daten/Fakten/Glücksspiel der deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://www.dhs.de - Auszug aus dem dhs Jahrbuch Sucht 2011; von vergleichbaren Zahlen geht im Übrigen auch das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNrn. 81 ff. unter Bezugnahme auf weitere Quellen aus).

    Diese Änderungen betrafen im Wesentlichen Veränderungen der Mindestspieldauer, des maximalen durchschnittlichen Verlusts sowie der absoluten Obergrenzen für den maximalen Verlust und Gewinn pro Stunde, die Einführung einer automatischen fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde, das Verbot von zusätzlichen Gewinnangeboten [Jackpot-Systemen], das Verbot von Fun-Games, Regelungen über zusätzliche Informationsmaterialien, Warnhinweise, technische Sicherungsmaßnahmen und eine ständige Aufsicht zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und zum Spielerschutz (vgl. dazu eine detaillierte Auflistung im Abschlussbericht "Evaluierung der Novelle der SpielV" des IFT vom 9.9.2010, S. 22 f.; vgl. auch Dhom, a.a.O., S. 397;OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 87).

    Dazu gehören insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben von zwei auf drei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), die Erhöhung der Gesamtzahl von Geld- oder Warenspielgeräten in Spielhallen auf maximal zwölf statt bisher zehn Geräte (bei entsprechend großer Grundfläche, § 3 Abs. 2 SpielV), die Reduzierung der Mindestlaufzeit eines Spiels von bisher zwölf Sekunden auf fünf Sekunden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und die Erhöhung der maximalen Verlustmöglichkeiten im Verlauf einer Stunde von 60 Euro auf 80 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; vgl. dazu Dhom, a.a.O., S.398; Hayer, a.a.O., S. 48; zu den Lockerungen durch die 5. Novelle der SpielV vgl. auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 88).

    Diese Bestandsaufnahme wird auch durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 29.9.2011 (Az. 4 A 17/08 ) in überzeugender Weise bestätigt.

    Die Geeignetheit und damit die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) im Bereich der Sportwetten wird aber, wie oben dargelegt, nicht erst dann in Frage gestellt, wenn diese Beschränkung auch bezogen auf dieses Teilsegment und den dortigen Konsumentenkreis tatsächlich nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

    Dies würde letztlich auch eine "verschleierte Rückkehr" zu einer rein sektoralen Kohärenzprüfung bedeuten (so auch OVG NRW vom 29.9.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    Die Rechtfertigung der Monopolregelung als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV im Bereich der Sportwetten wird im Übrigen auch nicht erst dann in Frage gestellt, wenn das Monopol zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im Bereich der Sportwetten nichts mehr beitragen kann (in diesem Sinne auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 161 ff.).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. August 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Vertreters des öffentlichen Interesses war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. August 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die in den nach Art. 62 AEUV auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 42).

    Weiter steht fest, dass die in § 1 des Staatsvertrags aufgeführten Ziele (insbesondere Suchtbekämpfung und Spielerschutz) zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die solche Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -RdNr. 74 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 44; BVerwG zuletzt vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 40).

    Angesichts der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der mit Glücksspielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft steht den staatlichen Stellen dabei ein ausreichendes Ermessen zu, um im Einklang mit ihren eigenen Wertordnungen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Ziele ergeben; den Mitgliedstaaten steht es somit grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH vom 8.9.2010 Rs. C - 316/07 u.a. RdNr. 76 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 46 f.; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 41).

    Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 50).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich im Lichte insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 56 m.w.N. seiner Rspr.).

    Daraus ergibt sich zum einen, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren oder mit den Einnahmen aus Glücksspielen gemeinnützige Tätigkeiten zu finanzieren, nicht das eigentliche Ziel einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, sondern allenfalls eine nützliche Nebenfolge sein darf (vgl. EuGH zuletzt vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNrn. 55 und 61 m.w. Rspr.-nachweisen; BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 43 - sog. "Scheinheiligkeitsgrenze").

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse steht für den Senat fest, dass mit den gewerblichen Geldspielautomaten ein Glücksspielsegment besteht, das von privaten Veranstaltern, die über eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis verfügen (vgl. §§ 33c ff. GewO i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) -SpielV- i.d.F. vom 27.1.2006, BGBl I S. 280), betrieben werden darf, und dass dieses Glücksspielsegment ein signifikant höheres Suchtpotential als die dem staatlichen Monopol unterliegenden Sportwetten aufweist (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media- Ls. 2.1. und 2. Spiegelstrich).

    Weiter lässt sich nach Auffassung des Senats trotz beabsichtigter künftiger Änderungen der Spielverordnung und geplanter landesgesetzlicher Neuregelungen bezüglich Spielhallen auch derzeit (noch) die Feststellung treffen, dass die zuständigen Behörden hinsichtlich des Segments der gewerblichen Geldspielautomaten eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68).

    Damit ist aber im Ergebnis festzustellen, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf Automatenspiele, obwohl diese ein höheres Suchtpotential aufweisen als Sportwetten, eine Politik der Angebotsausweitung betrieben haben und (noch) betreiben, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media -RdNrn. 67 und 68).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof bei einer Ausgangssituation wie vorstehend dargelegt auch festgestellt, dass dann die Rechtfertigung im Hinblick auf Art. 49 EG (jetzt: Art. 56 AEUV) nicht mehr angenommen werden kann (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-46/08 -Carmen Media - RdNr. 68).

    Dies widerspräche aber der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-315/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 106; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 71) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 67; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNrn. 79 f.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15/09 RdNrn. 78 f.; BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 43), nach der die unionsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit sektorübergreifend zu erfolgen hat (so auch OVG NRW vom 29.09.2011 Az. 4 A 17/08 RdNr. 165).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. August 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das für alle Glücksspielbereiche geltende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, durch die Angebotsausweitung in dem besonders suchtgefährdeten Bereich der gewerblichen Automatenspiele, die nicht durch ausreichende, der Suchtgefahr entgegenwirkende Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz begleitet worden ist, konterkariert wird (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

    Auch der die Werbepraxis der Monopolträger betreffende Beweisantrag des Vertreters des öffentlichen Interesses war deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 65; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 64).

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2505

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Das in der Untersagungsverfügung enthaltene Unterlassungsgebot weist insofern Dauerwirkung auf, als es wirkt, wie wenn es fortwährend neu erlassen würde und das die Unterlassungspflicht begründende Verwaltungsrechtsverhältnis für den jeweils aktuellen Zeitpunkt konkretisierte (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 27; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 19).

    In seinem Urteil vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 bis 61) hat der Senat folgende Umstände und Feststellungen aufgeführt, auf denen diese Beurteilung beruht:.

    Er hat vielmehr unter Berücksichtigung entsprechender empirischer Befunde einschlägiger Fachstudien und Untersuchungen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 40 ff.; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNrn. 48 ff.) die tatsächlichen Auswirkungen der Liberalisierung und deren Folgewirkungen für den unionsrechtlich legitimen Zweck im gesamten Glücksspielbereich berücksichtigt und gewürdigt (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 68; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 67).

    77 und 79; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 46; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch festgestellt, dass bei einer solchen Konstellation berechtigter Anlass für die Schlussfolgerung bestehen kann, dass das Monopol im Hinblick auf die beschränkte Grundfreiheit nicht mehr gerechtfertigt werden kann (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 68; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 51; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 59).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

    Der Senat hegt auch bereits aufgrund der Werbepraxis der Monopolträger erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 35; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2505 RdNr. 43; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 66; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 65).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Die ihrem Sportwettenanbieter, der Firma Dorobet Limited mit Sitz in Malta, für die Veranstaltung von Sportwetten von den dortigen staatlichen Stellen erteilte (ausländische) Konzession ersetzt die für die Tätigkeit der U. G. GmbH notwendige Erlaubnis für die bayerischen Behörden nicht (vgl. in st. Rspr. zum Glücksspielstaatsvertrag BayVGH zuletzt vom 24.4.2012 Az. 10 BV 11.2770 RdNrn. 52; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    In diesem Zusammenhang obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 RdNr. 54 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.).

    58 f.; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNrn.

    Zwar kann sich die Unvereinbarkeit des in Art. 2 und 3 des Staatslotteriegesetzes verankerten staatlichen Sportwettenmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV auch daraus ergeben, dass das die in der Monopolregelung liegende Beschränkung rechtfertigende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, weil die Werbung der Monopolträger sich nicht auf die bloße Information und Aufklärung über die Möglichkeit des Glücksspiels beschränkt, sondern zur Teilnahme am Glücksspiel auffordert, anreizt oder ermuntert und ihr ein positives Image verleiht, indem sie auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist, oder weil sie die Anziehungskraft des Glücksspiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen (vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 14/09 RdNr. 78 unter Hinweis auf EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 u.a. -Markus Stoß u.a. - RdNr. 103).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 B 10.2596
    Dies hat zur Folge, dass der in der Untersagungsverfügung liegende Dauerverwaltungsakt sich fortlaufend für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 28; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 22; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 21; BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 2/10; Rdnr. 19 BVerwG vom 11.07.2011 Az. 8 C 11/10 RdNr. 15), soweit von ihm für die jeweils vergangenen Zeiträume für den Kläger keine nachteiligen Wirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerwG vom 05.01.2012 Az. 8 B 62/11 RdNr. 14).

    Ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn die Untersagung des Betriebs eines Sportwettbüros, wie sie hier vorliegt, mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens verbunden gewesen ist (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNr. 23; BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 70; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 53; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 35; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86).

    Danach ist aber auch im Hinblick auf den durch die Untersagungsverfügung und das darin enthaltene Schließungsgebot bewirkten tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG von einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. August 2006 auszugehen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNr. 71; BayVGH vom 24.01.2012 Az. 10 BV 10.2665 RdNr. 52; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 86; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 86).

    Aufgrund der Erkenntnisse aus den glücksspielrechtlichen Berufungsverfahren 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505 sowie 10 BV 10.2665 und den dort zitierten Quellen, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus die notwendige Sachkunde für die Beurteilung und Würdigung der dort festgestellten Tatsachen und Ergebnisse (vgl. BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.482 RdNr. 69; BayVGH vom 17.02.2012 Az. 10 BV 11.483 RdNr. 68).

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 12.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 29.06.2011 - 8 C 7.10

    Auskunft; Auskunftserteilung; Auskunftspflicht; Auswahlplan; Befragung;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 30.05.2008 - C-315/07

    A-Punkt Schmuckhandel - Streichung

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 04.03.2010 - C-374/09

    Hârsulescu / Rumänien

  • BVerwG, 10.10.2011 - 8 C 2.11
  • BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2018 - 4 LB 38/17

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gegenüber der Finanzbehörde

    Klagt - wie hier - ein Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes, so ist unter einem "eigenen Recht" nicht ein ihm persönlich zustehendes Recht, sondern ein Recht des Insolvenzschuldners zu verstehen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -, juris Rn. 81;VGH München, Urteil vom 18. April 2012 - 10 B 10.2596 -, juris Rn. 45).
  • VGH Bayern, 02.12.2016 - 10 BV 16.962

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung: Erfolglose Anhörungsrüge gegen

    Zum einen ist der Senat bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen, bei denen nicht offensichtlich war, ob sie sich nur auf die ausdrücklich im Bescheid angeführten Wettannahmestellen beziehen, von einer Erledigung der Untersagungsverfügung ausgegangen, wenn die jeweiligen Betriebsstätten geschlossen worden waren und der Betreiber nicht beabsichtigte, erneut ein Wettbüro im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde zu eröffnen (z. B. BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 37).
  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

    Die hier gegenständliche Untersagungsverfügung des Beklagten vom 3. Juli 2017 ist ein Dauerverwaltungsakt, der sich fortlaufend materiell-rechtlich für den jeweils vergangenen Zeitraum durch Zeitablauf erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 -, BeckRS 2011, 53129, Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 B 10.2596 -, BeckRS 2012, 56213, Rn. 33).
  • VG München, 28.06.2021 - M 8 K 19.5652

    Vorbescheid für Wohngebäude mit Kindertagesstätte im unbeplanten Innenbereich

    Der Kläger, der als Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gem. § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zur Verfügung über das Vermögen der E.6 München GmbH und zur Klageführung in eigenem Namen befugt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 7 C 40/07 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 45), hat keinen Anspruch auf positive Beantwortung der Vorbescheidsfragen Nrn. 1a, 1b, 2, 3, 4.1 und 4.2, weil das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LC 378/10

    Begrenzung des verschuldensunabhängigen Haftungsanspruchs auf

    Ob die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung entfallen ist, richtet sich nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes (Bayerischer VGH, Urt. v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 -, juris, Rn. 37).
  • VG München, 16.08.2022 - M 3 S 22.3909

    Widerruf einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer staatlich

    Damit verkörpert der mit der Anfechtungsklage sowie dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte prozessuale Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einen wirtschaftlichen Wert, der es rechtfertigt, ihn als zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehörend anzusehen (BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 45f.).
  • VG München, 26.07.2019 - M 31 K 18.5116

    PKH-Entscheidung nach Vergleich in Streitverfahren wegen Subventionsrückforderung

    Lediglich ermangelt es ihm an der Prozessführungsbefugnis, sofern es sich um Gegenstände handelt, die zur Insolvenzmasse gehören (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 45).
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