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   VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954   

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VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954 (https://dejure.org/2020,17814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954 (https://dejure.org/2020,17814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 15 ZB 20.30954 (https://dejure.org/2020,17814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nrn. 1 u. 3; VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7
    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer kubanischen Staatsangehörigen in Asylstreitverfahren

  • rewis.io

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer kubanischen Staatsangehörigen in Asylstreitverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Bayreuth, 26.07.2018 - B 3 K 17.31780

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kubaner

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Die Klägerin sieht den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Mai 2020 als erfüllt an, weil das Verwaltungsgericht aus ihrer Sicht zu Unrecht die Entscheidungen VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 - AN 17 K 18.31340 und VG Bayreuth, U.v. 26.7.2018 - B 3 K 17.31780 als Grundlage für seine Annahme herangezogen habe, dass die Asylantragstellung in Deutschland sowie eine verspätete Rückkehr nach Kuba keine beachtliche Verfolgung in Kuba auslösten.

    Der grundsätzlichen These des Verwaltungsgerichts, dass der Verlust der Rückkehrberechtigung nach Kuba nach einem Fristablauf von 24 Monaten keine Verfolgung darstelle, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpfe (so VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 - AN 17 K 18.31340 - juris Rn. 39; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2018 - B 3 K 17.31780 - juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, U.v. 12.7.2000 - 7 B 98.34682 - juris Rn. 28 sowie - hierauf Bezug nehmend - Seite 4 des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 22. April 2017), ist die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

    bb) Mit ihrer Einwendung, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Entscheidungen VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 - AN 17 K 18.31340 und VG Bayreuth, U.v. 26.7.2018 - B 3 K 17.31780 als Grundlage für seine Annahme herangezogen habe, wonach die Asylantragstellung in Deutschland sowie eine verspätete Rückkehr nach Kuba (unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, sich mehr als zwei Jahre bzw. mehr als 24 Monate im Ausland aufzuhalten) keine beachtliche Verfolgung in Kuba auslösten [s.o. a) ], vermag die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen.

  • VG Ansbach, 09.01.2019 - AN 17 K 18.31340

    Erfolglose Asylklage eines homosexuellen kubanischen Staatsangehörigen mit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Die Klägerin sieht den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Mai 2020 als erfüllt an, weil das Verwaltungsgericht aus ihrer Sicht zu Unrecht die Entscheidungen VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 - AN 17 K 18.31340 und VG Bayreuth, U.v. 26.7.2018 - B 3 K 17.31780 als Grundlage für seine Annahme herangezogen habe, dass die Asylantragstellung in Deutschland sowie eine verspätete Rückkehr nach Kuba keine beachtliche Verfolgung in Kuba auslösten.

    Der grundsätzlichen These des Verwaltungsgerichts, dass der Verlust der Rückkehrberechtigung nach Kuba nach einem Fristablauf von 24 Monaten keine Verfolgung darstelle, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpfe (so VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 - AN 17 K 18.31340 - juris Rn. 39; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2018 - B 3 K 17.31780 - juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, U.v. 12.7.2000 - 7 B 98.34682 - juris Rn. 28 sowie - hierauf Bezug nehmend - Seite 4 des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 22. April 2017), ist die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

    bb) Mit ihrer Einwendung, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Entscheidungen VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 - AN 17 K 18.31340 und VG Bayreuth, U.v. 26.7.2018 - B 3 K 17.31780 als Grundlage für seine Annahme herangezogen habe, wonach die Asylantragstellung in Deutschland sowie eine verspätete Rückkehr nach Kuba (unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, sich mehr als zwei Jahre bzw. mehr als 24 Monate im Ausland aufzuhalten) keine beachtliche Verfolgung in Kuba auslösten [s.o. a) ], vermag die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu begründen.

  • VGH Bayern, 05.12.2019 - 15 ZB 19.34099

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Libanon - erfolgloser

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht allgemein, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Saarl., B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8).

  • BGH, 11.01.2018 - III ZB 81/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Der Prozessbevollmächtigte dürfte dann grundsätzlich nicht gehalten sein, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Begründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen, weil er erst nach Lektüre der Gerichtsakte eventuelle Verfahrensfehler ermitteln und auf dieser Basis darüber entscheiden kann, welche Zulassungsgründe vorgetragen werden sollen (vgl. BGH, B.v. 11.1.2018 - III ZB 81/17 - BGHZ 217, 199 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B.v. 10.1.2019 - 6 A 2256/18.A - juris Rn. 1 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte nach unverzögerter Antragstellung mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Rechtsmittelbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGH, B.v. 11.1.2018 a.a.O. juris Rn. 13), dann aber eine verspätete Akteneinsichtnahme auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Gerichts liegen (OVG NRW, B.v. 10.1.2019 a.a.O. juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 6 A 2256/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Der Prozessbevollmächtigte dürfte dann grundsätzlich nicht gehalten sein, vor der Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakten eine Begründung innerhalb der dafür laufenden Frist einzureichen, weil er erst nach Lektüre der Gerichtsakte eventuelle Verfahrensfehler ermitteln und auf dieser Basis darüber entscheiden kann, welche Zulassungsgründe vorgetragen werden sollen (vgl. BGH, B.v. 11.1.2018 - III ZB 81/17 - BGHZ 217, 199 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B.v. 10.1.2019 - 6 A 2256/18.A - juris Rn. 1 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte nach unverzögerter Antragstellung mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Rechtsmittelbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGH, B.v. 11.1.2018 a.a.O. juris Rn. 13), dann aber eine verspätete Akteneinsichtnahme auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Gerichts liegen (OVG NRW, B.v. 10.1.2019 a.a.O. juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2018 - 10 LA 284/18

    Abschiebungsverbot; Attest; posttraumatische Belastungsstörung; Beweisantrag;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Auch ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet (unabhängig, ob er berechtigt oder unberechtigt ist) grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 18.9.2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.02.2020 - 15 ZB 20.30194

    Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen traumatisierenden Ereignisses

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Zudem kann der Zulassungsantrag der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufgrund der gerügten unterlassenen Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens) Erfolg haben, weil es ihr im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offenstand, förmliche Beweisanträge in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 15 ZB 20.293

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Zudem kann der Zulassungsantrag der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufgrund der gerügten unterlassenen Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens) Erfolg haben, weil es ihr im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offenstand, förmliche Beweisanträge in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 15 ZB 20.30705

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    Zudem kann der Zulassungsantrag der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufgrund der gerügten unterlassenen Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens) Erfolg haben, weil es ihr im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offenstand, förmliche Beweisanträge in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 9 ZB 20.30929

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 18.06.2020 - 15 ZB 20.30954
    ff) Der weitere Einwand der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Mai 2020, wonach sie (allgemein) aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuellen Situation in Kuba derzeit einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebeverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG habe (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.4.2020 - 9 ZB 20.30929 - juris Rn. 6), kann schon deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, weil dieser von der Klägerin weder im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren noch im Verwaltungsverfahren erhoben wurde.
  • OVG Saarland, 16.06.2015 - 2 A 197/14

    Zur Frage einer qualifizierten Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch

  • OVG Sachsen, 04.01.2018 - 5 A 578/17

    Berufungszulassungsantrag im Asyl; Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 4 A 142/18

    Gehörsrüge; Amtsermittlung; Überraschungsentscheidung

  • VGH Bayern, 05.06.2019 - 15 ZB 19.32063

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Versagung des rechtlichen Gehörs

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2017 - A 11 S 2067/17

    Asylverfahren; Einführung von Erkenntnismitteln im verwaltungsgerichtlichen

  • VGH Bayern, 02.08.2019 - 15 ZB 19.32569

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - 4 A 746/18

    Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland; Verletzung des Anspruchs

  • VGH Bayern, 02.01.2018 - 11 ZB 17.31646

    Nachreichung der Begründung des Berufungszulassungsantrags im Asylverfahren

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 9 ZB 18.30931

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag (Asylrecht)

  • VGH Bayern, 23.09.2019 - 15 ZB 19.33299

    Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts für Zulassungsantrag

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 15 ZB 19.30148

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 07.01.2019 - 15 ZB 18.33341

    Zulassung der Berufung

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • OVG Hamburg, 01.07.2009 - 5 Bf 47/09

    Einreichung einer weiteren Begründung eines Berufungszulassungsantrags beim

  • VGH Bayern, 12.07.2000 - 7 B 98.34682
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

  • VGH Bayern, 18.12.2012 - 8 ZB 12.30427

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Asylbewerber aus Vietnam,

  • VGH Bayern, 28.10.2019 - 5 ZB 19.33539

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Begründung beim

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 15 ZB 20.32306

    Einreichung eines Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht

    Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 20 ZB 17.30683 - juris Rn. 7; B.v. 10.7.2019 - 8 ZB 19.32052 - juris Rn. 9; B.v. 2.8.2019 - 15 ZB 19.32569 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 33).

    Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 21).

    Auch ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet - unabhängig davon, ob er berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall scheidet eine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer übergangenen schriftsätzlichen Beweisanregung jedenfalls deshalb aus, weil es dem im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger offenstand, über seinen Bevollmächtigten einen förmlichen Beweisantrag in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen (wie z.B. Zeugenvernehmungen) zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 15 ZB 20.32307

    Mangelnde Glaubhaftmachung des Verfolgungsschicksals

    Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 20 ZB 17.30683 - juris Rn. 7; B.v. 10.7.2019 - 8 ZB 19.32052 - juris Rn. 9; B.v. 2.8.2019 - 15 ZB 19.32569 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 33).

    Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 21).

    Auch ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet - unabhängig davon, ob er berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall scheidet eine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer übergangenen schriftsätzlichen Beweisanregung jedenfalls deshalb aus, weil es dem im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger offenstand, über seinen Bevollmächtigten einen förmlichen Beweisantrag in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen (wie z.B. Zeugenvernehmungen) zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 15 ZB 20.32308

    Wahrung der Antragsfrist für die Berufungszulassung bei Antragstellung

    Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 20 ZB 17.30683 - juris Rn. 7; B.v. 10.7.2019 - 8 ZB 19.32052 - juris Rn. 9; B.v. 2.8.2019 - 15 ZB 19.32569 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 33).

    Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 21).

    Auch ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet - unabhängig davon, ob er berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall scheidet eine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer übergangenen schriftsätzlichen Beweisanregung jedenfalls deshalb aus, weil es der im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin offenstand, über ihren Bevollmächtigten einen förmlichen Beweisantrag in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen (wie z.B. Zeugenvernehmungen) zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.12.2020 - 15 ZB 20.32309

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Bei einer sogenannten kumulativen Mehrfachbegründung muss jedoch hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 20 ZB 17.30683 - juris Rn. 7; B.v. 10.7.2019 - 8 ZB 19.32052 - juris Rn. 9; B.v. 2.8.2019 - 15 ZB 19.32569 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 33).

    Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 10 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 21).

    Auch ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet - unabhängig davon, ob er berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall scheidet eine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer übergangenen schriftsätzlichen Beweisanregung jedenfalls deshalb aus, weil es dem im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger offenstand, über seinen Bevollmächtigten einen förmlichen Beweisantrag in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen (wie z.B. Zeugenvernehmungen) zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 ZB 20.32485

    Erfolgloses Rechtsmittel eines Asylbewerbers aus Jordanien

    Ein gerügter Aufklärungsmangel als solcher begründet aber - unabhängig davon, ob er berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Im Übrigen hätte es dem schon im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger offen gestanden, über seinen Bevollmächtigten einen förmlichen Beweisantrag in Bezug auf begehrte weitere Aufklärungsmaßnahmen (wie z.B. Zeugenvernehmungen) zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2020 - 15 ZB 20.30194 - juris Rn. 18; B.v. 16.3.2020 - 15 ZB 20.293 - Rn. 12; B.v. 30.3.2020 - 15 ZB 20.30705 - juris Rn. 7; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 ZB 24.30079

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit bei nur pauschal vorgetragenen unionsrechtlichen

    b) Für die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Rechtsmittelführer obliegende Darlegung ist es entsprechend erforderlich, im Zulassungsschriftsatz Ausführungen zu den Voraussetzungen der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit zu machen und sich hierbei insbesondere mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2023 - 6 ZB 23.30762 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.9.2023 - 23 ZB 23.30633 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 16.03.2022 - 15 ZB 22.30278

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Täuschung über

    Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (zum Ganzen - jeweils m.w.N. - vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3; B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 9; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 02.10.2020 - 15 ZB 20.31851

    Asyl, Jordanien: Nichtzulassung der Berufung: Kein Abschiebeverbot

    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 15 ZB 19.33299 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 12.04.2022 - 15 ZB 22.30343

    Erfolgloser Antrag einer türkisch-georgischen Anhängerin der Gülen-Bewegung auf

    Eine Verletzung des Grundsatzes liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (zum Ganzen - jeweils m.w.N. - vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3; B.v. 5.12.2019 - 15 ZB 19.34099 - juris Rn. 9; B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 21; B.v. 16.3.2022 - 15 ZB 22.30278 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 31.08.2022 - 15 ZB 22.30879

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen im asylrechtlichen

    Ein gerügter allgemeiner Aufklärungsmangel begründet als solcher - unabhängig davon, ob die Rüge berechtigt oder unberechtigt ist - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2020 - 15 ZB 20.30954 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.07.2021 - 15 ZB 21.31044

    Erfolgloser Asylantrag (Mali)

  • VGH Bayern, 01.12.2020 - 15 ZB 20.32243

    Erfolgloses Berufungszulassungsverfahrens eines algerischen Asylbewerbers wegen

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 15 ZB 22.31172

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 25.07.2022 - 15 ZB 22.30730

    Erfolglose Asylklage

  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 15 ZB 22.30606

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds einer Gehörsverletzung

  • VGH Bayern, 25.03.2022 - 15 ZB 22.30300

    Gehörsrüge wegen eines Übersetzungsfehlers

  • VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30028

    Darlegungserfordernis bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten

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