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   VGH Bayern, 18.07.2008 - 7 CE 08.10255   

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https://dejure.org/2008,21535
VGH Bayern, 18.07.2008 - 7 CE 08.10255 (https://dejure.org/2008,21535)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2008 - 7 CE 08.10255 (https://dejure.org/2008,21535)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2008 - 7 CE 08.10255 (https://dejure.org/2008,21535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    LMU München; Humanmedizin WS 2007/2008; Deputatsermäßigung Studiendekan; Hochschulpakt 2020

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes; Personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung i.S.d. § 2 Abs. 2 Approbationsordnung (ÄAppO); ...

  • Judicialis

    KapVO § 7 Abs. 3; ; LUFV § 7 Abs. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 7 Abs. 3; LUFV § 7 Abs. 2 a.F.
    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren): LMU München; Humanmedizin WS 2007/2008; Deputatsermäßigung Studiendekan; Hochschulpakt 2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 21.09.2007 - 7 CE 07.10320
    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2008 - 7 CE 08.10255
    Es handelt sich vielmehr um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320).
  • VGH Bayern, 26.07.2004 - 7 CE 04.10734
    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2008 - 7 CE 08.10255
    Die vor einigen Jahren neu gefassten Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung ebenfalls nicht zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (VGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734).
  • VGH Bayern, 27.06.2008 - 7 CE 08.10515

    Humanmedizin Erlangen-Nürnberg (WS 2007/2008); Drittmittelbedienstete

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2008 - 7 CE 08.10255
    Drittmittelbedienstete sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Berechnung der Lehrkapazität grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (zuletzt BayVGH vom 27.6.2008 Az. 7 CE 08.10515).
  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10641

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734).
  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10640

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Zulassung zum 2.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734).
  • VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10615

    Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734).
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