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   VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924   

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VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924 (https://dejure.org/2018,22941)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.07.2018 - 11 ZB 18.924 (https://dejure.org/2018,22941)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 11 ZB 18.924 (https://dejure.org/2018,22941)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung von Genehmigungen für den Taxenverkehr wegen persönlicher Unzuverlässigkeit; Persönliche Unzuverlässigkeit aufgrund der Verurteilung wegen Betrugs,Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie aufgrund von Steuerschulden

  • rewis.io

    Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen wegen Unzuverlässigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Genehmigungen für den Taxenverkehr; Persönliche Zuverlässigkeit; Finanzielle Leistungsfähigkeit; Steuerrückstände; Gelegenheitsverkehr; Geldstrafe; Unzuverlässigkeit; Überraschungsentscheidung; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    Versagung von Genehmigungen für den Taxenverkehr wegen persönlicher Unzuverlässigkeit; Persönliche Unzuverlässigkeit aufgrund der Verurteilung wegen Betrugs,Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie aufgrund von Steuerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 f., B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 9, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht - wie hier - Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 a.a.O.; B.v. 2.5.2017 a.a.O.; vgl. BVerfG, B.v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - juris Rn. 17 a.E.).

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) garantiert lediglich, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äußern zu können (BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.) und verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihnen in der Sache zu folgen.

  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 f., B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 9, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht - wie hier - Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 a.a.O.; B.v. 2.5.2017 a.a.O.; vgl. BVerfG, B.v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - juris Rn. 17 a.E.).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 f., B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 9, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.01.2018 - 11 CS 17.2555

    Widerruf von Taxi- und Mietwagengenehmigungen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Danach ist der Streitwert mit 1 x 15.000 Euro plus 2 x 7.500 Euro auf insgesamt 30.000 Euro zu bemessen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 53; B.v. 17.1.2018 - 11 CS 17.2555 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht - wie hier - Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 7.6.2017 a.a.O.; B.v. 2.5.2017 a.a.O.; vgl. BVerfG, B.v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - juris Rn. 17 a.E.).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Die Behauptung, die Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG sei zu allgemein, setzt sich weder mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auseinander (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - BverfGE 143, 38; BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54) noch mit dem Umstand, dass in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Notwendigkeit der Leistungsfähigkeit des Betriebs gesetzlich geregelt ist und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nur eine nähere Konkretisierung dieses Begriffs vornimmt, aber nicht selbst diese Genehmigungsvoraussetzung begründet.
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 f., B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 9, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Die Behauptung, die Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG sei zu allgemein, setzt sich weder mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auseinander (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 - BverfGE 143, 38; BVerwG, U.v. 15.12.2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54) noch mit dem Umstand, dass in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Notwendigkeit der Leistungsfähigkeit des Betriebs gesetzlich geregelt ist und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nur eine nähere Konkretisierung dieses Begriffs vornimmt, aber nicht selbst diese Genehmigungsvoraussetzung begründet.
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 18.07.2018 - 11 ZB 18.924
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
  • VGH Bayern, 30.06.2021 - 11 CE 20.2844

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - einstweiliger Rechtsschutz

    Der Senat hat die Frage, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht, eigenständig zu beurteilen und ist dabei nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die das Landratsamt als Versagungsgründe herangezogen hat (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 13; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, § 123 VwGO Rn. 95 m.w.N.).

    Dabei war dem Umstand, dass die Verbindung der fünf begehrten Einzelgenehmigungen zum Verkehr eines Unternehmens ihre Bedeutung nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen der empfohlene Streitwert von 10.000,- Euro (bzw. 5.000,- Euro im Eilverfahren) jeweils zu halbieren war (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 11 ZB 20.642

    Versagung einer Taxi-Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei dem Umstand, dass die Verbindung der elf widerrufenen Einzelgenehmigungen sowie der beantragten Genehmigung zum Verkehr eines Unternehmens ihre Bedeutung nicht unwesentlich relativiert, dadurch Rechnung zu tragen war, dass hinsichtlich der weiteren Genehmigungen der empfohlene Streitwert von 10.000,- EUR jeweils zu halbieren war (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.04.2019 - 11 CE 19.750

    Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen

    Der Senat hält es deshalb für ermessensgerecht, diesem Umstand durch eine (nochmalige) Halbierung des Werts Rechnung zu tragen (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50 für Genehmigungen für den Taxenverkehr).
  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 11 CE 22.1606

    Eintritt der Genehmigungsfiktion für eine Personenbeförderung mit Mietwagen im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bildung eines Streitwerts bei der Beantragung mehrerer Taxi- oder Mietwagengenehmigungen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 49; B.v. 16.4.2020 - 11 CE 20.561 - juris Rn. 24; B.v. 29.4.2019 - 11 CE 19.750 - juris Rn. 29; B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50) sind für eine Genehmigung eines Mietwagenfahrzeugs 10.000,- EUR und für die der weiteren Fahrzeuge jeweils die Hälfte dieses Betrages anzusetzen bzw. der Gesamtstreitwert zu halbieren.
  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 11 CE 20.561

    Eintritt der Fiktion für Mietwagengenehmigungen

    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164 Rn. 14) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Bildung eines Streitwerts bei der Beantragung mehrerer Taxi- oder Mietwagengenehmigungen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50; B.v. 29.4.2019 - 11 CE 19.750 - juris Rn. 29).
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