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   VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002   

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https://dejure.org/2018,44481
VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002 (https://dejure.org/2018,44481)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2018 - 20 B 16.2002 (https://dejure.org/2018,44481)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 20 B 16.2002 (https://dejure.org/2018,44481)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1; AEUV Art. 34, 35, Art. 106 Abs. 2; BayVwVfG Art. 24; VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 139; GewO § 1, § 35
    Gewerbliche Altkleidersammlung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, § 53 KrWG
    Abfallrecht: Überwiegende öffentliche Interessen, die einer gewerblichen Altkleidersammlung entgegen stehen könnten

  • rewis.io

    Gewerbliche Altkleidersammlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbliche Altkleidersammlung; Überwiegende öffentliche Interessen; Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers; Altkleidercontainer; gewerbliche Sammlung; Untersagung; Sofortvollzug; Dauerverwaltungsakt; Sinn und Zweck; Prognose

  • rechtsportal.de

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien; Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung; Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers aufgrund von verübten Verstößen gegen Vorschriften des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, § 53 KrWG
    Abfallrecht: Überwiegende öffentliche Interessen, die einer gewerblichen Altkleidersammlung entgegen stehen könnten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 das Urteil des Senats vom 10. Februar 2015 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (Az. 7 C 4.15).

    Der Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG).

    Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch eine gewerbliche Sammlung ist danach im Regelfall auszugehen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 50).

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) darstellt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.) ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragter verhindert wird (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 48 ff.).

    Denn die flächendeckende diskriminierungsfreie Entsorgung von Haushaltsabfällen, wozu auch sortenreine Abfallfraktionen wie Alttextilien gehören, stellt eine Dienstleistung von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dar (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 41) und fällt damit in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV.

    - auch gemeinnützigen - Sammlungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers führt (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 50 ff.).

    Ob die Regelvermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG im Einzelfall widerlegt ist, bestimmt sich danach, ob durch den Marktzugang eines gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidungen ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 51).

    Dazu sind die Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielende Sammelmenge zu ermitteln (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 52).

    Dieser Anteil wird durch bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen mitgeprägt, wobei insbesondere die gemeinnützigen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG einzubeziehen sind (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 55 f.).

    Denn angezeigte, aber untersagte Sammlungen entfallen erst dann als mögliche Zusatzbelastung, wenn die Untersagung bestandskräftig geworden ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 53 f.).

    Die so ermittelten zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der privaten Sammler sind sodann den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des Entsorgungsträgers gegenüber zu stellen und hiernach die Rückgänge bzw. die verminderten Steigerungspotentiale auf Seiten des Entsorgungsträgers zu prognostizieren und zu bewerten (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 58).

    Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung des Senats ist (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57), ist die von der Klägerin nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erklärte Reduzierung der streitgegenständlichen Sammlung von zunächst 84 t im Jahr auf nun nur noch 16 t im Jahr zu berücksichtigen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15 - juris Rn. 54) zu den in die Prognose der Auswirkungen der jeweils streitgegenständlichen Sammlung einzustellenden Sammlungen bzw. Sammelmengen ausgeführt, dass dabei in erster Linie als zusätzlich beabsichtigte Veränderungen des Sammlungsumfeldes weitere angezeigte, "aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte Sammlungen" von Bedeutung seien.

    Eine Pflicht zur Berücksichtigung von nicht untersagten, aber auch noch nicht durchgeführten Sammlungen würde erhebliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen: Würde ein Konkurrenzunternehmen eine sehr umfangreiche Sammlung anzeigen, so müsste diese mit den angezeigten Mengen im Rahmen der Prognose der Auswirkungen der untersagten Sammlung als jedenfalls mögliche Zusatzbelastung (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 54) mit berücksichtigt werden und würde, je größer die Sammelmenge ist, umso eher zur Überschreitung der Irrelevanzschwelle führen.

    Die klägerische Sammlung würde daher auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Irrelevanzschwelle (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - a.a.O., Rn. 59) nicht überschreiten.

    Daneben lässt die Berechnungsweise des VG Münster außer Acht, dass die bereits rechtmäßig durchgeführten Sammlungen mit den tatsächlichen Sammelmengen vom Bundesverwaltungsgericht allein bei der Beschreibung des Status quo erwähnt werden (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris, Rn. 55).

  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Es ermöglicht der zuständigen Behörde lediglich, vorhandene Erkenntnisse aus der Vergangenheit über eine mögliche Unzuverlässigkeit im Rahmen des Untersagungsverfahrens nutzbar zu machen (BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 - BVerwGE 153, 99, Rn. 32).

    Hinzu kommt, dass Gegenstand der Untersagung sowohl bei § 53 KrWG als auch bei § 18 KrWG die angezeigte, an sich genehmigungsfreie (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 - BVerwGE 153, 99, Rn. 32) Tätigkeit ist.

    Sollten sich solche in der Zukunft (nach einer Aufnahme der Sammeltätigkeit durch die Klägerin im Gebiet der Beklagten) ergeben, ist die Beklagte nicht gehindert, auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KrWG auch später noch einzuschreiten (BVerwG, U.v. 1.10.2015 -7 C 8.14 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 11.07.2017 - 7 C 35.15

    Abfall; Alttextilien; Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Nach der Methode des Bundesverwaltungsgerichts (lt. dessen Entscheidung vom 11.7.2017 - 7 C 35.15 - juris Rn. 32 ff.) sei die Irrelevanzschwelle eindeutig überschritten, da die angezeigte Sammelmenge der Klägerin von 84 t bei einer jährlichen Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 385, 91 t sich auf 21, 77% dessen belaufe.

    Angesichts des Umfangs dieser Sammlung läge eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2, 2. Alt. KrWG aber nahe, woran die Beklagte auch zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht gehindert ist (BVerwG, U.v. 11.7.2017 - 7 C 35.15 - NVwZ 2018, 1073, 1. Leitsatz).

    Im Gegensatz zu der Beklagten vermag der Senat auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2017 (7 C 35.15 - juris Rn. 32 ff.) keine abweichende Berechnungsmethode zu erkennen.

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Sie setzt sich aus einer Kombination zwischen einem Holsystem (2 mal jährlich erfolgende Straßensammlung) und einem Bringsystem (Containersammlung) zusammen, das gewährleistet, dass sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle haben (OVG NRW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 66 f. m.w.N.; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 17 Rn. 146; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 28).

    In einem ersten Schritt sind die Anteile des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie der rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen am gesamten Sammlungsaufkommen zu ermitteln (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 32).

    Der Senat hält an seiner, vorstehend dargestellten und erstmals in seinem Beschluss vom 30.Januar 2017 (20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 - 33) entwickelten Berechnungsmethode, die er seit dem in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris) fest.

  • VGH Bayern, 11.01.2018 - 20 ZB 17.1916

    Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Der Senat hat die Frage, ob eine bereits seit längerer Zeit angezeigte, nicht untersagte, aber auch über Jahre nicht durchgeführte Sammlung als Zusatzbelastung bei der Prognose zu berücksichtigen ist, bisher offen gelassen, da es hierauf im Ergebnis jeweils nicht ankam (vgl. u.a. B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris Rn. 21).

    Der Senat hält an seiner, vorstehend dargestellten und erstmals in seinem Beschluss vom 30.Januar 2017 (20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 - 33) entwickelten Berechnungsmethode, die er seit dem in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris) fest.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Sie setzt sich aus einer Kombination zwischen einem Holsystem (2 mal jährlich erfolgende Straßensammlung) und einem Bringsystem (Containersammlung) zusammen, das gewährleistet, dass sämtliche Einwohner des Entsorgungsgebiets eine mit zumutbarem Aufwand erreichbare Möglichkeit der Abgabe der Abfälle haben (OVG NRW, U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 66 f. m.w.N.; Klement in Schmehl, GK-KrWG, § 17 Rn. 146; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 28).

    Im Gegenteil zeigen die Ausführungen im der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 21.9.2015 - 20 A 2120/14 - juris Rn. 208), dass es sich um die aufgrund der Sammlungsanzeigen erwarteten Sammelmengen gewerblicher Sammler handelt.

  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Aus diesem Grund sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen (Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 68; ähnlich Hessischer VGH, B.v. 6.12.2016 - 2 B 1935/16 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen (Niedersächsisches OVG, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris Rn. 65; VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 21).
  • VG Münster, 22.03.2017 - 7 K 1467/14

    Untersagung der Durchführung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Insbesondere lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass, wie vom Verwaltungsgericht Münster (U.v. 22.3.2017 - 7 K 1467/14 - juris Rn. 15 und 17) praktiziert, bei der Prognose der Auswirkungen der streitgegenständlichen Sammlung neben den prognostizierten Sammelmengen der angezeigten, nicht bestandskräftig untersagten Sammlungen auch die tatsächlichen Sammelmengen der nicht untersagten und damit rechtmäßig durchgeführten Sammlungen hinzuzuzählen wären.
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Auszug aus VGH Bayern, 18.10.2018 - 20 B 16.2002
    Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, liegt es angesichts des Fehlens einer eigenständigen gesetzlichen Begriffsbestimmung nahe, insoweit auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückzugreifen (Niedersächsisches OVG, U.v. 15.2.2018 - 7 LB 71/17 - juris Rn. 65; VGH Baden-Württemberg, B.v. 4.3.2014 - 10 S 1127/13 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

  • VGH Bayern, 10.02.2015 - 20 B 14.710

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG München, 27.07.2017 - M 17 K 17.286

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Würzburg, 16.10.2020 - W 10 K 18.1146

    Gewerbliche Sammlung von Alttextilien - Prognose und Bewertung der Auswirkungen

    Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützte Untersagungsverfügung ist materiell rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 57, jeweils m.w.N.) nicht vorliegen.

    Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ist unstreitig, dass der öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger im Stadtgebiet der Beklagten eine haushaltsnahe beziehungsweise sonstige hochwertige Sammlung von Alttextilien anbietet (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 24).

    Denn die widerlegliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. Art. 106 Abs. 2 AEUV) nur dann gerechtfertigt, wenn damit die Untersagung gewerblicher Sammlungen auf das Maß beschränkt wird, das zur Verhinderung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 11; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 35 ff., 50, 51; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 30 ff.; B.v. 11.1.2018 - 20 ZB 17.1916 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 26 ff.).

    Diese Prüfung ist in zwei Schritten (BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 31 f.; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 28 f.) beziehungsweise auf drei Prüfungsebenen (BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81) vorzunehmen:.

    In die Prognose der anstehenden Veränderungen sind neben der streitgegenständlichen Sammlung der Klägerin auch solche privaten Sammlungen einzustellen, welche angezeigt und sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig untersagt sind, weil die durch sie zu erwartende Zusatzbelastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erst mit der Bestandskraft der Untersagung entfällt (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris; U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 81).

    Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Sammlungen, welche vor Jahren angezeigt, aber weder untersagt noch durchgeführt wurden (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31).

    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles kann dann von einem Zusammenwirken keine Rede mehr sein (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 31).

    Hinsichtlich Letzterer hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 B 16.2002, juris) die Untersagungsverfügung der Beklagten aufgehoben, die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen mit Urteil vom 8. Juli 2020 (Az. 7 C 30.18, juris) zurückgewiesen, sodass die Untersagungsverfügung rechtskräftig aufgehoben ist und mit der Aufnahme der Sammeltätigkeit jederzeit zu rechnen ist.

    Bei der Prognose und Bewertung der Auswirkungen des Marktzutritts der klägerischen sowie weiterer Sammlungen ist davon auszugehen, dass eine oder mehrere neu hinzutretende Sammlung(en) sich nicht allein zu Lasten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern aller vorhandenen (privaten und öffentlich-rechtlichen) Sammlungen auswirkt beziehungsweise auswirken (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 15 unter Abkehr von der bisherigen Rspr.; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 35).

    Zu betrachten sind vielmehr die Einbußen in der tatsächlichen (bisherigen) Sammelmenge des Entsorgungsträgers (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 17 ff. entgegen BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 35).

    Das schließt es aus, ein Überschreiten der Irrelevanzschwelle danach zu beurteilen, ob bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die gesamte Sammelmenge der schon rechtmäßig durchgeführten und noch anstehenden privaten Sammlungen den Schwellenwert von mindestens 10% der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erreicht (BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 37; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 70; B.v. 2.7.2020 - 12 B 16.2412 - juris Rn. 89; OVG NW, U.v. 20.11.2018 - 20 A 953/17 - juris Rn. 54).

    c) Lässt sich somit die Untersagungsverfügung nicht auf die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage stützen, so hat das Gericht in dem von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gezogenen Rahmen auch zu prüfen, ob der angegriffene Verwaltungsakt auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    In Anlehnung daran ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens prognostisch keine Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.; dezidiert ablehnend: BayVGH, B.v. 3.6.2020 - 12 BV 15.777 - juris Rn. 61; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 45).

    9; VGH BW, B.v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - juris Rn. 15; differenzierend nach der Stärke des Bezugs zum Schutzgut Umwelt: BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 39).

    Des Weiteren kann nach der Rechtsauffassung der Kammer im Ergebnis offengelassen werden, wie weit der räumliche Kreis der erforderlichen abfallbehördlichen Ermittlungen bei der Prüfung einer Sammlungsuntersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu ziehen ist (gegen eine räumliche Begrenzung auf das Gebiet der Sammlung: BVerwG, U.v. 8.7.2020 - 7 C 30.18 - juris Rn. 24; offenlassend: BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris Rn. 40 ff.; für sachliche Beschränkung auf rein sammlungsbezogene Gesichtspunkte: BayVGH, B.v. 3.6.2020 - 12 BV 15.777 - juris Rn. 50 ff.; B.v. 15.6.2020 - 12 B 17.1792 - juris Rn. 47 ff.).

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    (3) Unter Berücksichtigung des bisherigen Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 186 t jährlich (bzw. 161, 8 t jährlich nach den zuletzt vorgelegten Zahlen des Beigeladenen) und der anteilsmäßigen Verteilung der neu angezeigten Sammelmengen auf die bisherigen Sammelvolumina der öffentlichen und privaten Entsorgungsträger (zur anteiligen Verteilung vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris, Rn. 35) errechnet sich ein reduziertes Sammelvolumen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 110, 5 t (bzw. 96, 28 t nach den Zahlen des Beigeladenen), was einem Anteil von nunmehr 15, 5% (bzw. 13, 54% nach den Zahlen des Beigeladenen) gegenüber bislang 26, 2% (bzw. 22, 75% nach den Zahlen des Beigeladenen) am Gesamtvolumen entspricht.
  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    (3) Unter Berücksichtigung des bisherigen Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 186 t jährlich (bzw. 161, 8 t jährlich nach den zuletzt vorgelegten Zahlen des Beigeladenen) und der anteilsmäßigen Verteilung der neu angezeigten Sammelmengen auf die bisherigen Sammelvolumina der öffentlichen und privaten Entsorgungsträger (zur anteiligen Verteilung vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris, Rn. 35) errechnete sich ein reduziertes Sammelvolumen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 110, 5 t (bzw. 96, 28 t nach den Zahlen des Beigeladenen), was einem Anteil von nunmehr 15, 5% (bzw. 13, 54% nach den Zahlen des Beigeladenen) gegenüber bislang 26, 2% (bzw. 22, 75% nach den Zahlen des Beigeladenen) am Gesamtvolumen entspricht.
  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    (3) Unter Berücksichtigung des bisherigen Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 3.479 t jährlich sowie der anteilsmäßigen Verteilung der neu angezeigten Sammelmengen auf die bisherigen Sammelvolumina der öffentlichen und privaten Entsorgungsträger (zur anteiligen Verteilung vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2018 - 20 B 16.2002 - juris, Rn. 35) hätte sich ein reduziertes Sammelvolumen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 3.104,3 t errechnet, was einem Anteil von 44, 8% gegenüber zuvor 50, 2% am Gesamtvolumen entsprochen hätte.
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