Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.01.2017 - 14 B 15.1245   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4245
VGH Bayern, 19.01.2017 - 14 B 15.1245 (https://dejure.org/2017,4245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2017 - 14 B 15.1245 (https://dejure.org/2017,4245)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - 14 B 15.1245 (https://dejure.org/2017,4245)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,4245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BayNatSchG Art. 12 Abs. 3; BNatSchG § 29 Abs. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
    Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Einzelanordnung, Abgrenzbarkeit des zu schützenden Objekts zur umgebenden Landschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidriges Verbot der Beschädigung oder Beseitigung von auf dem eigenen Grundstück befindlichen Kastanienbäumen

  • rewis.io

    Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Einzelanordnung, Abgrenzbarkeit des zu schützenden Objekts zur umgebenden Landschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayNatSchG Art. 12 Abs. 3 ; BNatSchG § 29 Abs. 1
    Rechtswidriges Verbot der Beschädigung oder Beseitigung von auf dem eigenen Grundstück befindlichen Kastanienbäumen

  • rechtsportal.de

    Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Einzelanordnung; Abgrenzbarkeit des zu schützenden Objekts zur umgebenden Landschaft; Bestimmtheit eines Verwaltungsakts; Baumgruppe als geschützter Landschaftsbestandteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2017 - 14 B 15.1245
    Dies ist in der zu § 29 BNatSchG ergangenen Rechtsprechung und Literatur unbestritten und lässt sich nicht nur anhand von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutig aus dem Gesetz ermitteln, sondern wird auch durch die Gesetzeshistorie sowie die zu den Vorgängerregelungen des § 29 BNatSchG ergangene frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (vgl. dazu ausführlich BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 79 ff. m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 103 m.w.N.).

    Die optische Abgrenzbarkeit eines Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht und die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 a.a.O.) Der Einordnung eines Schutzgegenstands als Landschaftsbestandteil steht eine gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte nicht entgegen, solange die bei natürlicher Betrachtung feststellbare Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung gegeben ist (vgl. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 2).

  • BVerwG, 27.07.1982 - 7 B 122.81

    Verwaltungsakt - Bestimmtheitsgrundsatz - Subjektiven Bewertung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2017 - 14 B 15.1245
    Dies ist dann der Fall, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1).
  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 14 N 15.1171

    Normenkontrollantrag - Verordnung über geschützten Landschaftsbestandteil

    Die optische Abgrenzbarkeit eines Landschaftsbestandteils kann sich dabei durchaus daraus ergeben, dass er (weitgehend) nur aus einer Gattung besteht und die Gattung - vor allem in den Randbereichen - optisch deutlich prägend erscheint (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 a.a.O. Rn. 80; U.v. 19.1.2017 - 14 B 15.1245 - juris Rn. 20).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht