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   VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304   

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VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304 (https://dejure.org/2016,10079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 (https://dejure.org/2016,10079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. April 2016 - 12 B 15.2304 (https://dejure.org/2016,10079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags im Rahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Augsburg, 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Maßnahmebeitrag; Vorbehalt der Rückforderung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    § 16 Abs. 1 AFBG zielt folglich auf die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 33 ff.; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 16 Ziffer 2.1).

    Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht).

    Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22).

    Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).

  • VG Minden, 09.12.2011 - 6 K 1464/11

    Rückforderung eines Maßnahmebeitrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG durch die

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Der Wortlaut der Norm erweist sich insoweit auch nicht als mehrdeutig (so unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 14), da § 11 Abs. 2 AFBG bei den zuletzt genannten Förderarten eine monatsweise Leistungserbringung ausdrücklich vorsieht.

    3.1.3 Dies leitet sich überdies eindeutig aus der Normgenese ab (unzutreffend insoweit VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 15 ff., das aus einer nur unzureichend analysierten Gesetzgebungshistorie auf einen spezifischen "Willen" des Gesetzgebers schließt).

    Dies lässt sich insbesondere den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 16/10996, S. 30) nicht entnehmen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 34; dies konzediert auch VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 18, das allerdings unter Ausblendung der ursprünglichen Normfassung einen unzutreffenden Schluss zieht).

    Hierfür fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 35; unzutreffend VG Minden, U. v. 9.12.2011 - 6 K 1464/11 - juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 17.04.2015 - W 3 K 14.1120

    Rechtmäßige Rückforderung von Meister-Bafög

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2015 (Az. W 3 K 14.1120), der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von U. vom 25. September 2014 werden aufgehoben.

    das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, und den Bescheid der Beklagten vom 17.6.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25.9.2014 aufzuheben.

    die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8.6.2015, Az. W 3 K 14.1120, zurückzuweisen.

  • VG Hannover, 13.03.2014 - 3 A 4605/12

    Arbeitgeberweisung; Attest; Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Auf die vom Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich aufgeworfene Frage, ob bei einer arbeitsvertraglichen Verhinderung der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme von entschuldigten Fehlzeiten auszugehen ist (vgl. hierzu VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 24 ff.) bzw. ob die Beklagte eine Pflicht zur Aufklärung über den Begriff der regelmäßigen Teilnahme trifft, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

    Demgegenüber lässt sich der einmalig bewilligte Maßnahmebeitrag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht "einstellen" (unzutreffend daher VG Hannover, U. v. 13.3.2014 - 3 A 4605/12 - juris Rn. 18, das von einer "redaktionell missglückten Formulierung" ausgeht).

  • VGH Bayern, 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598

    I. Die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme der Auftstiegsfortbildung in Form

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 (Az. 12 ZB 15.1537) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung unter Bezugnahme auf einen vorherigen Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) zugelassen.

    Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 6. August 2015 (Az. 12 ZB 14.2598 - juris) überzeuge nicht.

  • LSG Sachsen, 04.12.2014 - L 3 AL 154/11
    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines "intendierten Ermessens" bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.).
  • BVerwG, 30.04.1996 - 6 B 77.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand der Anfechtungsklage bei Änderung des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Wechselt die Widerspruchsbehörde, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsgrundlage eines Verwaltungsakts aus, stellt dies, auch wenn der Ausgangsverwaltungsakt im Ergebnis bestätigt wird, eine Umgestaltung im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 10 ff.; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 79 Rn. 3; Möstl in Beck-OK/VwGO, § 79 Rn. 16; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGOP, § 79 Rn. 4; BVerwG, B. v. 30.4.1996 - 6 B 77/95 - NVwZ-RR 1997, 132 f. Rn. 6 ff.; Sächsisches OVG, U. v. 18.4.2001 - 1 B 543/00 - NVwZ-RR 2002, 409, 410).
  • VG Stuttgart, 07.01.2015 - 11 K 4299/14

    Rückforderung von Vorschussleistungen nach dem

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Eine Umdeutung ist daher sowohl nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. VG Augsburg, U. v. 11.6.2013 - Au 3 K 12.1564 - juris Rn. 38) wie auch explizit nach § 43 Abs. 3 SGB X nicht möglich (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 7.1.2015, 11 K 4299/14 - juris Rn. 25 ff. für die Rückforderung einer Vorschussleistung).
  • VG München, 27.07.2005 - M 15 K 04.3590
    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines "intendierten Ermessens" bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.).
  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304
    Darüber hinaus lässt sich ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm stützen (vgl. BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen, 18.04.2001 - 1 B 543/00

    Zustandsverantwortlichkeit bei umweltrechtlicher Anordnung; Ermessensfehler bei

  • LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11

    Arbeitsförderung; Erkennbarkeit der Ermessensbetätigung; keine Heilung des

  • VG Ansbach, 08.10.2015 - AN 2 K 14.01547

    Intendierte Ermessensentscheidung nach § 47 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 9 AFBG

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 12 ZB 09.2635

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Rückforderung; Einkommen im Bewilligungszeitraum;

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

  • BVerwG, 03.09.2015 - 2 B 29.14

    Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten

  • BVerwG, 21.10.2015 - 3 B 31.15

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage medizinisch-psychologischen

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    Die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben kann nicht auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. gestützt werden (wie Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris und vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris).

    Diese in § 16 Abs. 1 AFBG gewählte Formulierung setzt ihrem eindeutigen Wortlaut nach eine für einen bestimmten Kalendermonat erbrachte zeitabschnittsweise Leistung voraus (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598 - juris Rn. 14 und vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 01.04.2016 - 3 K 610/13 We - juris).

    Der Maßnahmebeitrag wird hingegen einmalig geleistet und stellt damit einen zeitunabhängigen Beitrag zu den Kosten einer Fortbildungsmaßnahme dar (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 25).

    Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung, die an das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen in bestimmten Kalendermonaten anknüpft, kommt hinsichtlich des als zeitunabhängige Leistung geleisteten Maßnahmebeitrags jedoch nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O.), sondern ist nur bei den zeitabschnittsweise gewährten Förderleistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags möglich.

    Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittsweise zu erbringende Leistungen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., Rn. 14 bzw. 26).

    d) Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 AFBG nur auf die zeitabschnittsweise gewährten Leistungen des Unterhaltsbeitrags und des Kinderbetreuungszuschlags spricht des Weiteren die Entstehungsgeschichte der Norm, soweit sie vorliegend relevant ist (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27).

    Mangels eines Zuschussanteils zu dem Maßnahmebeitrag in der ursprünglichen Fassung des AFBG kam eine Rückforderung bzw. Erstattung desselben von vornherein nicht in Betracht (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 15 bzw. 27).

    § 16 AFBG i.d.F. v. 23.04.1996, der die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags nur insoweit vorsah, "als der Teilnehmer oder sein Ehegatte Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist" und infolgedessen "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist", bezog sich mithin nur auf den einkommensabhängig gewährten Unterhaltsbedarf, nicht jedoch auf den einkommensunabhängig bewilligten Maßnahmebeitrag (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 28).

    Gleichzeitig regelte der neu eingefügte § 27a AFBG die Geltung des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), "soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält", und eröffnete damit den Anwendungsbereich der §§ 44 ff. SGB X. Diese Vorschriften waren daher für die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags fortan anwendbar, nachdem § 16 AFBG keine Spezialregelung für den Maßnahmebeitrag darstellte (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 29).

    Der Wille, eine Erweiterung des § 16 AFBG auf Maßnahmebeiträge vorzunehmen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 16 bzw. 30).

    Aus diesen Aspekten jedoch den Schluss zu ziehen, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die Rückforderungsmöglichkeiten auf den Unterhaltsbeitrag habe begrenzen wollen (VG Minden, Urteil vom 09.12.2011, a.a.O., juris Rn. 18), lässt die bisherige Entstehungsgeschichte der Norm, die sich stets ausschließlich auf den Unterhaltsbeitrag bezogen hatte, außer Acht und verändert den Wortlaut der Norm (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 34).

    dd) Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt die Auslegung, wonach die Vorschrift bislang den Maßnahmebeitrag nicht erfasste (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).

    Die zitierten Ausführungen zu § 16 AFBG allgemein sowie zu § 16 Abs. 1 AFBG zeigen ebenfalls, dass die bisherige Fassung des § 16 Abs. 1 AFBG keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellen konnte, sondern mangels expliziter Regelung im AFBG auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen war (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).

    § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juni 2009 kann auch nicht im Wege der Analogie auf die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Maßnahmebeiträgen angewendet werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35).

    Eine planwidrige Regelungslücke ist vorliegend nicht gegeben, denn § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X ermöglicht bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen, einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., juris Rn. 35).

    Darüber hinaus kann ein den Bürger belastender Eingriffsverwaltungsakt auch von Verfassungs wegen nicht auf die analoge Anwendung einer Befugnisnorm gestützt werden (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 17 bzw. 32).

    Grund dafür ist, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG eine gebundene Verwaltungsentscheidung regelt, die Ermessenserwägungen und die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ermöglicht, während § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt und die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes gebietet (Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 06.08.2015 und vom 19.04.2016, a.a.O., juris, Rn. 18 bzw. 33).

    Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 35), hätte der Beklagte dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Entschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es vorliegend neben der Abwägung mit Vertrauensschutzaspekten des Klägers fehlt.

  • VG Stuttgart, 29.11.2021 - 11 K 830/21

    Rückforderung bewilligter Maßnahmebeiträge

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Aufhebung der Bewilligung von Maßnahmebeiträgen sowie die Rückforderung derselben im Gegensatz zum bewilligten Unterhaltsbeitrag nicht auf § 16 i.V.m. § 9a AFBG a.F. stützen lässt, sondern zwischen dem gewährten Unterhaltsbeitrag und dem gewährten Maßnahmebeitrag zu differenzieren ist, womit auch die Anwendung unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen einhergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris).

    Eingestellt werden können jedoch wiederum nur zeitabschnittweise zu erbringende Leistungen (VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 14; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 26).

    Vielmehr ermöglicht § 24 Abs. 1 S. 2 AFBG a.F. ausdrücklich, dass der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 S. 2 AFBG a.F. bis zu einem Betrag von 2.600 EUR in einem Betrag gezahlt werden kann, sodass diese vom Gesetz vorgesehene Zahlungsweise ebenfalls gegen die Möglichkeit einer Einstellung spricht (VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 25).

    Auch den betreffenden Gesetzesmaterialen lässt sich ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen (VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 26; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 30 sowie insgesamt zur Entstehungsgeschichte der Norm Rn. 27 ff.).

    Im Ganzen zeigen die Darstellungen zum Dritten Änderungsgesetz, dass auch § 16 AFBG in der Fassung ab 01.08.2016 keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung eines Maßnahmebeitrags darstellt, sondern mangels explizierter Regelung im AFBG - wie bisher - auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des SGB X zurückzugreifen ist (VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 33).

    Nach den vorstehenden Ausführungen eröffnet § 27a AFBG i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB X die Möglichkeit einen Maßnahmebeitrag im Wege des Rückforderungsvorbehalts zurückzufordern, sodass eine derartige Regelungslücke im Rahmen des § 16 AFBG gerade nicht angenommen werden kann (wie hier VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564, juris Rn. 35; VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 17; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304 Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 34).

    Demgegenüber stellt § 47 Abs. 2 SGB X den nachträglichen Widerruf in das Ermessen der Behörde und gebietet die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes (VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598, juris Rn. 18; VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 35; VG Augsburg, Urteil vom 11.06.2013 - Au 3 K 12.1564, juris Rn. 38; i.E. auch VG Stuttgart, Urteil vom 07.01.2015 - 11 K 4299/14, juris Rn. 28).

    Selbst wenn zugunsten des Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens Gültigkeit haben sollten (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 B 15.2304, juris Rn. 35), hätte dieser dennoch von dem in § 47 Abs. 2 SGB X eingeräumten Erschließungsermessen Gebrauch machen müssen, woran es im vorliegenden Fall neben der Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers fehlt (wie hier auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - 12 S 1983/16, juris Rn. 36).

  • VG München, 27.07.2022 - M 7 S 21.5967

    Eintragungsfähigkeit eines ausländischen Doktortitels

    Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum sog. gelenkten bzw. intendierten Ermessen entbinden nicht von der Ermessensausübung als solcher, sondern machen allenfalls eine Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen entbehrlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.4.2016 - 12 B 15.2304 - juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2019 - 4 LA 51/18

    Aufhebung; Aufstiegsfortbildungsförderung; Ermessensausfall; Jahresfrist;

    Auch aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2016 (- 12 B 15.2304 -) und den Beschlüssen des Senats vom 2. August 2016 (- 4 LC 152/14 -) und vom 23. September 2016 (- 4 LC 107/14 -) ergibt sich diesbezüglich nichts.
  • VG Düsseldorf, 13.01.2023 - 21 K 6719/22
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat lediglich deutlich gemacht, "das § 16 Abs. 1 AFBG bislang die Rückforderung eines Maßnahmebeitrages nicht erfasst hatte, die Rückforderung vielmehr keine explizite Regelung im AFBG gefunden hatte, sodass auf die allgemeinen Rückforderungstatbestände des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) (...) zurückgegriffen werden musste", BayVGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 12 B 15.2304 -, in: juris (Rn. 31).
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