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   VGH Bayern, 19.05.2015 - 22 CE 15.612   

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VGH Bayern, 19.05.2015 - 22 CE 15.612 (https://dejure.org/2015,13897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.2015 - 22 CE 15.612 (https://dejure.org/2015,13897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 22 CE 15.612 (https://dejure.org/2015,13897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis für eine Schankgaststätte als Bar

  • rewis.io

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine gaststättenrechtliche Erlaubnis - Erfolglose Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GastG § 2 Abs. 1 S. 1; GastG § 11 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen für die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis für eine Schankgaststätte als Bar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 16.09.2011 - 22 CE 11.2174

    Mobiler Verkaufsstand mit Alkoholausschank in Oktoberfest-Nähe nach

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2015 - 22 CE 15.612
    Der Antragsteller begehrt im Haupt- und im Hilfsantrag eine die jeweilige Hauptsache (zeitweilig) in vollem Umfang vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 3).

    Der Weg der einstweiligen Anordnung ist daher bei verhältnismäßiger, dem Prüfungsaufwand entsprechender Verfahrensdauer zur Erreichung einer Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG nicht geeignet (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 22 ZB 12.46

    Die Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2015 - 22 CE 15.612
    Dass insbesondere als Musikkneipe betriebene Gaststätten erfahrungsgemäß jugendliche und junge erwachsene Gäste anziehen, weil sie u.a. - wie hier der Betrieb des Antragstellers - auf jugendlichen Geschmack zugeschnittene Musikveranstaltungen bieten sowie dadurch einen typischerweise höheren Lärmpegel als herkömmliche Schank- und Speisewirtschaften mit deren Schwerpunkt auf dem Speise- und Getränkeverzehr verursachen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

    In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zwar bei fehlenden Lärmmessungen und damit technischem Nachweis der Überschreitung von Immissionsrichtwerten behördliche und polizeiliche Feststellungen auf Grund von Nachbarbeschwerden als verwaltungsgerichtliche Erkenntnisgrundlage ausreichen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756/757 f.).

  • VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 CE 02.369
    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2015 - 22 CE 15.612
    Zum einen handelt ein Gastwirt, der vor Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis bereits finanzielle oder andere Verpflichtungen für den künftigen Betrieb eingegangen ist, in vollem Umfang auf eigenes Risiko, dessen Realisierung kein hinreichender Grund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2002 - 22 CE 02.369 - BA S. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.09.2004 - 22 CE 04.2203

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Gaststättenerlaubnis für

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2015 - 22 CE 15.612
    Fehlt für die Nutzung einer Gaststätte aber die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungserweiterung und muss das bauaufsichtliche Verfahren erst durchgeführt werden, besteht bis zu ihrer Erteilung kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die gaststättenrechtlichen Erlaubnis (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2004 - 22 CE 04.2203 - BA S. 5 m.w.N.), so dass ihre vorläufige Erteilung im Weg der einstweiligen Anordnung keineswegs dringlich ist.
  • VG Regensburg, 28.03.2018 - RO 5 S 18.228

    Komplettverbot von Live-Musik- und DJ-Veranstaltungen in Schank- und

    Zwar muss sich eine gewöhnliche Schank- und Speisewirtschaft im Wesentlichen und als Hauptleistung auf die Zubereitung von Speisen und den Ausschank von Getränken beschränken, so dass Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende, unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen dürfen (BayVGH, U.v. 21.1.1980 - 22 B 1112/79; BayVGH, B.v. 6.10.1981 - 22 CS 81 A.1936 -BayVGH, B. v. 19.05.2015 - 22 CE 15.612).
  • VG Regensburg, 17.08.2015 - RN 5 E 15.1043

    Der Abschluss eines Pachtvertrags vor Erteilung einer gaststättenrechtlichen

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass ein Gastwirt in vollem Umfang auf eigenes Risiko handelt, wenn er bereits vor der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis finanzielle Verpflichtungen für den künftigen Betrieb eingeht (vgl. BayVGH, B.v. 01.03.2002 - CE 02.369 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 22 CE 15.612 - juris Rn. 15; Metzner, in: Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 2 Rn. 72).

    Auch dies war bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen (BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 22 CE 15.612 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 20.12.2018 - 1 ZB 18.765

    Zwangsgeld gegen Gaststätte wegen Verstoßes gegen Auflage hinsichtlich der

    Die Beurteilung von Lärm ist nicht schon deswegen fehlerhaft, weil sie nicht auf Lärmmessungen beruht, sondern sich auf behördliche Feststellungen und Bewertungen stützt (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 22 CE 15.612 - juris Rn. 28; B.v. 24.5.2012 - 22 ZB 12.46 - NVwZ-RR 2012, 756; B.v. 29.2.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7).
  • VG Münster, 19.11.2015 - 9 L 1286/15
    Einem Gewerbetreibenden, der im Besitz einer Gaststättenerlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft ist, steht gaststättenrechtlich die Befugnis auch zum Betrieb von Musikanlagen in der Nachtzeit zu, soweit - dieser Betriebsart entsprechend - Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 22 CE 15.612 -, juris, und diese Musikdarbietungen damit keine für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit im Verständnis des § 3 Abs. 1 BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
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