Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.314 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- BAYERN | RECHT
SGB VIII §§ 27 ff., § 78b; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4
Entgeltübernahme von sozialrechtlichen Leistungen erst ab Kostenübernahme - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Beurteilung von Ansprüchen für Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen leistendem Einrichtungsträger u. dem Leistungsempfänger sowie dem Jugendhilfeträger; Rechtsnatur der Leistungszusage eines jugendhilferechtlichen ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis; Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zur; zivilrechtlichen; Zahlungsverpflichtung; des Hilfeempfängers; Leistungs- und Entgeltvereinbarung; Zivilrechtsweg; Entgeltvereinbarung; Leistungsvereinbarung; Kostenübernahme; ...
- rechtsportal.de
Grundsätze zur Beurteilung von Ansprüchen für Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen leistendem Einrichtungsträger u. dem Leistungsempfänger sowie dem Jugendhilfeträger; Rechtsnatur der Leistungszusage eines jugendhilferechtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 11.10.2017 - M 18 K 16.2815
- VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.314
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
Lesitungserbringung öffentliche Jugendhilfe - Kostenübernahme
1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, vielmehr liegen hierfür lediglich Entwürfe vor, so dass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch nicht herleiten lässt. - VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.316
Zahlungsanspruch gegen einen Jugendhilfeträger aus jugendhilferechtlichen …
1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, sondern wurde bis dahin lediglich vorläufig ein Tagessatz festgelegt, sodass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch hieraus nicht herleiten lässt.