Rechtsprechung
VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- BAYERN | RECHT
SGB VIII §§ 27 ff., § 78b Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4
Öffentlich-rechtliche Entgeltübernahmeverpflichtung ab ausdrücklicher Kostenzusage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis; Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zur; zivilrechtlichen; Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers; Leistungs- und Entgeltvereinbarung; Zivilrechtsweg; Jugendhilferechtliches Dreieicksverhältnis; Dienstleistung; Entgelt
- rechtsportal.de
Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 11.10.2017 - M 18 K 15.4371
- VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.317
Wird zitiert von ...
- OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19
Abwicklung der Leistungserbringung im Bereich der Jugendhilfe nach den …
Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin mit dem Erlass des Leistungsbescheids ihre öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Leistungsempfänger aus dem Grundverhältnis erfüllt, die Übernahme der Kosten untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers ist und die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert werden (BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 12 C 18.317, Bl. 164 ff.).Dieses Schuldverhältnis ist dann nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BayLSG, Urteil vom 04.02.2016, L 18 SO 89/14, Anlage B 9; BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 12 C 18.317, Bl. 164 ff.).