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   VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318   

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VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318 (https://dejure.org/2018,22555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2018 - 12 C 18.318 (https://dejure.org/2018,22555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 12 C 18.318 (https://dejure.org/2018,22555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB VIII § 27, § 78b; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4
    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Beurteilung von Ansprüchen für Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen leistendem Einrichtungsträger u. dem Leistungsempfänger sowie dem Jugendhilfeträger; Rechtsnatur der Leistungszusage eines jugendhilferechtlichen ...

  • rewis.io

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis; Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zur; zivilrechtlichen; Zahlungsverpflichtung; des Hilfeempfängers; Leistungs- und Entgeltvereinbarung; Zivilrechtsweg; Auszahlung; Tagessätze; Leistungserbringung; Leistungsberechtigte; ...

  • rechtsportal.de

    Grundsätze zur Beurteilung von Ansprüchen für Leistungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen leistendem Einrichtungsträger u. dem Leistungsempfänger sowie dem Jugendhilfeträger; Rechtsnatur der Leistungszusage eines jugendhilferechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 12 ZB 17.1

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1; juris) anlässlich einer Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII ausgeführt, dass im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vorliegt, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

    3.2 Auch mit dem Einwand, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. April 2017 (12 ZB 17.1 - juris) habe keine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII zum Gegenstand, sondern betreffe Vertragsbeziehungen über Einzeltherapiemaßnahmen nach § 35a SGB VIII und könne deshalb nicht herangezogen werden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen.

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    1.2 Der Senat kann sich - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - bei seiner Einschätzung, dass ein Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 - NJW 2016, 2734, 2736 Rn. 21 ff.) stützen.

    Da sich durch den Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltendem Verwaltungsakt die zivilrechtliche Schuld aus dem zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrag aber nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt, sondern der Schuldbeitritt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er erklärt wird (vgl. hierzu ausführl. BGH, U.v. 31.3.2016 - III ZR 267/15 -, a.a.O.; BayVGH; B.v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1 - juris, Rn. 2), war der Bundesgerichtshof auch zur Entscheidung über das zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Erstattung von Kosten für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. SGB XII befugt.

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.313

    Keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit des Jugendhilfeträgers bezogen auf

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, vielmehr liegen hierfür lediglich Entwürfe vor, so dass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch nicht herleiten lässt.
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    1.4 Entgegen der Auffassung der Beklagtenbevollmächtigten kann der insoweit maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG, U.v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris) nicht die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht entgegengehalten werden.
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.314

    Zahlungsanspruch des Leistungserbringers im jugendhilferechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    1.3 Im Gegensatz zu den Parallelverfahren 12 C 18.313, 12 C 18.314 und 12 C 18.315 haben die Beteiligten im gegenständlichen Verfahren noch keine Leistungs- bzw. Entgeltvereinbarung getroffen, vielmehr liegen hierfür lediglich Entwürfe vor, so dass sich bereits deshalb ein Zahlungsanspruch nicht herleiten lässt.
  • BVerwG, 16.03.1994 - 4 B 223.93

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln - Anspruch auf eine

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 -, NVwZ 1994, 782).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist auch insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
  • BGH, 12.11.1991 - KZR 22/90

    Pflegesatzvereinbarungen als öffentlich-rechtliche Verträge

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2018 - 12 C 18.318
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. November 1991 (KZR 22/90) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1993 (5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202-211) ist auch insoweit unbehelflich, da diese Entscheidungen die Qualifizierung von Pflegesatzvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG als öffentlich-rechtliche Verträge betreffen.
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