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   VGH Bayern, 19.10.2016 - 21 CS 16.30179   

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https://dejure.org/2016,42907
VGH Bayern, 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 (https://dejure.org/2016,42907)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 (https://dejure.org/2016,42907)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2016 - 21 CS 16.30179 (https://dejure.org/2016,42907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Bei einer landesinternen Umverteilung eines abgelehnten Asylbewerbers handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2016 - 21 CS 16.30179
    Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 25.9.1997 - 1 C 6.97 - NVwZ 1998, 299/300).
  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 21 C 16.30043

    Bei der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2016 - 21 CS 16.30179
    Nach diesem Maßstab ist zwar eine Zuweisungsentscheidung gegenüber einem Ausländer, über dessen Asylantrag noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, dem Asylgesetz zuzurechnen ist (vgl. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung Beschluss des Senats vom 17.10.2016 - 21 C 16.30043).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 19 ZB 21.689

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis

    Für die Frage, was eine asylrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 83b AsylG ist, kommt es nicht darauf an, welche Behörde gehandelt hat - hier die Ausländerbehörde der Beklagten in Gestalt einer ausländerrechtlichen Maßnahme gegen einen Asylbewerber -, sondern auf die Rechtsgrundlage, aus der der Anspruch auf das behördliche Handeln abgeleitet wird (BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.1605 - Rn. 6; B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 9; B.v. 9.3.2016 - 10 C 16.324 - juris Rn. 4; B.v. 1.12.2015 - 19 CE 15.2311 - juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.9.2016 - 3 S 73.16 u.a. - juris Rn. 2 ; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - juris Rn. 6 ; BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 6.97 - juris Rn. 14 ).
  • VG Augsburg, 23.09.2021 - Au 9 K 21.1538

    Keine Umverteilung aus humanitären Gründen wegen Arbeitsaufnahme

    Da über den Asylantrag des Klägers zum für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden war, handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 8 ff.; B.v. 17.10.2016 - 21 CS 16.30053 - juris Rn. 10 ff.).
  • VG München, 10.01.2018 - M 24 K 17.45
    Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich jedenfalls auch § 53 AsylG ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - juris Rn. 7).
  • VG München, 10.09.2020 - M 24 E 20.2425

    Anspruch eines Asylbewerbers auf landesinterne Umverteilung bei Ausübung der

    Da über den Asylantrag des Klägers zum für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung am 4. Juni 2020 noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. BayVGH, B.v.19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 8ff. und BayVGH, B.v.17.10.2016 - 21 CS 16.30053 - juris Rn. 10ff.).
  • VG München, 28.02.2018 - M 24 K 17.71

    Landesinterne Umverteilung von Asylbewerbern

    Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich jedenfalls auch § 53 AsylG ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - juris Rn. 7).
  • VG München, 10.01.2018 - M 24 K 17.45600

    Erfolglose Klage ukrainischer Asylbewerber gegen landesinterne Umverteilung aus

    Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich jedenfalls auch § 53 AsylG ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - juris Rn. 7).
  • VG München, 15.03.2021 - M 24 S 21.381

    Landesinterne Umverteilungentscheidung

    Da diese Unterbringungsverpflichtung materiell-rechtlich auf Vorschriften des Asylgesetzes beruht, liegt eine asylrechtliche Streitigkeit vor (BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 10 C 17.1745).
  • VG München, 06.10.2020 - M 24 K 20.3475

    Erfolglose Klage eines Asylantragstellers auf Umverteilung in ein anderes

    Da über den Asylantrag des Klägers zum für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung noch nicht bestandskräftig entschieden worden war, handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (vgl. BayVGH, B.v.19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 8ff. und BayVGH, B.v.17.10.2016 - 21 CS 16.30053 - juris Rn. 10ff.).
  • VG München, 13.04.2017 - M 24 S 17.213

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Umzugsaufforderung

    Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da der Antragsteller gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom ... Juli 2016 Klage zum VG München erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, so dass das Asylfolgeverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris und BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 21 C 16.30043 - juris).
  • VG München, 31.01.2017 - M 24 S 16.3628

    Landesinterne Umverteilung ukrainischer Asylbewerber in die

    Da dem Vorbringen der Antragsteller und des Antragsgegners zufolge die Klage gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 18. Dezember 2015 Mitte Juli 2016 vom Verwaltungsgericht abgewiesen und damit das Asylverfahren der Antragsteller vor Eingang der Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid am 11. August 2016 bestandskräftig abgeschlossen wurde, handelt es sich vorliegend nicht um eine asylrechtliche Streitigkeit, so dass sich vorliegend die örtliche Zuständigkeit nicht aus§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 21 CS 16.30179 - juris Rn. 10).
  • VG München, 10.01.2018 - 24 K 17.45 600

    Erfolglose Klage ukrainischer Asylbewerber gegen landesinterne Umverteilung aus

  • VG München, 01.06.2023 - M 24 S 23.2038

    Eilantrag bzgl. Klage gegen Zuweisungsentscheidung (abgelehnt), Unbeachtlichkeit

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