Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,9957
VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287 (https://dejure.org/2022,9957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287 (https://dejure.org/2022,9957)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2287 (https://dejure.org/2022,9957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,9957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 60; VwGO § 55a
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente über das beA

  • rewis.io

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Tatsächlich ist die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 30. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im gegenständlichen Verfahren kein Eingang einer Zulassungsbegründung zu verzeichnen sei, während in einem Parallelverfahren der Klägerin (Az. 23 ZB 19.2286) ein vollständiger Zulassungsbegründungsschriftsatz und in einem weiteren Verfahren (Az. 23 ZB 19.2288) lediglich die Seite 2 eines Schriftsatzes eingegangen sei.

    Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 2019 und 6. Februar 2020 unter Beifügung des Übermittlungsprotokolls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) vorgetragen, dass ausweislich dieses Protokolls sowohl im Verfahren 23 ZB 19.2286 als auch im Verfahren 23 ZB 19.2288 jeweils ein signierter Schriftsatz sowie darüber hinaus eine Anlage eingereicht worden sei.

    Wie dem beigefügten Zulassungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2288 zu entnehmen sei, betreffe dieser auch das gegenständliche Zulassungsverfahren.

    Die Tatsache des Eingangs nur einer Seite des Schriftsatzes im Verfahren 23 ZB 19.2288, der nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten inhaltlich auch das gegenständliche Zulassungsverfahren betraf, steht auch im Einklang mit dem Inhalt des vom Klägerbevollmächtigten überlassenen Übermittlungsprotokolls.

    Denn während der vollständig übermittelte und vier Seiten umfassende Zulassungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2286 eine Größe von 417 KB und die beigefügte Anlage eine Größe von 1125 KB aufwiesen, war der übersandte Schriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2288, welcher nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten zur Wiedereinsetzung auch das gegenständliche Verfahren betreffen und sieben Seiten umfassen sollte, lediglich 52 KB groß.

    Da es angesichts der Erstellung beider Schriftsätze in engem zeitlichen Zusammenhang und deren gemeinsamer Versendung naheliegend ist, dass sie mittels desselben Verfahrens erstellt wurden, spricht auch dies dafür, dass der im Verfahren 23 ZB 19.2288 versandte Schriftsatz bei Versendung lediglich eine Seite umfasste und daher unvollständig war.

    Unter Zugrundelegung der vom Klägerbevollmächtigten glaubhaft gemachten Tatsachen beruhte das Scheitern des Eingangs einer Zulassungsbegründung vorliegend nach der Überzeugung des Senats daher letztlich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das elektronische Dokument, das die Zulassungsbegründung im Verfahren 23 ZB 19.2288 beinhaltete und auch zur Begründung des Zulassungsantrags im gegenständlichen Verfahren dienen sollte, vor der Signierung und Übersendung nicht auf Vollständigkeit geprüft und auch nach dem Versand nicht hierauf kontrolliert hat.

    Abgesehen davon, dass der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Verfahren überhaupt keinen Zulassungsbegründungsschriftsatz und im Verfahren 23 ZB 19.2288 zwar ein formwirksames, allerdings unvollständiges Dokument per beA übermittelt hat, würde die Erwartung, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung nicht eingegangen sei, die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens jedenfalls deutlich überspannen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2286

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem tierschutzrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Tatsächlich ist die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 30. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im gegenständlichen Verfahren kein Eingang einer Zulassungsbegründung zu verzeichnen sei, während in einem Parallelverfahren der Klägerin (Az. 23 ZB 19.2286) ein vollständiger Zulassungsbegründungsschriftsatz und in einem weiteren Verfahren (Az. 23 ZB 19.2288) lediglich die Seite 2 eines Schriftsatzes eingegangen sei.

    Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 2019 und 6. Februar 2020 unter Beifügung des Übermittlungsprotokolls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) vorgetragen, dass ausweislich dieses Protokolls sowohl im Verfahren 23 ZB 19.2286 als auch im Verfahren 23 ZB 19.2288 jeweils ein signierter Schriftsatz sowie darüber hinaus eine Anlage eingereicht worden sei.

    Denn während der vollständig übermittelte und vier Seiten umfassende Zulassungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2286 eine Größe von 417 KB und die beigefügte Anlage eine Größe von 1125 KB aufwiesen, war der übersandte Schriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2288, welcher nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten zur Wiedereinsetzung auch das gegenständliche Verfahren betreffen und sieben Seiten umfassen sollte, lediglich 52 KB groß.

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments und dessen Übermittlung als fristgebundenen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Leistung einer Unterschrift und Übersendung per Telefax (BGH, B.v. 8.3.2022 - - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11; B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 21 m.w.N.).

    Der Rechtsanwalt hat zu überprüfen oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen zu lassen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 46).

    Die ordnungsgemäße Übermittlung ist anhand der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kontrollieren; hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, die eine erfolgreiche Übermittlung ausweist, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BGH, B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Wird - wie vorliegend - ein ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert und durch den Rechtsanwalt selbst über das beA versandt (§ 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 Nr. 2 VwGO, vgl. hierzu BVerwG, B.v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris), gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten, das zu signierende und zu versendende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH, B.v. 8.3.2022 - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11 f.).

    Der sichere Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. VwGO gewährleistet die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments (BVerwG, B.v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris Rn. 9).

  • BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - Kein Anspruch auf Verwendung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (zur Sicherheit der Kommunikation über das beA vgl. im Einzelnen BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206).

    Anders als bei der Übermittlung per Telefax, bei der die Gefahr besteht, dass die Übertragung vorzeitig abgebrochen und einzelne Seiten eines Schriftsatzes nicht übermittelt werden, und wo den Rechtsanwalt bzw. dessen gut geschultes Büropersonal daher die Obliegenheit trifft, sich anhand des Sendeberichts zu vergewissern, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BGH, B.v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513), kann beim Versand über das beA eine Datei nur entweder gar nicht oder aber "authentisch" übertragen werden; der sichere Übermittlungsweg und die Verschlüsselung lassen die Annahme der Veränderung einer Datei während des Übermittlungsvorgangs als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen (BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206, Rn. 68 ff.).

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 78/21

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments und dessen Übermittlung als fristgebundenen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Leistung einer Unterschrift und Übersendung per Telefax (BGH, B.v. 8.3.2022 - - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11; B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 21 m.w.N.).

    Wird - wie vorliegend - ein ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert und durch den Rechtsanwalt selbst über das beA versandt (§ 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 Nr. 2 VwGO, vgl. hierzu BVerwG, B.v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris), gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten, das zu signierende und zu versendende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH, B.v. 8.3.2022 - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11 f.).

  • BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einplanung einer Zeitreserve bei Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Frist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos, welches insbesondere darin begründet ist, dass auf Fehler bei der Absendung oder Übermittlung seitens des Gerichts in der Regel nicht mehr rechtzeitig hingewiesen werden kann, zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, B.v. 6.12.2017 - XII ZB 335/17 - NJW-RR 2018, 312, Rn. 13; B.v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637, LS. 2 = FamRZ 2006, 1191 m.w.N.).
  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BAG, B.v. 15.8.2018 - 2 AZN 269/18 - juris Rn. 11; B.v. 5.6.2020 - 10 AZN 53/20 - juris Rn. 39; BSG, B.v. 9.5.2018 - B 12 KR 26.18 B - juris Rn. 10 f.; grds. zur Hinweispflicht BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 7 B 154.99 - juris Rn. 1).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Anders als bei der Übermittlung per Telefax, bei der die Gefahr besteht, dass die Übertragung vorzeitig abgebrochen und einzelne Seiten eines Schriftsatzes nicht übermittelt werden, und wo den Rechtsanwalt bzw. dessen gut geschultes Büropersonal daher die Obliegenheit trifft, sich anhand des Sendeberichts zu vergewissern, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BGH, B.v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513), kann beim Versand über das beA eine Datei nur entweder gar nicht oder aber "authentisch" übertragen werden; der sichere Übermittlungsweg und die Verschlüsselung lassen die Annahme der Veränderung einer Datei während des Übermittlungsvorgangs als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen (BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206, Rn. 68 ff.).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Überprüfung des erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden trifft, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür nicht besteht (zum Begriff der Glaubhaftmachung vgl. BGH, B.v. 11.9.2003 - IX ZB 37/03 - juris Rn. 8).
  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit verschuldeter

  • BGH, 18.03.1998 - XII ZB 144/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nutzung des besonderen

  • VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19
  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZB 80/22

    Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes

    Sie erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, aaO Rn. 46; vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22, aaO mwN) sowie - wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - ob die richtige Datei übermittelt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, aaO Rn. 9 f.; siehe auch BayVGH, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 11 ZB 22.39, juris Rn. 4; vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2287, juris Rn. 7; OLG Dresden, NJW 2021, 2665, 2667).
  • VG München, 27.07.2022 - M 8 SN 22.767

    Nachbareilantrag, Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit

    Verschuldet ist die Versäumung einer Frist dann, wenn der Säumige die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (BVerwG, B.v. 25.5.2010 - 7 B 18/10 - juris Rn. 4; B.v. 8.4.1991 - 2 C 32/90 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.4.2022 - 23 ZB 19.2287 - juris Rn. 6; Hoppe in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 60 Rn. 9; Czybulka/Kluckert, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 41).

    Die Beweislast liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (BVerwG, B.v. 25.5.2010 - 7 B 18/10 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.4.2022 - 23 ZB 19.2287 - juris Rn. 6).

  • VG Bayreuth, 05.06.2023 - B 6 K 23.234

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (abgelehnt), Verschuldete Versäumnis der

    Wird eine Rechtsbehelfsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt, hat der Beteiligte erhöhte Sorgfalt walten zu lassen, und alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, damit ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BayVGH, B. v. 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287 - juris Rn.6; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 VwGO, Rn. 60 m. w. N.).

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten der Partei verschuldet war (BayVGH, B. v. 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente

    Tatsächlich ist die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 30. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Seite 2 eines Schriftsatzes eingegangen sei, während in einem Parallelverfahren der Klägerin (Az. 23 ZB 19.2286) ein vollständiger Zulassungsbegründungsschriftsatz und in einem weiteren Verfahren (Az. 23 ZB 19.2287) kein Eingang einer Zulassungsbegründung zu verzeichnen sei.
  • VG Freiburg, 28.09.2022 - A 13 K 2458/22

    Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments auf

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2022 - III ZB 65/21 -, juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 17.07.2014 - XI B 8/14 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2017 - 1 S 1484/17 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287 -, juris Rn. 6; Thüringer OVG, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 EO 768/18 -, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 20.09.2023 - 3 A 315/23

    Elektronisches Empfangsbekenntnis; Zustellung

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BayVGH, Beschl. v. 20. April - 23 ZB 19.2287 -, juris Rn. 6 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 28. September - 5 A 216/22 -, juris Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht