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   VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288   

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VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288 (https://dejure.org/2022,9958)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288 (https://dejure.org/2022,9958)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2288 (https://dejure.org/2022,9958)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2705
  • NVwZ-RR 2022, 693
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2286

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem tierschutzrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Tatsächlich ist die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 30. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Seite 2 eines Schriftsatzes eingegangen sei, während in einem Parallelverfahren der Klägerin (Az. 23 ZB 19.2286) ein vollständiger Zulassungsbegründungsschriftsatz und in einem weiteren Verfahren (Az. 23 ZB 19.2287) kein Eingang einer Zulassungsbegründung zu verzeichnen sei.

    Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 2019 und 6. Februar 2020 unter Beifügung des Übermittlungsprotokolls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) vorgetragen, dass ausweislich dieses Protokolls sowohl im Verfahren 23 ZB 19.2286 als auch im gegenständlichen Verfahren jeweils ein signierter Schriftsatz sowie darüber hinaus eine Anlage eingereicht worden sei.

    Denn während der vollständig übermittelte und vier Seiten umfassende Zulassungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2286 eine Größe von 417 KB und die beigefügte Anlage eine Größe von 1125 KB aufwiesen, war der übersandte Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren, welcher nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten bzw. dem im Wiedereinsetzungsverfahren nachgereichten Schriftsatz zufolge sieben Seiten umfassen sollte, lediglich 52 KB groß.

    Die eingereichte Seite 2 des Schriftsatzes entspricht inhaltlich Seite 2 des Schriftsatzes im Parallelverfahren der Klägerin 23 ZB 19.2286.

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments und dessen Übermittlung als fristgebundenen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Leistung einer Unterschrift und Übersendung per Telefax (BGH, B.v. 8.3.2022 - - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11; B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 21 m.w.N.).

    Der Rechtsanwalt hat zu überprüfen oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen zu lassen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 46).

    Die ordnungsgemäße Übermittlung ist anhand der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO zu kontrollieren; hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, die eine erfolgreiche Übermittlung ausweist, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war (BGH, B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Wird - wie vorliegend - ein ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert und durch den Rechtsanwalt selbst über das beA versandt (§ 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 Nr. 2 VwGO, vgl. hierzu BVerwG, B.v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris), gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten, das zu signierende und versendende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH, B.v. 8.3.2022 - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11 f.).

    Der sichere Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. VwGO gewährleistet die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments (BVerwG, B.v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris Rn. 9).

  • BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - Kein Anspruch auf Verwendung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (zur Sicherheit der Kommunikation über das beA vgl. im Einzelnen BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206).

    Anders als bei der Übermittlung per Telefax, bei der die Gefahr besteht, dass die Übertragung vorzeitig abgebrochen und einzelne Seiten eines Schriftsatzes nicht übermittelt werden, und wo den Rechtsanwalt bzw. dessen gut geschultes Büropersonal daher die Obliegenheit trifft, sich anhand des Sendeberichts zu vergewissern, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BGH, B.v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513), kann beim Versand über das beA eine Datei nur entweder gar nicht oder aber "authentisch" übertragen werden; der sichere Übermittlungsweg und die Verschlüsselung lassen die Annahme der Veränderung einer Datei während des Übermittlungsvorgangs als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen (BGH, U.v. 22.3.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - NJW 2021, 2206, Rn. 68 ff.).

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 78/21

    Überprüfung des erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments und dessen Übermittlung als fristgebundenen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Leistung einer Unterschrift und Übersendung per Telefax (BGH, B.v. 8.3.2022 - - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11; B.v. 11.5.2021 - VIII ZB 9/20 - NJW 2021, 2201, Rn. 21 m.w.N.).

    Wird - wie vorliegend - ein ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert und durch den Rechtsanwalt selbst über das beA versandt (§ 55a Abs. 3 Satz 1 2. Alt., Abs. 4 Nr. 2 VwGO, vgl. hierzu BVerwG, B.v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris), gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten, das zu signierende und versendende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (vgl. BGH, B.v. 8.3.2022 - VI ZB 78/21 - BeckRS 2022, 7011, Rn. 11 f.).

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 701/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (BGH, B.v. 6.4.2011 - XII ZB 701/10 - juris Rn. 8; B.v. 18.3.1998 - XII ZB 144/97 - BeckRS 1998, 31360569).
  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Sorgfaltspflichten bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Tatsächlich ist die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 30. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die Seite 2 eines Schriftsatzes eingegangen sei, während in einem Parallelverfahren der Klägerin (Az. 23 ZB 19.2286) ein vollständiger Zulassungsbegründungsschriftsatz und in einem weiteren Verfahren (Az. 23 ZB 19.2287) kein Eingang einer Zulassungsbegründung zu verzeichnen sei.
  • VGH Hessen, 26.02.2020 - 4 A 2387/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nutzung des besonderen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Abgesehen davon, dass es sich vorliegend um keinen Formmangel handelte, sondern der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Verfahren ein formwirksames, wenngleich inhaltlich unvollständiges Dokument per beA übermittelt hat, würde die Erwartung, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung nicht eingegangen sei, die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens jedenfalls deutlich überspannen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).
  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Abgesehen davon, dass es sich vorliegend um keinen Formmangel handelte, sondern der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Verfahren ein formwirksames, wenngleich inhaltlich unvollständiges Dokument per beA übermittelt hat, würde die Erwartung, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung nicht eingegangen sei, die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens jedenfalls deutlich überspannen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).
  • BGH, 06.12.2017 - XII ZB 335/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einplanung einer Zeitreserve bei Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2288
    Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Frist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos, welches insbesondere darin begründet ist, dass auf Fehler bei der Absendung oder Übermittlung seitens des Gerichts in der Regel nicht mehr rechtzeitig hingewiesen werden kann, zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, B.v. 6.12.2017 - XII ZB 335/17 - NJW-RR 2018, 312, Rn. 13; B.v. 9.5.2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637, LS. 2 = FamRZ 2006, 1191 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2015 - XII ZB 257/15

    Versäumung der Berufungsfrist: Notwendiger Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrages

  • BGH, 18.03.1998 - XII ZB 144/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit verschuldeter

  • BVerwG, 02.02.2000 - 7 B 154.99
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

  • VGH Bayern, 20.04.2022 - 23 ZB 19.2287
    Tatsächlich ist die Begründung des Zulassungsantrags aber erst am 30. Dezember 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 darauf hingewiesen hatte, dass im gegenständlichen Verfahren kein Eingang einer Zulassungsbegründung zu verzeichnen sei, während in einem Parallelverfahren der Klägerin (Az. 23 ZB 19.2286) ein vollständiger Zulassungsbegründungsschriftsatz und in einem weiteren Verfahren (Az. 23 ZB 19.2288) lediglich die Seite 2 eines Schriftsatzes eingegangen sei.

    Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30. Dezember 2019 und 6. Februar 2020 unter Beifügung des Übermittlungsprotokolls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) vorgetragen, dass ausweislich dieses Protokolls sowohl im Verfahren 23 ZB 19.2286 als auch im Verfahren 23 ZB 19.2288 jeweils ein signierter Schriftsatz sowie darüber hinaus eine Anlage eingereicht worden sei.

    Wie dem beigefügten Zulassungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2288 zu entnehmen sei, betreffe dieser auch das gegenständliche Zulassungsverfahren.

    Die Tatsache des Eingangs nur einer Seite des Schriftsatzes im Verfahren 23 ZB 19.2288, der nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten inhaltlich auch das gegenständliche Zulassungsverfahren betraf, steht auch im Einklang mit dem Inhalt des vom Klägerbevollmächtigten überlassenen Übermittlungsprotokolls.

    Denn während der vollständig übermittelte und vier Seiten umfassende Zulassungsbegründungsschriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2286 eine Größe von 417 KB und die beigefügte Anlage eine Größe von 1125 KB aufwiesen, war der übersandte Schriftsatz im Verfahren 23 ZB 19.2288, welcher nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten zur Wiedereinsetzung auch das gegenständliche Verfahren betreffen und sieben Seiten umfassen sollte, lediglich 52 KB groß.

    Da es angesichts der Erstellung beider Schriftsätze in engem zeitlichen Zusammenhang und deren gemeinsamer Versendung naheliegend ist, dass sie mittels desselben Verfahrens erstellt wurden, spricht auch dies dafür, dass der im Verfahren 23 ZB 19.2288 versandte Schriftsatz bei Versendung lediglich eine Seite umfasste und daher unvollständig war.

    Unter Zugrundelegung der vom Klägerbevollmächtigten glaubhaft gemachten Tatsachen beruhte das Scheitern des Eingangs einer Zulassungsbegründung vorliegend nach der Überzeugung des Senats daher letztlich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das elektronische Dokument, das die Zulassungsbegründung im Verfahren 23 ZB 19.2288 beinhaltete und auch zur Begründung des Zulassungsantrags im gegenständlichen Verfahren dienen sollte, vor der Signierung und Übersendung nicht auf Vollständigkeit geprüft und auch nach dem Versand nicht hierauf kontrolliert hat.

    Abgesehen davon, dass der Klägerbevollmächtigte im gegenständlichen Verfahren überhaupt keinen Zulassungsbegründungsschriftsatz und im Verfahren 23 ZB 19.2288 zwar ein formwirksames, allerdings unvollständiges Dokument per beA übermittelt hat, würde die Erwartung, dass das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am letzten Tag des Laufs der Zulassungsbegründungsfrist darauf hinweist, dass eine ordnungsgemäße Zulassungsbegründung nicht eingegangen sei, die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens jedenfalls deutlich überspannen (vgl. SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 26.2.2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 60 Rn. 49).

  • VGH Hessen, 24.08.2022 - 4 A 149/22

    Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr

    Die Versäumung einer gesetzlichen Frist ist dann verschuldet, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist, und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2022 - 23 ZB 19.2288 - juris Rdnr. 6).
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