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   VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563   

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VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563 (https://dejure.org/2023,9000)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.04.2023 - 12 C 23.563 (https://dejure.org/2023,9000)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. April 2023 - 12 C 23.563 (https://dejure.org/2023,9000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1 Abs. 1, § 20 Abs. 1; DVAsyl § 22, § 23; SGB II § 34; SGB XII § 103; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1
    Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Geltendmachung von Unterkunftsgebühren oder -kosten gegenüber einem Flüchtling

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe, Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften, Kostenfeststellung, Sozialstaatsprinzip und Gewährleistung des Existenzminimums, Ausschluss der Rückforderung rechtmäßig gewährter Sozialleistungen, Abtretung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung eines mittellosen anerkannten Flüchtlings von Unterkunftsgebühren über das Sozialleistungssystem; Ausschluss der Rückforderung rechtmäßig gewährter Sozialleistungen durch Einwendung der Existenzgefährdung; Sozialstaatsprinzip und Gewährleistung des ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 12 C 20.32011

    Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 18).

    Ein solches liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug können sich deshalb gegenüber einer Gebühren- oder Kostenfestsetzung des Kostengläubigers auf die bereits von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsvernichtende Einwendung der Existenzgefährdung berufen, indem sie ihre Forderung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft gegen den zuständigen Sozialträger an Erfüllungs statt an den Kostengläubiger abtreten, wodurch die Gebühren- bzw. Kostenschuld erlischt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 28).

    Die (gegebenenfalls auch gerichtliche) Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Sozialleistungsträger ist sodann alleinige Angelegenheit des Kostengläubigers (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 33).

  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Der Senat hat in diesem Kontext bereits wiederholt entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass "seine" Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 104).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105; B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 19).

    Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch weiterhin in einer fortwährenden "Schuldknechtschaft" des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vorsieht.

  • BVerwG, 26.03.1997 - 6 C 7.96

    Antwort-Wahl-Verfahren - Ärztliche Prüfung - Gesicherte medizinische Erkenntnisse

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.).

    Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55).

    Ungeachtet dessen sind aufgrund des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das inzwischen zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 27).

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Gebührennachforderungen sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie (nachträglich) konkret fällig gestellt werden als Bedarf zu berücksichtigen und anzuerkennen, soweit der Gebührentatbestand durch die frühere Nutzung der Unterkunft entstanden ist und der leistungsberechtigte Schuldner - wie regelmäßig - den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen konnte (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff. u. Rn. 29 a.E.).

    Gebührennachforderungen sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie konkret fällig gestellt werden als Bedarf zu berücksichtigen, soweit der Gebührentatbestand durch die frühere Nutzung der Unterkunft entstanden ist und der leistungsberechtigte Schuldner - wie regelmäßig - den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen konnte (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff. u. Rn. 29 a.E.).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]; 100, 271 [284]).

    Fehlen einem Menschen - wie hier dem Kläger - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).

    Fehlen einem Menschen - wie hier dem Kläger - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Dem korrespondiert, abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 113, 88 [108 f.]; 125, 175 [222]; 132, 134 [159] Rn. 62; 152, 68 Rn. 118).

    Fehlen einem Menschen - wie hier dem Kläger - die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [133 f.]; 125, 175 [222]; 152, 68 Rn. 120).

  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 12 C 22.170

    Vorläufige Streitwertfestsetzung, Gerichtskostenfreiheit, Erinnerung gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.03.2022 - 12 C 22.170 - juris, Rn. 10) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Beim Schreiben vom 21. November 2017 (Anlage 2) kommt aufgrund der ausdrücklichen Adressierung an die Gebührenschuldner zusätzlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zum Tragen (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 148, 48 [74] Rn. 55).
  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02

    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine

    Auszug aus VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
    Bei diesem Rundschreiben und dem ihm als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 21. November 2017 handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die als Ausdruck einer antizipierten Verwaltungspraxis über Art. 3 GG mittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten (vgl. BVerwGE 104, 203 [223]; 118, 379 [383]; siehe auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 105 ff.).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • VG Würzburg, 09.03.2023 - W 7 K 22.14

    Keine Prozesskostenhilfe für nachträgliche Geltendmachung von Unterkunftsgebühren

  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 12 C 23.30271

    Kostenfestsetzung für die Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 = BeckRS 2020, 31462 - juris, Rn. 18; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - juris, Rn. 5).

    Ein solches liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte mittellose Flüchtlinge von vornherein fern (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 = BeckRS 2020, 31462 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - juris, Rn. 7).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 = BeckRS 2020, 31462 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug können sich deshalb gegenüber einer Gebühren- oder Kostenfestsetzung des Kostengläubigers auf die bereits von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsvernichtende Einwendung der Existenzgefährdung berufen, indem sie ihre Forderung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft gegen den zuständigen Sozialträger an Erfüllungs statt an den Kostengläubiger abtreten, wodurch die Gebühren- bzw. Kostenschuld erlischt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 = BeckRS 2020, 31462 - juris, Rn. 28; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - juris, Rn. 11).

    Die (gegebenenfalls auch gerichtliche) Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Sozialleistungsträger ist sodann alleinige Angelegenheit des Kostengläubigers (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 = BeckRS 2020, 31462 - juris, Rn. 33; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - juris, Rn. 19 u. 23).

    Das Ausfallrisiko trägt allein der Kostengläubiger (Bestätigung von BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - juris, Rn. 23).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105; B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 19; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 6).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 7).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 21; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 8).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Gebührennachforderungen sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie (nachträglich) konkret fällig gestellt werden als Bedarf zu berücksichtigen und anzuerkennen, soweit der Gebührentatbestand durch die frühere Nutzung der Unterkunft entstanden ist und der leistungsberechtigte Schuldner - wie regelmäßig - den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen konnte (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff. u. Rn. 29 a.E.; BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 10).

    Der seitens der Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 23; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 11).

    Die eingetretene Bindungswirkung und das in Anspruch genommene Vertrauen bleiben von internen Zuständigkeitswechseln unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13).

    Ungeachtet dessen sind aufgrund des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das inzwischen zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 27; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 14).

    Der Beklagte hat diese aufgrund der im Schreiben vom 21. November 2017 eingegangenen Selbstbindung bereits von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen, indem er dem Kostenschuldner durch ein dem Festsetzungsbescheid beigefügtes Schreiben die ausdrückliche Befugnis einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung - der Gebühren- bzw. Kostenforderung - eine andere Leistung - die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - an Erfüllungs statt (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1) zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 28; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 15).

    Das Schuldverhältnis zwischen der Klägerin als Schuldnerin der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt dadurch bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Dadurch wird dem Petitum des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Schreiben vom 21. November 2017 sowie der dadurch begründeten Selbstbindung unmittelbar Rechnung getragen und zugleich sichergestellt, dass der anerkannte mittellose Flüchtling im SGB-II Bezug nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) bereits anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Der Beklagte machte sich eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten mittellosen Flüchtling im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Für während der Unterbringung infolge Erwerbstätigkeit bereits teilweise leistungsfähige anerkannte Flüchtlinge gilt dies im Umfang der insoweit weiterhin fortbestehenden Leistungsunfähigkeit entsprechend (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Das Ausfallrisiko geht damit entsprechend den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23. November 2017 entspricht: "Eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden), ist unbedingt zu vermeiden." Auch § 23 Abs. 2 DVAsyl sieht inzwischen ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung - wie im vorliegenden Fall - unbillig wäre (vgl. im Übrigen auch bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 32; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18).

    Durch die Abtretung des Anspruchs der mittellosen Flüchtlinge gegenüber dem Sozialträger erhält der Beklagte, namentlich die Regierung von Unterfranken - Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern - in 9. M2., Gelegenheit, die Kostenforderung unmittelbar beim zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen und sich gegebenenfalls mit diesem über die Angemessenheit der Forderung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGB II) aus abgetretenem Recht gerichtlich auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 33; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 19).

    Unter Zugrundelegung des Sozialstaatsprinzips, der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums und der Handlungsanweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 - "eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden) ist unbedingt zu vermeiden" - ist bei mittellosen anerkannten Flüchtlingen eine Befreiung von den festgesetzten Kosten Zug um Zug gegen die Abtretung der Forderung auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger an Erfüllungs statt regelmäßig zwingend geboten (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 34; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 19).

    Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Schuldnerin der Kostenforderungen und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllung statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl.2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 21).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können - wie bereits dargelegt - durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29).

    Gebührennachforderungen sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie konkret fällig gestellt werden als Bedarf zu berücksichtigen, soweit der Gebührentatbestand durch die frühere Nutzung der Unterkunft entstanden ist und der leistungsberechtigte Schuldner - wie regelmäßig - den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen konnte (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff. u. Rn. 29 a.E.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 10.07.2023 - 12 C 23.30311

    Zur nachträglichen Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte

    Werden anerkannten (teilweise) mittellosen Flüchtlingen (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte - zumindest teilweise - Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 18; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Ein solches liegt in den Fällen der Inanspruchnahme einer das Existenzminimum sichernden Unterbringung durch anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge von vornherein fern (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 7).

    Anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten im Umfang ihrer fortbestehenden Bedürftigkeit nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge können sich deshalb gegenüber einer Gebühren- oder Kostenfestsetzung des Kostengläubigers im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit zumindest teilweise auf die bereits von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsvernichtende Einwendung der Existenzgefährdung berufen, indem sie ihre Forderung auf Übernahme der Kosten der Unterkunft gegen den zuständigen Sozialträger an Erfüllungs statt an den Kostengläubiger abtreten, wodurch die Gebühren- bzw. Kostenschuld - zumindest zum Teil - erlischt (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 28; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 11).

    Die (gegebenenfalls auch gerichtliche) Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Sozialleistungsträger ist sodann alleinige Angelegenheit des Kostengläubigers (Bestätigung von BayVGH, B.v. 02.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 33; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 19 u. 23).

    Das Ausfallrisiko trägt insoweit allein der Kostengläubiger (Bestätigung von BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 23).

    Werden anerkannten (teilweise) mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 19; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 6).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 7).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter (teilweise) mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 21; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 8).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtlinge können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Gebührennachforderungen sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in dem Monat, in dem sie (nachträglich) konkret fällig gestellt werden als Bedarf zu berücksichtigen und anzuerkennen, soweit der Gebührentatbestand durch die frühere Nutzung der Unterkunft entstanden ist und der leistungsberechtigte Schuldner - wie regelmäßig - den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen konnte (vgl. BSG, U.v. 19.5.2021 - B 14 AS 19/20 R - juris, Rn. 21 ff. u. Rn. 29 a.E.; BayVGH, B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 10).

    Der seitens der Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 23; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 11).

    Die eingetretene Bindungswirkung und das in Anspruch genommene Vertrauen bleiben von internen Zuständigkeitswechseln unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13).

    Ungeachtet dessen sind aufgrund des Sozialstaatsgebots und der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch sachlich-rechtfertigende Gründe, die das inzwischen zuständige Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in willkürfreier Weise berechtigen könnten (vgl. hierzu BVerwGE 104, 203 [223]), von der im Schreiben vom 21. November 2017 kundgetanen Verwaltungspraxis abzuweichen, nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 27; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 14).

    Der Beklagte hat diese aufgrund der im Schreiben vom 21. November 2017 eingegangenen Selbstbindung bereits von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen, indem er dem Kostenschuldner durch ein dem Festsetzungsbescheid beigefügtes Schreiben die ausdrückliche Befugnis einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung - der Gebühren- bzw. Kostenforderung - eine andere Leistung - die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - an Erfüllungs statt (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1) zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 28; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 15).

    Das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt dadurch - zumindest zum Teil - bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Dadurch wird dem Petitum des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Schreiben vom 21. November 2017 sowie der dadurch begründeten Selbstbindung unmittelbar Rechnung getragen und zugleich sichergestellt, dass der anerkannte (teilweise) mittellose Flüchtling nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten jenseits seiner Leistungsfähigkeit belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) bereits anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Der Beklagte machte sich eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten (teilweise) mittellosen Flüchtling nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung - zumindest teilweise - durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die für mittellose Flüchtlinge in den Entscheidungen vom 2. Dezember 2020 - 12 C 20.32011 - juris - und 20. April 2023 - 12 C 23.563 - juris - aufgestellten Grundsätze für infolge Erwerbstätigkeit bereits (teilweise) leistungsfähige anerkannte Flüchtlinge im Umfang ihrer weiterhin fortbestehenden Leistungsunfähigkeit entsprechend gelten.

    Das Ausfallrisiko geht damit entsprechend den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) im Umfang der Leistungsunfähigkeit der Betroffenen unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht: "Eine finanzielle Überforderung der Gebührenschuldner, vor allem durch die sukzessive erfolgende Gebührenerhebung für vergangene Zeiträume (und damit hoher Gebührenschulden), ist unbedingt zu vermeiden.".

    Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung unbillig wäre (vgl. im Übrigen auch bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 32; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18).

    Durch die Abtretung des Anspruchs der (teilweise) mittellosen Flüchtlinge gegenüber dem Sozialträger erhält der Beklagte, namentlich die Regierung von Unterfranken - Zentrale Gebührenabrechnungsstelle Bayern - in 97638 Mellrichstadt, Gelegenheit, die Kostenforderung im Umfang der Leistungsunfähigkeit des Kostenschuldners unmittelbar beim zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen und sich gegebenenfalls mit diesem über die Angemessenheit der Forderung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGB II) aus abgetretenem Recht gerichtlich auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 33; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 19).

    Aufgrund der dann wirksam vorliegenden Abtretungserklärung des Klägers ist die (gegebenenfalls auch gerichtliche) Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Jobcenter des Landkreises H* ... alleinige Angelegenheit des Kostengläubigers - des Freistaats Bayern - (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 33; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 19 u. 23).

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30452

    Nachträgliche Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte mittellose

    Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2023 - 12 C 23.563 - juris - zu Recht davon ausgegangen, dass die im Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2021 festgestellte Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung durch nachträgliche Abtretung an Erfüllungs statt erloschen ist.

    Auch ein etwaiges Scheitern der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger führt nicht dazu, dass der Anspruch gegen den Kläger von selbst wiederauflebt (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 23).

    Infolgedessen kann auch eine in ihrem Bestand oder ihrer künftigen Entstehung noch offene, möglicherweise sogar einwendungs- und/oder einredebehaftete Forderung bereits jetzt an Erfüllungs statt abgetreten werden, sofern dies dem Risikoverteilungswillen oder der Risikoverteilungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5 ff. u. 29) der Beteiligten entspricht.

    Insoweit wird die Einigung über die Abtretung um einen stillschweigenden Forderungsverzicht (§ 397 BGB) des Zessionars für den Fall des Nichteintritts des Sozialleistungsträgers ergänzt, denn anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29 m.w.N.) - durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) Nachhaftung für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; siehe auch B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Dies allein entspricht zugleich auch den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in dessen Schreiben vom 21. November 2017 (vgl. zu dessen rechtlicher Einordnung bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13 f.), in welchem an die betroffenen Gebührenschuldner gerichtet wegweisend folgendes ausgeführt wird (vgl. Seite 2):.

    Die nachgeordneten Dienststellen des Beklagten machten sich deshalb eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn sie anerkannten mittellosen Flüchtlingen im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnen würden, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihnen gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Kostenübernahme zu befriedigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug dürfen nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2020 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Das Gebührenausfallrisiko geht deshalb unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des bereits zitierten Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht.

    Auch § 23 Abs. 2 DVAsyl sieht inzwischen ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung - wie im vorliegenden Fall - unbillig wäre (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 4 ff.).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 21; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 8).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450

    Nachträgliche Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannt mittellose

    Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 20. April 2023 - 12 C 23.563 - juris - zu Recht davon ausgegangen, dass die im Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2021 festgestellte Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung durch nachträgliche Abtretung an Erfüllungs statt erloschen ist.

    Auch ein etwaiges Scheitern der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger führt nicht dazu, dass der Anspruch gegen den Kläger von selbst wiederauflebt (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 23).

    Infolgedessen kann auch eine in ihrem Bestand oder ihrer künftigen Entstehung noch offene, möglicherweise sogar einwendungs- und/oder einredebehaftete Forderung bereits jetzt an Erfüllungs statt abgetreten werden, sofern dies dem Risikoverteilungswillen oder der Risikoverteilungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5 ff. u. 29) der Beteiligten entspricht.

    Insoweit wird die Einigung über die Abtretung um einen stillschweigenden Forderungsverzicht (§ 397 BGB) des Zessionars für den Fall des Nichteintritts des Sozialleistungsträgers ergänzt, denn anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29 m.w.N.) - durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) Nachhaftung für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; siehe auch B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Dies allein entspricht zugleich auch den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in dessen Schreiben vom 21. November 2017 (vgl. zu dessen rechtlicher Einordnung bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13 f.), in welchem an die betroffenen Gebührenschuldner gerichtet wegweisend folgendes ausgeführt wird (vgl. Seite 2):.

    Die nachgeordneten Dienststellen des Beklagten machten sich deshalb eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn sie anerkannten mittellosen Flüchtlingen im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnen würden, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihnen gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Kostenübernahme zu befriedigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug dürfen nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2020 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Das Gebührenausfallrisiko geht deshalb unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des bereits zitierten Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht.

    Auch § 23 Abs. 2 DVAsyl sieht inzwischen ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung - wie im vorliegenden Fall - unbillig wäre (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 4 ff.).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 21; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 8).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.1307

    Erlöschen der Gebührenschuld durch Abtretung an Erfüllungs statt

    Auch ein etwaiges Scheitern der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger führt nicht dazu, dass der Anspruch gegen die Klägerin von selbst wiederauflebt (vgl. BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 23; B.v. 31.05.2023 - 12 C 23.30271 - juris, Rn. 23).

    Infolgedessen kann auch eine in ihrem Bestand oder ihrer künftigen Entstehung noch offene, möglicherweise sogar einwendungs- und/oder einredebehaftete Forderung bereits jetzt an Erfüllungs statt abgetreten werden, sofern dies dem Risikoverteilungswillen oder der Risikoverteilungspflicht (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5 ff. u. 29) der Beteiligten entspricht.

    Insoweit wird die Einigung über die Abtretung um einen stillschweigenden Forderungsverzicht (§ 397 BGB) des Zessionars für den Fall des Nichteintritts des Sozialleistungsträgers ergänzt, denn anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 29 m.w.N.) - durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) Nachhaftung für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; siehe auch B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9; B.v. 31.05.2023 - 12 C 23.30271 - juris, Rn. 23).

    Dies allein entspricht zugleich auch den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in dessen Schreiben vom 21. November 2017 (vgl. zu dessen rechtlicher Einordnung bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 26; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 13 f.), in welchem an die betroffenen Gebührenschuldner gerichtet wegweisend folgendes ausgeführt wird (vgl. Seite 2):.

    Die nachgeordneten Dienststellen des Beklagten machten sich deshalb eines widerrechtlichen Verhaltens schuldig, wenn sie anerkannten mittellosen Flüchtlingen im SGB-II Bezug nicht die Möglichkeit eröffnen würden, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihnen gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Kostenübernahme zu befriedigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 17).

    Anerkannte mittellose Flüchtlinge im SGB-II Bezug dürfen nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten belastet werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 29; B.v. 20.04.2020 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 16).

    Das Gebührenausfallrisiko geht deshalb unmittelbar mit der Abtretung auf den Beklagten über (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 30, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18), so wie es den Intentionen des bereits zitierten Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 21. November 2017 entspricht.

    Auch § 23 Abs. 2 DVAsyl sieht inzwischen ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung - wie im vorliegenden Fall - unbillig wäre (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 17 f.; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 5).

    Die Annahme eines aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligenden Verhaltens (vgl. hierzu näher Klerks, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 3. Aufl. 2019, Kapitel 41, Rn. 3 ff.; Silbermann, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 Rn. 27; Bieback, in: Grube/Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9) würde jeder Grundlage entbehren (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 20; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 4 ff.).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 21; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 8).

    In diesem Fall wäre mangels Sozialwidrigkeit der zu Recht in Anspruch genommenen Leistungen eine Rückforderung nach §§ 34 SGB 11, 103 SGB XII auch im Falle späterer Überwindung der Bedürftigkeit ausgeschlossen (vgl. statt aller Bieback, in: Grube/ Warendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 103 Rn. 9); ebenso wenig kann sie in dem von Bund und Ländern stattdessen gewählten Modell der Gebühren- bzw. Kostenerhebung mit nachfolgender Übernahme durch die jeweiligen Sozialleistungsträger in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9).

    Anerkannte mittellose leistungsunfähige Flüchtlinge im SGB-II Bezug können daher durch eine (nachträgliche) Festsetzung von Unterbringungsgebühren oder -kosten nicht in einer Art fortwährenden (persönlichen) "Nachhaftung" für rechtmäßig in Anspruch genommene existenzsichernde Fürsorgeleistungen gehalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - juris, Rn. 22; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - juris, Rn. 9; B.v. 31.05.2023 - 12 C 23.30271 - juris, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von Unterkunftsgebühren

    Die im Falle der nachträglichen Erhebung von Gebühren für die Benutzung staatlicher Asylbewerberunterkünfte nach Bestandkraft einer Flüchtlingsanerkennung geltenden Rechtsgrundsätze hat der Senat u.a. mit Beschluss vom 2.11.2020 (12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462) entwickelt und unlängst erneut bestätigt (B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713; B.v. 10.7.2023 - 12 C 23.30311 - noch unveröffentlicht).

    Werden anerkannten mittellosen Flüchtlingen - wie hier - gleichwohl (nachträglich) Unterkunftsgebühren oder -kosten auferlegt, so muss im Lichte des Sozialstaatsgebots und der Garantie der Sicherung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) gewährleistet sein, dass sie als zum Bezug von Leistungen nach dem SGB-II Berechtigte Befreiung über das Sozialleistungssystem im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit erhalten (vgl. bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462, Rn. 17 f.; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713, Rn. 5).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 19; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 6).

    Der betroffene Personenkreis anerkannter mittelloser Flüchtlinge darf aufgrund der von Bund und Ländern gewählten Konstruktion der Finanzierung der Kosten der Unterbringung über staatliche (oder kommunale) Gebühren- bzw. Kostenfestsetzungen einerseits und eine nachfolgende Übernahme der Kosten durch die Sozialleistungsträger andererseits nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn er die Unterkunft unmittelbar vom Beklagten im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses angemietet und vom zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme dieser existenzsichernden Kosten durch unmittelbare Auszahlung des Mietzinses an den Beklagten (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II) begehrt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462, Rn. 21; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 8).

    Der seitens der von der Gebührenforderung Betroffenen regelmäßig zu Recht erhobene Einwand der Existenzgefährdung ist daher bereits als (potentiell) rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen im Rahmen der Kostenfestsetzung und -fälligstellung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 23; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 11).

    Dem hat der Beklagte dergestalt Rechnung zu tragen, dass er dem Gebührenfestsetzungsbescheid beispielsweise ein Anschreiben beifügt und dem Kostenschuldner durch Übersendung eines Formulars die Möglichkeit einräumt, anstelle der geschuldeten Leistung - der Gebühren- bzw. Kostenforderung - eine andere Leistung - die Abtretung seiner Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Übernahme der Kosten der Unterkunft - an Erfüllungs statt (vgl. zur Ersetzungsbefugnis und zur Leistung an Erfüllungs statt allgemein Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 262 Rn. 6 f. u. § 364 Rn. 1) zu erbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 28; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 15).

    Das Schuldverhältnis zwischen dem anerkannten mittellosen Flüchtling als Schuldner der Kostenforderung und dem Beklagten als Gläubiger der Unterkunftskosten erlischt damit bereits unmittelbar mit der Abtretung an Erfüllungs statt (vgl. Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 364 Rn. 1; Buck-Heeb, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 364 Rn. 5), nachdem zuvor der Rechtsboden für das Entstehen der Forderung gegenüber dem Sozialleistungsträger durch entsprechende Antragstellung bestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 331462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).

    Dadurch wird sichergestellt, dass der anerkannte mittellose Flüchtling nicht unter Verletzung des Sozialstaatsprinzips und des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nachträglich mit Kosten jenseits seiner Leistungsfähigkeit belastet wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 16).

    Die Erfüllungswirkung der Abtretung an Erfüllungs statt ist als rechtsvernichtende Einwendung (vgl. hierzu allgemein Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb. 253 Rn. 43) bereits anlässlich der Geltendmachung der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).

    Der Beklagte machte sich eines rechtswidrigen Verhaltens schuldig, wenn er dem anerkannten mittellosen Flüchtling nicht die Möglichkeit eröffnete, die aus der nachträglichen Kostenfestsetzung resultierende Forderung durch Abtretung der ihm gegen den Sozialleistungsträger zustehenden Ansprüche auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu befriedigen (vgl. BayVGH, B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 29; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 17).

    Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass Gebühren und Auslagen (Kosten) nicht erhoben werden, soweit deren Erhebung unbillig wäre (vgl. im Übrigen auch bereits BayVGH, B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 32; B.v. 20.04.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 18).

  • VGH Bayern, 04.04.2024 - 12 ZB 23.30708

    Gebühren für Nutzung von Asylbewerberunterkunft, Bezug von Erwerbseinkommen,

    Insoweit fehlt es dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten sowohl am Bezug zum konkreten Fall wie auch an der inhaltlichen Durchdringung der Rechtsmaterie (vgl. zur Frage der Gebührenerhebung bei sog. Fehlbelegern die Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 - 12 ZB 23.1307 = BeckRS 2023, 24466, 12 ZB 23.30450 = BeckRS 2023, 24468 -, vom 12.7.2023 - 12 C 22.30494 = BeckRS 2023, 18945 -, vom 10.7.2023 - 12 C 23.30311 = BeckRS 2023, 18920 -, vom 31.5.2023 - 12 C 23.30271 = BeckRS 2023, 13685 -, vom 20.4.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ergänzend merkt der Senat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung zur Gebührenerhebung bei sog. Fehlbelegern (Senatsbeschlüsse vom 21.8.2023 - 12 ZB 23.1307 = BeckRS 2023, 24466, 12 ZB 23.30450 = BeckRS 2023, 24468 -, vom 10.7.2023 - 12 C 23.30311 = BeckRS 2023, 18920 -, vom 31.5.2023 - 12 C 23.30271 = BeckRS 2023, 13685 -, vom 20.4.2023 - 12 C 23.563 = BeckRS 2023, 8713 - jeweils mit weiteren Nachweisen) Folgendes an:.

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