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   VGH Bayern, 20.05.2008 - 11 M 08.1310   

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https://dejure.org/2008,75154
VGH Bayern, 20.05.2008 - 11 M 08.1310 (https://dejure.org/2008,75154)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2008 - 11 M 08.1310 (https://dejure.org/2008,75154)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 11 M 08.1310 (https://dejure.org/2008,75154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässige Einlegung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz durch E-Mail

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 18.06.2007 - 11 CS 06.1959

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis // Wirksame

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2008 - 11 M 08.1310
    Auf die Beschwerde des Antragstellers hin stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 18. Juni 2007 (Az. 11 CS 06.1959) unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers teilweise wieder her; im Übrigen wurde die Beschwerde unter Überbürdung der Verfahrenskosten zu einem Drittel auf den Antragsteller und zu zwei Dritteln auf den Antragsgegner zurückgewiesen.

    Durch Kostenrechnung vom 30. August 2007 setzte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber dem Antragsteller die von ihm für das Verfahren Az. 11 CS 06.1959 zu entrichtenden Gerichtskosten auf 90, 67 EUR fest.

    Am 13. Mai 2008 übersandte der Antragsteller der Poststelle des Verwaltungsgerichtshofs ein elektronisches Dokument ("E-Mail"), in dem er sich u. a. auf das Verfahren 11 CS 06.1959 bezog.

    Der Antragsteller vertritt die Auffassung, nicht die Staatskasse habe von ihm Geld zu fordern, sondern er und die in der Sache 11 CS 06.1959 für ihn tätig gewordene Rechtsanwältin besäßen Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner.

    Die E-Mail vom 13. Mai 2008 ist als Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren 11 CS 06.1959 zu verstehen, da der Antragsteller die Berechtigung der in der Kostenrechnung vom 30. August 2007 ihm gegenüber festgesetzten Gerichtskostenforderung in Abrede stellt.

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