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   VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587   

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VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587 (https://dejure.org/2021,15194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2021 - 8 B 19.1587 (https://dejure.org/2021,15194)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 8 B 19.1587 (https://dejure.org/2021,15194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WHG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; WHG § 8; WHG § 12; WHG § 13 Abs. 1; WHG § 47 Abs. 1; WHG § 48 Abs. 1; Art. 15 BayWG; GG Art. 28 Abs. 2; BV Art. 11 Abs. 2, 83 Abs. 1
    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus einer Kleinkläranlage in das Grundwasser

  • rewis.io

    Drittanfechtungsklage einer Gemeinde, beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, Kleinkläranlage für häusliches Abwasser im Wasserschutzgebiet, wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot, Rechtsverletzung einer Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung (verneint)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drittanfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung (Versickerung) gereinigter häuslicher Abwässer aus einer Kleinkläranlage in das Grundwasser; Prüfung und Gewichtung der Gefährdungspotenziale einer ...

  • rechtsportal.de

    Drittanfechtungsklage einer Gemeinde gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung (Versickerung) gereinigter häuslicher Abwässer aus einer Kleinkläranlage in das Grundwasser; Prüfung und Gewichtung der Gefährdungspotenziale einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (43)

  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 8 ZB 19.1481

    Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; U.v. 3.7.1987 - 4 C 41.86 - ZfW 1988, 337 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand September 2020, § 13 WHG Rn. 50 f.).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte, d.h. erhebliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Einrichtung vorliegt, erfordert - wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot - eine gerechte Abwägung der Belange der konkurrierenden Gewässerbenutzer (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12).

    Denn für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot reicht es nicht aus, dass eine Qualitätsbeeinträchtigung des entnommenen Grundwassers möglich erscheint; um die Versickerung gereinigten häuslichen Abwassers durch den Beigeladenen abzuwehren, bedarf es vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen der Klägerin erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Etwaige Verstöße gegen den Erlaubnisbescheid sind nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu verfolgen (BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15).

    (1) Die zentrale Aussage des T ... ..., durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Kleinkläranlage im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage sei mittelfristig eine Verschlechterung der Wasserqualität zu besorgen (vgl. insbesondere die Stellungnahmen vom 14.10.2014 S. 1, 7.12.2015 S. 5 und 31.3.2016 S. 3), legt einen - für die vorliegende Drittanfechtungsklage nicht maßgeblichen - objektivrechtlichen Prognosemaßstab nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zugrunde (vgl. oben Rn. 42; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 13; U.v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - ZfW 2011, 146 = juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Sie macht geltend, als Trägerin der kommunalen öffentlichen Wasserversorgung in ihrem eigenen Wirkungskreis als Gemeinde (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 BV; Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG) und nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots in einer qualifizierten und individualisierten Weise von der Kleinkläranlage betroffen zu sein (BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 16.15 - BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 16; U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21); konkret befürchtet sie eine erhebliche Verschlechterung der Grundwasserqualität und zusätzliche, ggf. kostenintensive Maßnahmen (Messstellen, Wasseraufbereitung) zur Aufrechterhaltung ihrer Trinkwasserversorgung.

    Diese Erwägung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da das Wasserhaushaltsgesetz keine Rechtsansprüche auf Gewässerbenutzungen gewährt; § 4 Abs. 3 Nr. 1 WHG stellt zudem klar, dass das Grundeigentum ein Recht auf Benutzung eines Gewässers, die einer behördlichen Zulassung bedarf, nicht einschließt (vgl. auch BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 15).

    a) Die Klägerin gehört als kommunale Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, deren Aufgabe die örtliche Wasserversorgung ist (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG), zum Kreis der individualisiert geschützten Dritten (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 14; kritisch BayVGH, U.v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - ZfW 2011, 146 = juris Rn. 21).

    Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte, d.h. erhebliche Beeinträchtigung der gemeindlichen Einrichtung vorliegt, erfordert - wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot - eine gerechte Abwägung der Belange der konkurrierenden Gewässerbenutzer (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12).

    Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß - wie hier - auf Trinkwasserbelastungen gestützt wird, ist zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots betreffend den Betreiber einer Wassergewinnungsanlage vor allem auf die gesetzlichen Qualitätsanforderungen für Trinkwasser abzustellen, die insbesondere in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) geregelt sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 16.15 - BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 22; U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21 f.).

  • VGH Bayern, 20.02.2015 - 8 CS 14.2546

    Errichtung und Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit Einleitung des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Ihre Eilanträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen, blieben erfolglos (BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 8 CS 14.2546 [Erlaubnis] und 8 CS 14.2591 [Befreiung]).

    Auch der Gutachter der Klägerin hält eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen für sehr unwahrscheinlich (vgl. Stellungnahme T ... ... vom 2.2.2015 S. 2, Gerichtsakte [GA] 8 CS 14.2546 S. 109).

    (d) Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe die Forderung einer 4. Reinigungsstufe rechtsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen (vgl. Stellungnahme T ... ... vom 21.1.2015 S. 2, GA 8 CS 14.2546 S. 105), kann sie mangels eines grenzwertüberschreitenden Eintrags biologisch nicht abbaubarer Spurenstoffe (vgl. oben Rn. 50 ff.) ebenfalls nicht durchdringen.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    c) Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus Art. 47 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, ABl. L 327 S. 1), auf die sich die Klägerin als - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses - zur Grundwasserentnahme berechtigte Gewässernutzerin berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132 f.), liegt nicht vor.

    Von einer vorhabenbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S. 19 - Grundwasser-Richtlinie; vgl. auch § 5 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers [Grundwasserverordnung - GrwV]) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 119; BVerwG, U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - NuR 2021, 119 = juris Rn. 38; U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - UPR 2016, 190 = juris Rn. 33).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Bei dem Vergleich der Interessen konkurrierender Gewässernutzer ist der überragende Rang einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) zu berücksichtigen.

    Den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) hat die Beklagte nicht verkannt, sondern sich davon leiten lassen, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kleinkläranlage negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten sind (vgl. Bescheid vom 27.5.2014, S. 8 und Ergänzung vom 2.3.2018).

  • BVerwG, 13.06.1996 - 3 C 13.95

    Recht der Landwirtschaft: Genehmigungsvorbehalt für das Ausbringen von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Bei dem Vergleich der Interessen konkurrierender Gewässernutzer ist der überragende Rang einer gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) zu berücksichtigen.

    Den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) hat die Beklagte nicht verkannt, sondern sich davon leiten lassen, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kleinkläranlage negative Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten sind (vgl. Bescheid vom 27.5.2014, S. 8 und Ergänzung vom 2.3.2018).

  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 22 B 09.1949

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis; "zu - erwarten -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    a) Die Klägerin gehört als kommunale Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, deren Aufgabe die örtliche Wasserversorgung ist (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG), zum Kreis der individualisiert geschützten Dritten (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 14; kritisch BayVGH, U.v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - ZfW 2011, 146 = juris Rn. 21).

    (1) Die zentrale Aussage des T ... ..., durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Kleinkläranlage im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage sei mittelfristig eine Verschlechterung der Wasserqualität zu besorgen (vgl. insbesondere die Stellungnahmen vom 14.10.2014 S. 1, 7.12.2015 S. 5 und 31.3.2016 S. 3), legt einen - für die vorliegende Drittanfechtungsklage nicht maßgeblichen - objektivrechtlichen Prognosemaßstab nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zugrunde (vgl. oben Rn. 42; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 13; U.v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - ZfW 2011, 146 = juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 16.15

    Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Sie macht geltend, als Trägerin der kommunalen öffentlichen Wasserversorgung in ihrem eigenen Wirkungskreis als Gemeinde (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 BV; Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG) und nach Maßgabe des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots in einer qualifizierten und individualisierten Weise von der Kleinkläranlage betroffen zu sein (BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 16.15 - BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 16; U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21); konkret befürchtet sie eine erhebliche Verschlechterung der Grundwasserqualität und zusätzliche, ggf. kostenintensive Maßnahmen (Messstellen, Wasseraufbereitung) zur Aufrechterhaltung ihrer Trinkwasserversorgung.

    Soweit ein Rücksichtnahmeverstoß - wie hier - auf Trinkwasserbelastungen gestützt wird, ist zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots betreffend den Betreiber einer Wassergewinnungsanlage vor allem auf die gesetzlichen Qualitätsanforderungen für Trinkwasser abzustellen, die insbesondere in der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) geregelt sind (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2018 - 3 A 16.15 - BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 22; U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Dass sich die Sachlage geändert hat, weil die Klägerin seit 1. Januar 2021 keine gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus ihren Brunnen mehr besitzt, ist für die Drittanfechtungsklage rechtlich unerheblich, selbst wenn man dies als Änderung zugunsten des Beigeladenen betrachtet, da die Klägerin mit ihm um die Gewässernutzung konkurriert und sich nur als rechtmäßige Gewässerbenutzerin auf schutzwürdige Belange im Rahmen des wasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10).

    Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; U.v. 3.7.1987 - 4 C 41.86 - ZfW 1988, 337 = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12; Knopp in Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand September 2020, § 13 WHG Rn. 50 f.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22).
  • VG Würzburg, 14.11.2017 - W 4 K 17.825

    Befreiung von Verboten einer Schutzgebietsverordnung

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • BVerwG, 11.05.2015 - 7 B 18.14

    Zulassung eines Hauptbetriebsplans in einem FFH- und Naturschutzgebiet

  • BVerwG, 14.12.2001 - 4 B 80.01

    Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Verhältnis zwischen bauplanungsrechtlicher

  • BVerwG, 19.01.1987 - 9 C 247.86

    Verhinderungsvermerk - Urteile - Außenwirkung - Urteilszustellung -

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

  • VGH Bayern, 23.10.2019 - 8 ZB 19.1323

    Kein Anspruch auf gewässeraufsichtliches Einschreiten bei Ausbringen von Gülle

  • BVerwG, 16.12.2020 - 3 B 45.19

    Anspruch auf wasserrechtliche Auflagen für den Betrieb einer Fischzuchtanlage zum

  • BVerwG, 28.06.2019 - 7 B 26.18

    Klage gegen die Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung; Unfallbedingtes

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

  • VGH Bayern, 05.03.2018 - 8 ZB 17.867

    Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches

  • BVerwG, 12.07.2017 - 4 BN 9.17

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 8 CS 18.2411

    Untersagung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet

  • BVerwG, 03.04.2019 - 4 A 1.18

    "Freihaltebelang"; 380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten;

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 8 ZB 19.296

    Rechtmäßige Untersagung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • BVerwG, 26.11.2015 - 7 CN 1.14

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Festsetzung;

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 75.06

    Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung;

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • BVerwG, 26.01.2011 - 6 C 2.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Frequenzverlagerung; Frequenzzuteilung; Klagebefugnis;

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 8 A 340/09

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Nachtbetrieb einer

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 41.86

    Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliche Gestattungen -

  • VGH Bayern, 20.02.2015 - 8 CS 14.2591

    Anordnung des Sofortvollzugs

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16

    Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung;

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 5.17

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590

    Drittanfechtungsklage eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung gegen

  • VG München, 04.08.2021 - M 2 S 21.2866

    Nachbarklage gegen Erlaubnis zu Grundwasseraufstauung

    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38; OVG Lüneburg, B.v. 27.8.2019 - 13 ME 280/19 -, juris Rn. 15 - jew. m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung muss in jedem Falle erheblich (qualifiziert) sein (BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38/42); das Rücksichtnahmegebot gewährt keinen Schutz vor jeglicher denkbaren Beeinträchtigung.

    Es bedarf vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen des vom Rücksichtnahmegebot Begünstigten erheblich beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 42; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31).

    a) Allgemein gesprochen verlangt eine sachgerechte Tatsachenbasis für eine Prognose, dass sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel festgelegt wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41).

    Angesichts des Bezugspunkts der hier notwendigen Prognose - lediglich nachbarliche (Eigentums-)Interessen und nicht etwa (Gesundheits-)Risiken für die Qualität von Trinkwasser und damit einer Vielzahl von Personen - genügt eine Anwendung (orientiert man sich an Terminologie und Gehalt der insbesondere umweltrechtlichen anerkannten "Technik-Standards") allgemein anerkannter Regeln der Technik ("erste Stufe"), also die Anwendung nur der Standards, die sich nach der Mehrheitsauffassung unter den technischen Praktikern bewährt haben (in diese Richtung VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31: "anerkannte fachliche Regeln"; ähnlich wohl BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41; zum Anforderungsprofil für die Behörden und Gerichte vgl. BVerfG, B.v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - juris Rn. 107).

  • VG München, 08.04.2024 - M 31 S 23.2706

    Vorläufiger Rechtschutz einer Umweltvereinigung gegen eine beschränkte Erlaubnis

    Eine Verschlechterung des Grundwassers muss daher nicht ausgeschlossen, darf aber auch nicht sicher zu erwarten sein (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 3.2.2023 - 8 CS 22.2481 - juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 4.6.2020 - 7 A 1.18 - NuR 2020, 709 = juris Rn. 113; U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 u.a. - juris Rn. 480; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590

    Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

    Die Erlaubnis wird von der Klägerin ebenfalls angegriffen (Verfahren Az. 8 B 19.1587).

    Im Übrigen verlangt auch die verfassungsrechtliche Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG keine Annahme einer drittschützenden Wirkung der o.g. Vorschriften, da die Klägerin Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Kleinkläranlage durch Drittanfechtung der diesbezüglichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.1988 - 1 BvR 1047/88 - UPR 1988, 387 = juris Rn. 3), wovon sie Gebrauch gemacht hat (vgl. Verfahren Az. 8 B 19.1587).

    Noch viel weniger ist belegt, dass die Funktionsfähigkeit der Wassergewinnungsanlage der Klägerin zerstört oder erheblich beeinträchtigt würde, sodass deren Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sein könnte (vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 20.5.2021 im Parallelverfahren [Erlaubnis] Az. 8 B 19.1587).

    Die vom Betrieb der erlaubten Kleinkläranlagen zu erwartenden Stoffkonzentrationen erreichen nicht einmal die vom Umweltbundesamt in Konkretisierung des Vorsorgeprinzips festgelegten "Gesundheitlichen Orientierungswerte" (vgl. hierzu das im Verfahren Az. 8 B 19.1587 ergangene Senatsurteil), die ohnehin nicht den rechtlichen Maßstab für eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots bilden.

  • VG München, 28.10.2022 - M 31 SN 22.4592

    Vorläufiger Rechtschutz eines Grundstücksnachbarn gegen eine beschränkte

    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 8 CS 21.2166 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38; OVG Lüneburg, B.v. 27.8.2019 -13 ME 280/19 -, juris Rn. 15 - jew. m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung muss in jedem Falle erheblich (qualifiziert) sein (BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 38/42); das Rücksichtnahmegebot gewährt keinen Schutz vor jeglicher denkbaren Beeinträchtigung.

    Es ist insoweit nicht der objektiv-rechtliche Besorgnisgrundsatz (wie er etwa in § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG normiert ist) anzulegen, sondern es bedarf vielmehr einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass rechtlich geschützte Interessen des vom Rücksichtnahmegebot Begünstigten erheblich (qualifiziert) beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 42; ähnlich VG Karlsruhe, U.v. 21.7.2020 - 6 K 3258/18 - juris Rn. 31).

    aa) Allgemein gesprochen verlangt eine sachgerechte Tatsachenbasis für eine Prognose, dass sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel festgelegt wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 23.06.2021 - 8 CS 21.1245

    Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den

    Die Antragsgegnerin hat es versäumt, hierzu die in ihre Sphäre als Straßenbaulastträgerin fallende Angaben zu machen (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.05.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 8 CS 22.2607

    Keine Antragsbefugnis der Gemeinde mangels Drittbetroffenheit

    Im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO ist eine solche erhebliche Beeinträchtigung nur denkbar, wenn ein Eingriff in die bauliche Anlage der Einrichtung, eine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit möglich erscheint oder die Möglichkeit besteht, dass auf das Grundwasser in unmittelbarer Nähe ihrer Brunnen eingewirkt würde (vgl. zu den materiellrechtlichen Maßstäben einer qualifizierten Betroffenheit BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 37).

    Die Antragstellerin kann als kommunale Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung, deren Aufgabe die örtliche Wasserversorgung ist (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 1 WHG), zwar auch zum Kreis der individualisiert geschützten Dritten gehören (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 36).

    Sie kann durch die angegriffene Erlaubnis aber in ihren rechtlich geschützten Belangen als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in Bezug auf das geplante Wasserschutzgebiet "Ödenwald" schon deshalb nicht in einer qualifizierten Weise betroffen sein, weil sie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zur Grundwasserentnahme aus dem Brunnen "Ödenwald" berechtigt war (vgl. dazu BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 B 22.1073

    Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung für Nutzung einer Dorfmühle zur

    Dies ist nicht von vornherein ausgeschlossen; ob dies tatsächlich zutrifft, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 29).

    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 38; B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 N 19.1138

    Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

    Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. nur BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 47 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2022 - 12 LA 56/22

    Klage einer Kommune gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die

    Allein der Umstand, dass die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen (BayVGH, Urt. v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 30.3.2017 - 8 A 2914/15 - juris, Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.) nicht speziell in Fällen der Drittanfechtung einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens ergangen sind, führt also nicht dazu, dass die diesbezügliche Abgrenzung falsch ist.
  • VGH Bayern, 09.11.2021 - 8 CS 21.2166

    Vorläufiger Rechtsschutz, Drittanfechtungsklage eines Nachbarn, beschränkte

    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80.01 - BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1587 - KommJur 2021, 272 = juris Rn. 38; B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 04.02.2022 - 8 ZB 21.1781

    Drittanfechtung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von

  • VG Hannover, 21.03.2022 - 12 A 3098/17

    Denkmalschutz; ergänzendes Verfahren; Ersetzungsbescheid; FFH-Vorprüfung;

  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 8 A 20.40006

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von

  • VGH Bayern, 09.02.2022 - 8 A 21.40032

    Vorzeitige Besitzeinweisung für Bauarbeiten einer Hochwasserschutzmaßnahme

  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 8 ZB 21.1100

    Drittanfechtung der Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser durch

  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 8 ZB 21.1330

    Klage gegen eine wasserrechtliche Genehmigung im vorläufig gesicherten

  • VGH Bayern, 03.02.2023 - 8 CS 22.2481

    Drittanfechtung einer Befreiung von einem wasserrechtlichen Verbot durch privaten

  • VG München, 15.11.2023 - M 31 K 21.5500

    Klagen gegen Erkundungsmaßnahmen der DB Netz AG zur Vorbereitung des sog. Brenner

  • VG München, 02.12.2022 - M 31 S 22.5826

    Klagen gegen Erkundungsmaßnahmen der DB Netz AG zur Vorbereitung des sog. Brenner

  • VG München, 27.02.2023 - M 31 S 23.758

    Klagen gegen Erkundungsmaßnahmen der DB Netz AG zur Vorbereitung des sog. Brenner

  • VG Augsburg, 30.03.2023 - Au 9 K 22.1393

    Gerichtsbescheid, Drittanfechtung einer Gemeinde, beschränkte Erlaubnis zur

  • VG Augsburg, 06.12.2021 - Au 9 K 21.92

    Unzulässige Gemeindeklage gegen Geltungsdauer einer wasserrechtlichen Gestattung

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1589
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