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   VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590   

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VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590 (https://dejure.org/2021,15361)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.05.2021 - 8 B 19.1590 (https://dejure.org/2021,15361)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 8 B 19.1590 (https://dejure.org/2021,15361)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WHG § 47 Abs. 1; WHG § 52 Abs. 1 S. 2; GG 28 Abs. 2; BV Art. 11 Abs. 2, 83 Abs. 1
    Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

  • rewis.io

    Drittanfechtungsklage einer Gemeinde, Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung, Kleinkläranlage für häusliches Abwasser im Wasserschutzgebiet, wasserrechtliches Verschlechterungsverbot, Rechtsverletzung einer Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutz einer Gemeinde als gegen eine einem Dritten erteilte Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz einer Gemeinde als gegen eine einem Dritten erteilte Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Die Erlaubnis wird von der Klägerin ebenfalls angegriffen (Verfahren Az. 8 B 19.1587).

    Im Übrigen verlangt auch die verfassungsrechtliche Rechtschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG keine Annahme einer drittschützenden Wirkung der o.g. Vorschriften, da die Klägerin Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Kleinkläranlage durch Drittanfechtung der diesbezüglichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.1988 - 1 BvR 1047/88 - UPR 1988, 387 = juris Rn. 3), wovon sie Gebrauch gemacht hat (vgl. Verfahren Az. 8 B 19.1587).

    Noch viel weniger ist belegt, dass die Funktionsfähigkeit der Wassergewinnungsanlage der Klägerin zerstört oder erheblich beeinträchtigt würde, sodass deren Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sein könnte (vgl. hierzu das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 20.5.2021 im Parallelverfahren [Erlaubnis] Az. 8 B 19.1587).

    Die vom Betrieb der erlaubten Kleinkläranlagen zu erwartenden Stoffkonzentrationen erreichen nicht einmal die vom Umweltbundesamt in Konkretisierung des Vorsorgeprinzips festgelegten "Gesundheitlichen Orientierungswerte" (vgl. hierzu das im Verfahren Az. 8 B 19.1587 ergangene Senatsurteil), die ohnehin nicht den rechtlichen Maßstab für eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots bilden.

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden, dass natürliche und juristische Personen, die als legitime Gewässernutzer unmittelbar von einer Verletzung dieser Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - ggf. auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (EuGH, U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132; vgl. auch U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 32 zur RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Nitrat-Richtlinie, ABl.

    Zwar kann sich nur der "legitime" Grundwassernutzer, d.h. der zur Grundwasserentnahme berechtigte Wasserversorger, auf das Verschlechterungsverbot berufen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132).

    Von einer vorhabenbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S. 19 - Grundwasser-Richtlinie; vgl. auch § 5 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers [Grundwasserverordnung - GrwV]) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 119; BVerwG, U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - NuR 2021, 119 = juris Rn. 38; U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - UPR 2016, 190 = juris Rn. 33).

  • BVerwG, 26.11.2015 - 7 CN 1.14

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Festsetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Die Klägerin beruft sich u.a. auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, ABl. L 327 S. 1), der das allgemeine Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 WRRL ergänzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - UPR 2016, 190 = juris Rn. 34).

    Von einer vorhabenbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist auszugehen, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S. 19 - Grundwasser-Richtlinie; vgl. auch § 5 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers [Grundwasserverordnung - GrwV]) überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 119; BVerwG, U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - NuR 2021, 119 = juris Rn. 38; U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - UPR 2016, 190 = juris Rn. 33).

    Für diese von der Klägerin thematisierten Stoffe sind gesetzliche Grenzwerte, die zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers führten, nicht vorhanden (vgl. § 5 GrwV mit Anlage 2 und Art. 3 Abs. 1 Grundwasser-Richtlinie mit Anhängen) bzw. überschritten (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 - 7 CN 1.14 - UPR 2016, 190 = juris Rn. 33).

  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 8 ZB 19.1481

    Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Etwaige Verstöße gegen Nebenbestimmungen der Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG wären nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15).

    (a) Die zentrale Aussage des T ...s W ..., durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Kleinkläranlage im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage sei mittelfristig eine Verschlechterung der Wasserqualität zu besorgen (vgl. insbesondere die Stellungnahmen vom 14.10.2014 S. 1, 7.12.2015 S. 5 und 31.3.2016 S. 3), legt einen - für die vorliegende Drittanfechtungsklage nicht maßgeblichen - objektivrechtlichen Prognosemaßstab nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zugrunde (vgl. oben Rn. 39 ff.; BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 8 ZB 19.1481 - ZfW 2020, 134 = juris Rn. 13; U.v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - ZfW 2011, 146 = juris Rn. 20 ff.).

  • VGH Bayern, 15.02.2019 - 8 CS 18.2411

    Untersagung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Mangels Recht auf Gewässerbenutzung ist die nachträgliche Änderung des Sachverhalts zugunsten des Beigeladenen im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 8 CS 18.2411 - NuR 2019, 787 = juris Rn. 27).

    Das Wasserwirtschaftsamt, dessen amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 8 CS 18.2411 - NuR 2019, 787 = juris Rn. 14 m.w.N.), gelangt zu der Einschätzung, dass durch den Betrieb der Kleinkläranlage des Beigeladenen keine relevante Qualitätsverschlechterung des Rohwassers für die Wasserversorgung der Klägerin zu erwarten sei (vgl. Stellungnahmen vom 17.10.2013, 20.11.2014, 29.7.2015 und 25.1.2016).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof inzwischen entschieden, dass natürliche und juristische Personen, die als legitime Gewässernutzer unmittelbar von einer Verletzung dieser Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - ggf. auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (EuGH, U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132; vgl. auch U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 32 zur RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Nitrat-Richtlinie, ABl.

    Zwar kann sich nur der "legitime" Grundwassernutzer, d.h. der zur Grundwasserentnahme berechtigte Wasserversorger, auf das Verschlechterungsverbot berufen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132).

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Bei Drittanfechtungsklagen gegen eine Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25.15 - NVwZ 2018, 986 - juris Rn. 23; B.v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids am 27. Mai 2021 (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 - 7 C 25.15 - NVwZ 2018, 986 - juris Rn. 23) verfügte die Klägerin über eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus den Brunnen I bis IV ihrer Wassergewinnungsanlage.

  • VGH Bayern, 20.02.2015 - 8 CS 14.2591

    Anordnung des Sofortvollzugs

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Ihre Eilanträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederherzustellen, blieben erfolglos (BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 8 CS 14.2546 [Erlaubnis] und 8 CS 14.2591 [Befreiung]).

    Eine solche ist nicht von vorneherein auszuschließen, auch wenn nach der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 11.3.1970 - 4 C 59.67 - BayVBl 1970, 286 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, U.v.18.5.1990 - 22 B 88.763 - BayVBl 1990, 472) eine Klagebefugnis des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung mit der Begründung verneint wurde, dass er durch dessen Festsetzungen nur reflexartig betroffen sei (vgl. hierzu kritisch BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 8 CS 14.2591 - W+B 2015, 125 = juris Rn. 12; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand September 2020, § 52 WHG Rn. 74).

  • VGH Bayern, 23.10.2019 - 8 ZB 19.1323

    Kein Anspruch auf gewässeraufsichtliches Einschreiten bei Ausbringen von Gülle

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Damit ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 9 ff.) - nicht auf den strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zurückzugreifen, der (nur) verlangt, dass die Möglichkeit einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachhaltigen Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2019 - 7 B 26.18 - juris Rn. 17) bzw. der nicht erfüllt ist, wenn es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 - 8 ZB 19.296 - NVwZ-RR 2020, 306 = juris Rn. 18; B.v. 23.10.2019 - 8 ZB 19.1323 - RdL 2020, 397 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590
    Denn die hier vorliegende Ausgangssituation ist nicht mit derjenigen baurechtlicher Drittanfechtungsklagen vergleichbar, bei denen es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.06.2019 - 7 B 26.18

    Klage gegen die Heranziehung zu Kosten einer Gewässersanierung; Unfallbedingtes

  • VGH Bayern, 09.07.2019 - 8 ZB 19.296

    Rechtmäßige Untersagung des Hopfenanbaus im Wasserschutzgebiet

  • BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21

    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau

  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 22 B 09.1949

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis; "zu - erwarten -

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • VGH Bayern, 05.03.2018 - 8 ZB 17.867

    Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches

  • VGH Bayern, 20.02.2015 - 8 CS 14.2546

    Errichtung und Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage mit Einleitung des

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 8 A 340/09

    Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Nachtbetrieb einer

  • BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

  • BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 75.06

    Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung;

  • BVerwG, 26.01.2011 - 6 C 2.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Frequenzverlagerung; Frequenzzuteilung; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 11.03.1970 - IV C 59.67

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen einen gemeindlichen Verwaltungsakt im

  • VGH Bayern, 18.05.1990 - 22 B 88.763
  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

  • BVerfG, 29.07.1988 - 1 BvR 1047/88

    Verfahrensrechte der "Jedermann-Einwender" im atomrechtlichen Verfahren

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16

    Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung;

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 5.17

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • VG München, 08.11.2022 - M 31 S 22.5152

    Befreiung von einem Verbot einer Wasserschutzgebietsverordnung

    In der Sache beruft sich die Antragstellerin daher offenbar auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG, dessen Verletzung sie nach der neueren Rechtsprechung als legitime Gewässernutzerin rügen kann (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2022 verletzt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 29) voraussichtlich nicht die Rechte der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 VwGO).

    Auf die objektive Rechtmäßigkeit des Bescheids kommt es nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 28); die hierzu vorgetragenen Argumente des Bevollmächtigten der Antragstellerin und deren Privatgutachters sind insoweit von vornherein nicht relevant.

    § 4 WSG-VO ist ebenfalls kein drittschützender Charakter für den begünstigten Träger der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen (vgl. ausführlich zum fehlenden Drittschutz BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 30 ff.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ausweislich der Verordnung das Wasserschutzgebiet ausdrücklich u.a. für die Antragstellerin festgesetzt wurde (implizit BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 30 ff.; in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt war die Verordnung vergleichbar formuliert, vgl. insoweit VG Würzburg, U.v. 14.11.2017 - W 4 K 17.825 - juris Rn. 21).

    Zwar kann vorliegend die Antragstellerin keinen Rechtsschutz gegen die Errichtung und den Betrieb der abflusslosen Grube durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen eine wasserrechtiche Gestattung für eine Gewässerbenutzung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2 WHG) erlangen (so im Fall von BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 34), da eine solche - neben der (isolierten) Befreiung vom Verbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.1 WSG-VO - gerade nicht erteilt wurde.

    Jedoch stünde es der Antragstellerin frei - sollte sie davon ausgehen, dass der Antragsgegner zu Unrecht das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestands, und sei es der Auffangtatbestand nach Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, verneint habe oder seine Anordnungen nach § 100 WHG nicht ausreichend seien -, Rechtsschutz auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu ergreifen (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 41).

    Versteht man die Erteilung der Befreiung auch als Bewirtschaftungsmaßnahme des Antragsgegners nach § 47 Abs. 1 WHG (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 38 u. 41; dort nahm eine Befreiung jedoch Bezug auf die Beachtung einer erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zu Gewässerbenutzung, an der es im vorliegenden Fall jedoch gerade fehlt), ist eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers nicht hinreichend wahrscheinlich (zu diesem Maßstab vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 40).

    Eine Verschlechterung setzt voraus, dass entweder (mindestens) eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S. 19 - Grundwasser-Richtlinie) überschritten wird, oder, dass sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöht, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 37 m.w.N.).

  • VG München, 08.04.2024 - M 31 S 23.2706

    Vorläufiger Rechtschutz einer Umweltvereinigung gegen eine beschränkte Erlaubnis

    Eine Verschlechterung setzt voraus, dass entweder (mindestens) eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der RL 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S. 19 - Grundwasser-Richtlinie) überschritten wird, oder dass sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöht, wobei die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen wären (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 37 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.06.2022 - 5 L 160/22
    Im Hinblick darauf kann dem Antragsteller eine mögliche Verletzung seiner Wasserentnahmerechte als Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht abgesprochen werden; ob ihm ein Abwehrrecht tatsächlich zusteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit seines Antrags (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 - 8 B 19.1590 -, Rn. 26, juris).

    Im Übrigen verlangt auch die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG keine Annahme einer drittschützenden Wirkung der o.g. Vorschriften, da der Antragsteller Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis überhaupt durch Drittanfechtung der diesbezüglichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. auch BVerfG, B.v. 29. Juli 1988 - 1 BvR 1047/88 - UPR 1988, 387 = juris Rn. 3), wovon er hier durch Widerspruchseinlegung auch Gebrauch gemacht hat (zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 - 8 B 19.1590 -, Rn. 31 - 34, juris).

    Damit ist nicht auf den strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zurückzugreifen, der verlangt, dass die Möglichkeit einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachhaltigen Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28. Juni 2019 - 7 B 26.18 - juris Rn. 17) bzw. der nicht erfüllt ist, wenn es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommt (siehe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 - 8 B 19.1590 -, Rn. 40, juris).

    Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene neue Erkenntnisse führen deshalb regelmäßig nicht dazu, dass die Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft und ein hierauf gegründeter Verwaltungsakt rechtswidrig wäre (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 - 8 B 19.1590 -, Rn. 39, juris).

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 8 CE 23.2297

    Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, öffentlich-rechtlicher

    Ob die landesrechtliche Regelung, die bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtlichen Verordnung nach § 46 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 WHG weiter gilt (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 65), im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 NWFreiV ("nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten") auch dem Schutz Dritter dient (allgemein zum Drittschutz im Wasserrecht vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 31), kann dahinstehen.
  • VGH Bayern, 03.02.2023 - 8 CS 22.2481

    Drittanfechtung einer Befreiung von einem wasserrechtlichen Verbot durch privaten

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2021 - 8 B 19.1590 - juris Rn. 32 f.; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.3.1970 - IV C 59.67 - DVBl 1970, 580 = juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.5.1990 - 22 B 88.763 - NVwZ 1990, 998).
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587
    Das Landratsamt erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom selben Tag - sofort vollziehbar - eine Befreiung von den Verboten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 und 4.5 der Verordnung vom 6. Oktober 2003 (Gegenstand des Verfahrens 8 B 19.1590).
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