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   VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644   

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VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644 (https://dejure.org/2016,21729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644 (https://dejure.org/2016,21729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - 3 ZB 13.1644 (https://dejure.org/2016,21729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung

  • rewis.io

    Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermutung einer Versorgungsehe bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14

    Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23; ebenso zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99).

    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

    Wenn es hierzu weiter ausführt, auf das Vorbringen, der Entschluss zur Eheschließung sei zwar schon vorher gefasst, aufgrund der Angst der Klägerin vor einer Heirat aber nicht früher umgesetzt worden, komme es nicht an, da eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur auf der Basis objektiv erkennbarer Umstände möglich sei, ist dies so zwar missverständlich, da die Klägerin zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände (persönliche Motive) für die Heirat vortragen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20).

    Die im Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe lediglich durch objektiv erkennbare Umstände oder auch aufgrund subjektiver Motive widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt und in letzterem Sinn beantwortet (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20-23).

  • VGH Bayern, 18.02.2014 - 14 ZB 11.452

    Witwengeld

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Auf die Kenntnis der Unheilbarkeit der Erkrankung kommt es insoweit nicht an (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 7).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in der bis 15. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG) i. V. m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog 2013 (Teilstatus, d. h. das 24-fache des begehrten (fiktiven) Unterhaltsbeitrags in Höhe von monatlich 1.132,45 EUR gemäß der Anlage zum Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 22. Oktober 2012 = 27.178,80 EUR, vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 01.12.1998 - 3 B 95.3050

    Anspruch auf Witwengeld bei nur drei Monate andauernder vorangegangener Ehe;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Es hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Eheschließungsabsicht frühestens mit der Bestellung des Aufgebots durch die Klägerin im Oktober 2009 und damit erst nach Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der bereits seit 2005 bekannten Erkrankung des Ehemanns nach außen hin objektiv manifestiert wurde (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 39).

    Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (BayVGH, B.v. 1.12.1998 - 3 B 95.3050 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 03.12.2012 - 2 B 32.12

    Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung eines Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus, es sei denn, die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor dem Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar (BVerwG, B.v. 3.12.2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).

    Auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2012 (2 B 32.12 - juris Rn. 10) falsch interpretiert, indem es nicht geprüft habe, ob vorliegend eine Ausnahme von dem dort gebildeten Regelfall vorliege, trifft nach dem Ausgeführten nicht zu.

  • SG Würzburg, 15.09.2004 - S 8 RJ 697/02

    Gewährung von Witwenrente i.F.e. Eheschließung i.R.e. standesamtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung ggf. einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht i.d.R. für das Vorliegen einer Versorgungsehe (so zu § 46 Abs. 2a SGB VI BayLSG, U.v. 18.4.2007 - L 19 R 603/04 - juris Rn. 20, durch das das entgegenstehende Urteil des SG Würzburg vom 15.9.2004 - S 8 RJ 697/02 aufgehoben wurde).
  • LSG Bayern, 18.04.2007 - L 19 R 603/04

    Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei Dauer der Ehe von mindestens einem Jahr;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung ggf. einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht i.d.R. für das Vorliegen einer Versorgungsehe (so zu § 46 Abs. 2a SGB VI BayLSG, U.v. 18.4.2007 - L 19 R 603/04 - juris Rn. 20, durch das das entgegenstehende Urteil des SG Würzburg vom 15.9.2004 - S 8 RJ 697/02 aufgehoben wurde).
  • VGH Bayern, 28.07.1998 - 3 B 96.2242
    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Im Übrigen hätte auch der Wille, die früher bestehende Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu legalisieren, eine Eheschließung schon vor dem März 2010 nahegelegt, so dass dies nicht als überwiegender Zweck der Eheschließung angesehen werden kann (BayVGH, B.v. 28.7.1998 - 3 B 96.2242 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 19.01.1968 - VI C 56.64

    Anspruch der Witwe eines Beamten auf einen Unterhaltsbeitrag - Verschaffung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    In diesen Fällen einer sog. "nachgeheirateten Witwe" ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe widerlegt ist (BVerwG, U.v. 19.1.1968 - VI C 56.64 - BVerwGE 29, 60; BayVGH, B.v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 08.11.2011 - 3 ZB 08.627

    Kenntnis des lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung des Ehepartners

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    Für die Annahme, er sei nicht an der diagnostizierten Erkrankung, sondern unvorhergesehen an einer Infektion durch Krankenhauskeime verstorben, gibt es keine Anhaltspunkte; jedenfalls stünde auch diese Todesursache im Zusammenhang mit der Behandlung der Krebserkrankung (BayVGH, B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 03.05.2004 - 3 B 00.1704
    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
    In diesen Fällen einer sog. "nachgeheirateten Witwe" ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe widerlegt ist (BVerwG, U.v. 19.1.1968 - VI C 56.64 - BVerwGE 29, 60; BayVGH, B.v. 3.5.2004 - 3 B 00.1704 - juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 12.09.2011 - 14 ZB 11.747

    Heirat konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis einer

  • OVG Hamburg, 16.12.2011 - 1 Bf 164/10

    Hinterbliebenenversorgung; gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

  • VG München, 18.11.2016 - M 21 K 14.3695

    Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe

    In dem hier unstreitig gegebenen Fall einer sogenannten "nachgeheirateten Witwe" ist nach § 22 Abs. 1 BeamtVG, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, zwar ein Unterhaltsbeitrag im Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt ist (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Auch dann, wenn eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung der Partner bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung regelmäßig als Versorgungsehe dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Denn auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, spricht in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Auf die Kenntnis der Ehegatten von der Unheilbarkeit der Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Jedoch spricht jedenfalls auch das Motiv, durch die Witwenversorgung gegebenenfalls einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, in der Regel für das Vorliegen einer Versorgungsehe (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 13 m.w.N.), die das Gericht annimmt.

  • VG München, 06.04.2017 - M 21 K 15.3207

    Kein Unterhaltsbeitrag für nachgeheiratete Witwe bei Versorgungsehe

    Dies gilt jedoch nur, wenn dem Witwengeld keine sonstigen Gründe entgegenstehen, insbesondere der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 15 ff.; zusammenfassend BayVGH, B.v. 20.6.2016 a.a.O. - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 20.1306

    Keine Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes bei fehlender

    In diesen Fällen einer sog. "nachgeheirateten Witwe" ist nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG zwar ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, jedoch nur, wenn der Ausschlussgrund der Versorgungsehe widerlegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 zu § 22 BeamtVG mit Verweis auf BVerwG, U.v. 19.1.1968 - VI C 56.64 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 8.4.1992 - 3 B 91.2691 - BeckRS 2011, 47374).

    Eine im Zusammenhang mit der Behandlung der grundsätzlich lebensbedrohlichen Behandlung auftretende Todesursache stellt aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellte - kein unerwartetes Versterben dar, welches die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe widerlegt (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 8; B.v. 8.11.2011 - 3 ZB 08.627 - juris Rn. 8).

  • VG München, 21.11.2019 - M 12 K 17.236

    Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe - nachgeheiratete Witwe

    Dies gilt jedoch nur, wenn dem Witwengeld keine sonstigen Gründe entgegenstehen, insbesondere der Ausschlussgrund der Versorgungsehe nach Maßgabe von Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG widerlegt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Eine im Zusammenhang mit der Behandlung der grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung auftretende Todesursache stellt kein unerwartetes Versterben dar, welches die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt (BayVGH, B.v. 20.6.2016 - 3 ZB 13.1644 - BeckRS 2016, 48873 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 17.07.2019 - 3 B 17.369

    Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld)

    Zwar kann einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" (hier: 31 Jahre) die langjährige bewusste Entscheidung zugrunde liegen, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644 - juris Rn. 11 m.w.N).
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