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   VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548   

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https://dejure.org/2018,35363
VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548 (https://dejure.org/2018,35363)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2018 - 4 N 17.1548 (https://dejure.org/2018,35363)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 (https://dejure.org/2018,35363)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1; BayGO Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 S. 2, Art. 47 Abs. 2
    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Gemeinderats

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Gemeinderats

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag des Inhabers einer Autobahnrastanlage; Teilentwidmung der Grundstücksanschlüsse "im öffentlichen Straßengrund"; Antragsbefugnis infolge satzungsrechtlich begründeter Unterhaltspflichten; Anforderungen an die ordnungsgemäße Ladung zur ...

  • rechtsportal.de

    Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses wegen fehlender Beschlussfähigkeit des Gemeinderats; Auswirkung einer fehlerhaften Ladung zu einer Gemeinderatssitzung auf die Wirksamkeit der darin gefassten Beschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 384
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 06.10.1987 - 4 CE 87.02294
    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Dies ist bei Verstößen gegen die in der Geschäftsordnung gemäß Art. 45 Abs. 2 GO zu treffenden Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen stets der Fall, da es damit notwendigerweise an einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des Art. 47 Abs. 2 GO fehlt (BayVGH, U.v. 6.10.1987 - 4 CE 87.02294 - BayVBl 1988, 83; Wachsmuth, a.a.O.; Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a.a.O., Art. 47 Anm. 5; Aderhold, KommP BY 2008, 129).

    So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Ratsmitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, U.v. 6.10.1987, a.a.O.; U.v. 10.12.1986 - 4 B 85 A 916 - BayVBl 1987, 239/241 = VGH n.F. 40, 16/19 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.06.2008 - 4 BV 07.211

    Ordnungsgemäße Ladung; Sitzungsvorlage; Geschäftsordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Die Anforderungen an eine "ordnungsgemäße" Ladung werden im Gesetz selbst nicht abschließend festgelegt (BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - BayVBl 2009, 90 Rn. 22).

    aa) Der bloße Umstand, dass Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderats missachtet wurden, führt grundsätzlich noch nicht zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Beschlussfassung (BayVGH, U.v. 18.6.2008 - 4 BV 07.211 - BayVBl 2009, 90 Rn. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 21.12.2009 - 4 B 08.2744

    Entwässerungssatzung der Stadt Geretsried

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Der Träger einer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sei nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 21.12.2009 - 4 B 08.2744 - juris Rn. 27) verpflichtet, die Kosten für den Anschluss möglichst gering zu halten und den Anschlussnehmer nicht unverhältnismäßig zu belasten.
  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 4 CS 08.44

    Zum Anschluss- und Benutzungsrecht eines ursprünglich nur aufgrund einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Dass die Zuleitungen zu den Nebenbetrieben nie Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gewesen seien, treffe nicht zu, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 3. April 2008 ergebe (Az. 4 CS 08.44, juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 20 B 16.1223

    Kostenerstattungsanspruch für Instandsetzung eines Hausanschlusses

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Mit der verwendeten Formulierung wird aber ersichtlich an den gleichlautenden straßenrechtlichen Terminus angeknüpft (vgl. auch BayVGH, U.v. 21.12.2017 - 20 B 16.1223 - juris Rn. 19), wie auch aus den Erläuterungen der zugrunde liegenden Mustersatzung (AllMBl 2012, 182, Nr. 3 b) hervorgeht.
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 17 P 13.91

    Ein Personalratsvorsitzender kommt seinen Handlungspflichten nach Art. 34 Abs. 2

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Denn die hierbei am heimischen PC zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheiten gehen nicht über das hinaus, was bei einer in traditioneller Weise auf dem Postweg versandten Ladung dem Empfänger durch das Leeren des Briefkastens und das Öffnen des Kuverts abverlangt wird (zutreffend Papsthart, a.a.O., 38 Fn. 12; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 17 P 13.91 - BayVBl 2015, 266 Rn. 30 ff. m. Anm. Grochtmann).
  • VGH Bayern, 04.10.2010 - 4 CE 10.2403

    Beschluss über Schluss der Beratung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    aa) Unter "Ladung" ist nach gängigem Verständnis der technische Vorgang des Zusendens der Einladung zur Gemeinderatssitzung zu verstehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2010 - 4 CE 10.2403 - BayVBl 2011, 85 Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.03.2006 - 26 N 01.593
    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 8 CE 96.3960
    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Als "Straßengrund" (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG; Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG) wird gemeinhin der natürlich anstehende Boden unter künstlich hergestellten Straßenbestandteilen wie Straßenuntergrund und Fahrbahndecke, aber auch unter weiteren Straßenbestandteilen wie Dämmen, Gräben, Seitenstreifen etc. bezeichnet (BayVGH, B.v. 19.2.1997 - 8 96.3960 - BayVBl 1998, 469; Häußler/Zeitler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 2 Rn. 14; Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013; Herber in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 271 Rn. 5; vgl. auch Grupp in Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 35).
  • BVerwG, 12.11.1998 - 3 BN 2.98

    Kommunalabgaben: Sondernutzungsgebühr für Plakatierung an Bauzäunen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.06.2018 - 4 N 17.1548
    Die rechtswirksame Widmung begründet eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft über die Straße und überlagert das Eigentumsrecht (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1998 - 3 BN 2.98 - juris Rn. 3), so dass "öffentlicher Straßengrund" auch vorliegt, wenn die betroffenen Grundstücke wie hier einem Privaten gehören.
  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer

    Die Satzungsänderung ist zwischenzeitlich Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az.: 4 N 17.1548).

    Auf die Frage der Widmung der Leitungen als Teil der öffentlichen Einrichtung und auf mögliche Änderungen durch die Satzungsänderung vom 20. Juli 2017 (die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, Az. 4 N 17.1548) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (2.3.1.2).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Der Grundsatz eines durchgreifenden Verfahrensfehlers gilt auch, wenn - wie heute gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 NKomVG - die Einzelheiten zur Ladung nicht mehr durch Gesetz, sondern in der Geschäftsordnung der kommunalen Vertretung geregelt sind (s. a. BayVGH, Urteil vom 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40).

    Insoweit führt der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 (- 4 N 17.1548 - juris Rn. 41) aus:.

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.331

    Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - Parallelentscheidung zu VG

    Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, werde hingewiesen.

    Dem steht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, nicht entgegen.

  • VG Würzburg, 11.11.2020 - W 2 K 20.1035

    Zur Auslegung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, werde hingewiesen.

    Dem steht auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 N 17.1548 - juris, nicht entgegen.

  • VG Bayreuth, 24.09.2020 - B 9 E 20.733

    Fristgerechte Ladung zur konstituierenden Gemeinderatssitzung

    Eine zwingende Vorgabe ergibt sich nur aus der Regelung des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO, wonach der erste Bürgermeister den Gemeinderat "unter Angabe der Tagesordnung" und "mit angemessener Frist" einberuft (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 32).

    Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 4 CE 20.2271

    Einberufung der konstituierenden Sitzung eines Gemeinderats

    Seine nachträglich (konkludent) erklärte Zustimmung führt daher nur dann zur Heilung und demgemäß zur Beschlussfähigkeit des Gemeinderats nach Art. 47 Abs. 2 GO, wenn sich alle Mandatsträger auf die Terminsbestimmung durch den früheren Bürgermeister einlassen, indem sie zur Sitzung erscheinen und rügelos an der Beratung teilnehmen oder indem sie schon im Voraus ihre Verhinderung aus persönlichen Gründen erklären (vgl. dazu allgemein BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - BayVBl 2019, 265 Rn. 41 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.08.2019 - 1 N 17.304

    Anforderungen an Erlass einer Veränderungsperre zur Sicherung der Bauleitplanung

    Zum einen hat eine Überprüfung durch die Kommunalaufsicht ergeben, dass die gerügten Ladungsmängel nicht bestehen, zum anderen führt eine fehlerhafte Ladung zu einer Gemeinderatssitzung nicht zur Unwirksamkeit der darin gefassten Beschlüsse, wenn die Ratsmitglieder - wie hier - zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2018 - 4 N 17.1548 - BayVBl 2019, 265 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 13.01.2022 - 10 K 3106/19

    Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat; Ladung zur Sitzung;

    Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (Bay. VGH, Urt. v. 20.06.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40 f.).
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