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   VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787   

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https://dejure.org/2015,29058
VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787 (https://dejure.org/2015,29058)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.10.2015 - 4 A 14.1787 (https://dejure.org/2015,29058)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 (https://dejure.org/2015,29058)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behördliche Feststellung des Bestehens einer bestimmten Gruppierung als verbotene Ersatzorganisation eines früher verbotenen Vereins (hier: Vereinigung "Freies Netz Süd")

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Abs. 2 VereinsG
    Vereinsrecht: Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei Klagen von Einzelpersonen | Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzorganisation; Anfechtung des Verbots durch Einzelpersonen; Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs; Begriffsmerkmale eines ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Abs. 2 VereinsG
    Vereinsrecht: Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei Klagen von Einzelpersonen | Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzorganisation; Anfechtung des Verbots durch Einzelpersonen; Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs; Begriffsmerkmale eines ...

  • rewis.io

    Verbotener Verein, Ersatzorganisation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behördliche Feststellung des Bestehens einer bestimmten Gruppierung als verbotene Ersatzorganisation eines früher verbotenen Vereins (hier: Vereinigung "Freies Netz Süd")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Verbot des "Freien Netzes Süd" abgewiesen

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage gegen das Verbot und die Auflösung der Vereinigung "Freies Netz Süd"

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 1, § 3, § 8 Abs. 2 VereinsG
    Vereinsrecht: Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei Klagen von Einzelpersonen | Vereinsrechtliche Verbotsverfügung gegen Ersatzorganisation; Anfechtung des Verbots durch Einzelpersonen; Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs; Begriffsmerkmale eines ...

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 137
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.07.2008 - 6 B 39.08

    Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Grundsätzlich kann zwar ein Vereinsverbot nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von der verbotenen Vereinigung selbst angefochten werden, nicht dagegen von deren Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen (BVerwG, U.v. 13.8.1984 - 1 A 26/83 - DÖV 1984, 940; B.v. 2.3.2001 a.a.O. juris Rn. 7; B.v. 4.7.2008 - 6 B 39/08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372 Rn. 14; U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - NVwZ 2014, 1573 Rn. 11).

    Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 - 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a.a.O.; HambOVG a.a.O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36).

    Liegen hingegen die Begriffsmerkmale eines Vereins vor, so ist (bzw. wäre) dieser nicht gehindert (gewesen), selbst eine vollständige Prüfung der Verbotsvoraussetzungen herbeizuführen (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Grundsätzlich kann zwar ein Vereinsverbot nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von der verbotenen Vereinigung selbst angefochten werden, nicht dagegen von deren Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen (BVerwG, U.v. 13.8.1984 - 1 A 26/83 - DÖV 1984, 940; B.v. 2.3.2001 a.a.O. juris Rn. 7; B.v. 4.7.2008 - 6 B 39/08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372 Rn. 14; U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - NVwZ 2014, 1573 Rn. 11).

    Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 - 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a.a.O.; HambOVG a.a.O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36).

    a) Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG, für deren Vorliegen die Verbotsbehörde die materielle Beweislast trägt, sind grundsätzlich weit auszulegen (BVerwG, U.v. 14.5.2014 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 06.10.2000 - 4 Bs 269/00
    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Denn in einem solchen Fall kann der von der Verfügung betroffene Personenkreis regelmäßig mangels Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 2 VwGO) nicht selbst Klage erheben (vgl. HambOVG, B.v. 6.10.2000 - 4 Bs 269/00 - juris Rn. 17).

    An die Qualität dieses Aktes dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus (BVerwG a.a.O., Rn. 25; HambOVG, B.v. 6.10.2000 a.a.O., juris Rn. 20; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 a.a.O. juris Rn. 38).

  • BVerwG, 02.03.2001 - 6 VR 1.01

    Berechtigung eines Mitgliedes einer verbotenen Vereinigung zur Anfechtung des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Denn die einer Personenvereinigung zustehenden Rechte können nur von deren Organen bzw. von Vertretern ausgeübt werden, die von der Vereinigung dazu bestellt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2001 - 6 VR 1/01 u.a. - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 juris Rn. 6).

    Grundsätzlich kann zwar ein Vereinsverbot nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von der verbotenen Vereinigung selbst angefochten werden, nicht dagegen von deren Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen (BVerwG, U.v. 13.8.1984 - 1 A 26/83 - DÖV 1984, 940; B.v. 2.3.2001 a.a.O. juris Rn. 7; B.v. 4.7.2008 - 6 B 39/08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372 Rn. 14; U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - NVwZ 2014, 1573 Rn. 11).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12

    Klagebefugnis; Vereinigung; Vereinsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 - 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a.a.O.; HambOVG a.a.O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36).

    An die Qualität dieses Aktes dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus (BVerwG a.a.O., Rn. 25; HambOVG, B.v. 6.10.2000 a.a.O., juris Rn. 20; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 a.a.O. juris Rn. 38).

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Der darin zum Ausdruck kommenden Entschlossenheit zur Fortführung der bisherigen Aktivitäten trotz des drohenden Verbots kann, auch wenn die genannten Äußerungen bei Erlass der Verbotsverfügung einige Zeit zurücklagen, für die Beurteilung der Frage, wie der Verzicht auf eine Aktualisierung der Homepage des FNS zu verstehen ist, eine erhebliche Aussagekraft beigemessen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986/988).
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532

    Verbot der "Fränkischen Aktionsfront" bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Die Forderung der Klägerseite nach einer inzidenten Überprüfung des Vereinsverbots der F. A. F. gehe ins Leere, da die damalige Verbotsverfügung unanfechtbar sei, nachdem eine dagegen gerichtete Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2006 (Aktenzeichen 4 A 04.532) im Wesentlichen abgewiesen worden sei.
  • BVerwG, 30.11.1973 - IV C 20.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Das Gleiche gilt für eine - im Anfechtungsrechtsstreit wohl ohnehin unzulässige (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 15 CS 14.949 - Rn. 19 m.w.N.) - gewillkürte Prozessstandschaft, da auch die Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht zu führen, eine Ermächtigung des Rechtsinhabers voraussetzt (vgl. BVerwG U.v. 30.11.1973 - IV C 20.73 - BayVBl 1974, 440).
  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Grundsätzlich kann zwar ein Vereinsverbot nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur von der verbotenen Vereinigung selbst angefochten werden, nicht dagegen von deren Mitgliedern oder sonstigen Einzelpersonen (BVerwG, U.v. 13.8.1984 - 1 A 26/83 - DÖV 1984, 940; B.v. 2.3.2001 a.a.O. juris Rn. 7; B.v. 4.7.2008 - 6 B 39/08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 - NVwZ 2011, 372 Rn. 14; U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - NVwZ 2014, 1573 Rn. 11).
  • BVerwG, 18.04.2012 - 6 A 2.10

    Gedanke der Völkerverständigung; Gazastreifen; HAMAS; humanitäre Hilfeleistungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787
    Das FNS stellte - bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2012 - 6 A 2/10 - NVwZ-RR 2012, 648 Rn. 12) - einen Verein gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG dar, denn es erfüllte alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 VereinsG enthaltenen Legaldefinition.
  • BVerwG, 06.01.2014 - 6 B 60.13

    Abgrenzung eines Vereins von Versammlungen oder ähnlich lockeren

  • VGH Bayern, 24.07.2014 - 15 CS 14.949

    Feststellungswirkung der Baugenehmigung, Oberflächenentwässerung, Sicherung der

  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430
  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 4 C 15.1090

    Vereinsrechtliche Beschlagnahme und Einziehung; vereinsrechtliche

    Am 19. August 2014 erhob sie zusammen mit 40 weiteren Personen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die in dem Bescheid enthaltenen weiteren vereinsrechtlichen Verfügungen (Az. 4 A 14.1787).

    Mit Beschluss vom 21. April 2015 setzte das Verwaltungsgericht Bayreuth das dort anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 wegen des im Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügten Vereinsverbots aus.

    Diese Frage sei Gegenstand des beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 4 A 14.1787; die dortige Entscheidung erscheine somit für die Streitsache B 1 K 14.535 vorgreiflich.

    Das Klageverfahren werde daher nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren 4 A 14.1787 ausgesetzt.

    Denn die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 VereinsG) stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG eine (in der Regel zwingende) Nebenfolge der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung dar (BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 18 f.); ihre rechtliche Zulässigkeit hängt daher jedenfalls auch von der Rechtmäßigkeit dieser vereinsbezogenen Feststellung ab (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), über die hier vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 4 A 14.1787 zu entscheiden sein wird.

    Das Gericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die für sein Verfahren vorgreifliche Frage der Rechtmäßigkeit der vereinsrechtlichen Verbotsfeststellung nicht nur in dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Verfahren 4 A 14.1787 Streitgegenstand ist, sondern im Falle eines Rechtsmittels gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls von diesem Gericht zu entscheiden wäre.

  • VG Bayreuth, 07.06.2018 - B 1 K 16.23

    Klagen im Zusammenhang mit dem Verbot des "Freien Netz Süd"

    In einem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 4 A 14.1787 geführten Verfahren wandte sich die Klägerin (neben 40 weiteren Klägern) gegen die vereinsrechtliche Verfügung vom 2. Juli 2014 betreffend das Verbot des "Freien Netzes Süd".

    Mit Beschluss des Gerichts vom 21. April 2015 wurde das Verfahren B 1 K 14.535 ausgesetzt bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Streitsache 4 A 14.1787.

    Mit seit 14. Dezember 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2015 wurden die Klagen im Verfahren 4 A 14.1787 abgewiesen.

    Der Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 10. April 2016 ergänzend auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 4 A 14.1787.

    In dem auch von der Klägerin betriebenen Klageverfahren 4 A 14.1787 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar nicht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des FNS als Nachfolgeorganisation der F.A.F. befasst, weil die Kläger des dortigen Verfahrens nicht als Vertreter des FNS geklagt hatten, sondern sich als Individualpersonen auf fehlende organisatorische Strukturen des FNS berufen und damit die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG in Frage gestellt hatten.

  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 4 B 20.124

    Beschlagnahme des Hausgrundstücks in Oberprex ist rechtswidrig

    Eine von der Klägerin zusammen mit 40 weiteren Klägern beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Klage gegen die in der Verfügung vom 2. Juli 2014 enthaltene Feststellung, dass das FNS eine Ersatzorganisation der verbotenen F.A.F. ist, wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2015 abgewiesen (Az. 4 A 14.1787).

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der Akten zu dem vorangegangenen Verfahren Az. 4 A 14.1787 verwiesen.

    Wie der Senat in seinem - auch gegenüber der Klägerin ergangenen - Urteil vom 20. Oktober 2015 (Az. 4 A 14.1787, juris Rn. 27, 29, 30) festgestellt hat, war ihr Sohn über längere Zeiträume hinweg für das FNS in zentraler Funktion aktiv, z. B. als offizieller Betreiber der Homepage sowie als Redner auf auswärtigen Veranstaltungen; er stand überdies in einer engen persönlichen Verbindung zu den maßgebenden Führungspersonen M. F. und N. K. (VGH, a.a.O. Rn. 36 ff.).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass diese Merkmale weit auszulegen sind (nunmehr BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris, Rn. 16 f.; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 - juris, Rn. 24; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 70; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris, Rn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 -, juris, Rn. 24 f.).
  • VG Bayreuth, 07.06.2018 - B 1 K 16.185

    Klagen im Zusammenhang mit dem Verbot des "Freien Netz Süd"

    Im vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 4 A 14.1787 geführten Verfahren wandten sich u.a. auch die Gesellschafter der Klägerin gegen die vereinsrechtliche Verfügung vom 2. Juli 2014 betreffend das Verbot des "Freien Netzes Süd" (Nrn. 1 und 2 der Verfügung vom 2. Juli 2014).

    Mit Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2015 wurde das Verfahren B 1 K 14.555 ausgesetzt bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Streitsache 4 A 14.1787 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes.

    Mit seit 14. Dezember 2015 rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2015 wurden die Klagen im Verfahren 4 A 14.1787 abgewiesen.

    In dem auch von den Gesellschaftern der Klägerin betriebenen Klageverfahren 4 A 14.1787 hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar nicht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit des FNS als Nachfolgeorganisation der F.A.F. befasst, weil die Kläger des dortigen Verfahrens nicht als Vertreter des FNS geklagt hatten, sondern sich als Individualpersonen auf fehlende organisatorische Strukturen des FNS berufen und damit die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG in Frage gestellt hatten.

  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 3 CE 20.729

    Charakterliche Ungeeignetheit für den juristischen Vorbereitungsdienst

    Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht erschwerend berücksichtigen dürfen, dass er von 2009 bis 2013 dem mit Beschluss des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 2. Juli 2014 verbotenen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2015 - 4 A 14.1787 - VGH n.F. 68, 212 - juris) neonazistischen Netzwerk "Freies Netz Süd" angehört habe (a.a.O. Rn. 49), ist bereits deshalb unbeachtlich, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil hierauf nicht entscheidend gestützt hat.
  • BVerwG, 04.05.2017 - 1 VR 6.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein vom Bundesministerium des Innern (BMI)

    Nimmt der Verein die Verbotsverfügung hin oder versäumt er einen möglichen Rechtsbehelf, so können nicht ersatzweise einzelne seiner Mitglieder oder sonstige interessierte Personen eine umfassende gerichtliche Kontrolle herbeiführen (siehe auch VGH München, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 - juris Rn. 22 m.w.N.; a.A. - hinsichtlich der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 VereinsG - OVG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 C 10326/16 - juris Rn. 21).
  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

    Die diesbezügliche bisherige politische Vita, wie in den vorliegenden Beschlussgründen des Verwaltungsgerichts Würzburg (a.a.O. Rd. 4) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (a.a.O. Rd. 1 u. 8) dargestellt, ist eindeutig: Früheres NPD-Mitglied mit zeitweisen Funktionen als Kreis- und Bezirksvorsitzender und Mitglied einer dem "Freien Netz Süd" (FNS) zugeordneten Gruppierung bzw. von 2009 bis 2013 Mitglied und Kameradschaftsführer des im November 2008 gegründeten FNS - einer mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 02.07.2014 als Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19.12.2003 verbotenen Vereinigung "Fränkische Aktionsfront" (F.A.F.) verbotenen und aufgelösten verfassungsfeindlichen Vereinigung (vgl.: BayVGH, Urteil vom 20.10.2015 - 4 A 14.1787 -, juris).
  • VG Bayreuth, 21.09.2018 - B 1 K 16.612

    Keine Erteilung eines Jagdscheins an ein Mitglied der verbotenen Vereinigung

    Letzterer wies die Klagen mit Urteil vom 20.10.2015 (Az.: 4 A 14.1787) ab.
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