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   VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602   

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VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 (https://dejure.org/2018,44864)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 (https://dejure.org/2018,44864)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. November 2018 - 19 ZB 17.1602 (https://dejure.org/2018,44864)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BJagdG § 21; BayJG Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 S. 3; BayWaldG Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AVBayJG § 15; GG Art. 34; BGB § 839; RL 92/43/EWG Art. 7
    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen die Festsetzung des Abschussplans Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 in einem Eigenjagdrevier; Anwendung des gesetzlichen Grundsatzes "Wald vor Wild"

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Abschussplans für Gamswild, Voraussetzungen und Überprüfungsmaßstab; "Wald vor Wild" als gesetzlicher Grundsatz (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (54)

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.).

    Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen).

    Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes "Wald vor Wild" bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört.

    Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff).

    Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht.

    Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.).

    Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen.

    Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

    5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich.

    Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022).

    5.3.2.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zuge der Bestandsregulierung beim Gamswild der Steinadler seine Nahrungsgrundlage und infolge des Zuwachsens der Wälder den notwendigen Jagdraum verlieren würde (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 138).

    Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten" sowie Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139).

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

    Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39).

    Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53).

    3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.).

    2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den "Belang der Forstwirtschaft" als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe.

  • BVerwG, 19.03.1992 - 3 C 62.89

    Jagdrecht - Abschußfestsetzung - Verpflichtung zur Interessenabwägung -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

    Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss.

    Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte.

    Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab.

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95).

    3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln.

    Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89).

    2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen.

  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 19 B 99.2193
    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris).

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat.

    Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat.

  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht.

    Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

    Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 2 CS 10.222

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16).

    Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16).

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16).

    Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16).

  • VG München, 10.02.2016 - M 7 K 15.3412

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Abschussplan für Rotwild

  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 14 ZB 16.280

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - Ergänzung der Begründung

  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806

    Keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Verlegung von Stolpersteinen in der

  • BVerwG, 05.03.1980 - 3 B 2.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 22.08.1974 - III C 15.73

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Erörterungspflicht durch unterlassene

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04

    Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BVerwG, 15.04.1997 - 8 C 20.96

    Tauglichkeitsstreit - Verpflichtungsklage auf Feststellung der

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • VGH Bayern, 07.11.1996 - 19 B 93.956
  • BVerwG, 08.02.2010 - 8 B 126.09

    Verpflichtung des Gerichts im Hinblick auf die Pflicht zur Gewährung des

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2010 - 5 LA 32/09

    Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Bezeichnung des Vorbringens eines

  • OVG Sachsen, 18.02.2010 - 2 B 586/09

    VwGO § 152a, § 61 Nr 2

  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1208
  • BVerfG, 25.03.2010 - 1 BvR 2446/09

    Verletzung von Art 103 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG durch Verurteilung zur

  • BVerwG, 26.01.1993 - 3 B 125.92
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 11.04.2016 - 3 B 29.15

    Jagdwesen; Mindestabschussplan; Rotwild; Abweichungsgesetzgebung; Verhältnis von

  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 19 ZB 16.1026

    Abschussplan für Rehwild - erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VG München, 29.03.2017 - M 7 K 16.3639

    Abschussplan für Gamswild

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage im

  • BVerwG, 11.10.2006 - 1 D 10.05

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Melde- und Nachweispflichten bei Erkrankung;

  • VGH Hessen, 05.01.2006 - 11 UZ 1111/04

    Umfang des Jagdausübungsrechts; Wildbestand; Abschussplan für das Nachbarrevier

  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

  • BGH, 14.06.1982 - III ZR 175/80

    Entschädigung einer Jagdgenossenschaft bei Durchschneidung eines Jagdbezirks

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 74.80

    Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts - Abgrenzung

  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1985 - 20 A 1454/84
  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1979

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 ZB 16.1977

    Rückwirkende Verlängerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Zutageförderung

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798

    Jagdrecht - Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans

  • VG Augsburg, 22.02.2022 - Au 8 K 21.1895

    Klage gegen Abschussplan für Gamswild im Bereich des Kürnacher Waldes abgewiesen

    Vielmehr stellt der gemeinsame Abschussplan im streitgegenständlichen Bereich nach den dahingehend nachvollziehbaren Angaben des Jagdberaters und der Aussage des Berufsjägers der Bayerischen Staatsforsten in der mündlichen Verhandlung ein praktikables und entsprechend flexibles Verfahren dar, um angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) im Bereich der ... speziell auf den Gamswildbestand einzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13; Protokoll der Exkursion im Oktober 2019, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte Au 8 S 21.2060 und Bezugnahme hierauf in Bl. 69 ff. der Behördenakte).

    Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 20).

    Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 21 f.).

    Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 28).

    Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist daher sachgerecht (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 32).

    e) Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur zur Erfassung der natürlichen Waldverjüngung sowie des Wildverbisses ist für den Zweck der Bestandsregulierung grundsätzlich geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 38).

    Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80).

    Zum einen hat die EU-Kommission auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum im Allgemeinen als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S2. in "Gamswild - der EU-Rahmen", Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten" sowie BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80).

    Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 69).

    Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 130; BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72).

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2109

    Festsetzung des Abschussplans für Gamswild

    Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 14.).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1602 - juris Rn.13) ausgeführt:.

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13).".

    Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018, 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 63).

    Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 20.November 2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 78 zu einem die Hegegemeinschaft betreffenden Abschussplan 2016/2017 ausgeführt:.

    Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018, a.a.O. Rn .63).

    Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. insoweit bereits Beschluss des Senats vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80 in hier übertragbarer Weise ausgeführt:.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1602 - juris Rn. 26 ff) u.a. ausgeführt:.

    Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist (z.B. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 91).

  • VG München, 08.12.2022 - M 7 SN 22.5381

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13).

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 29 ff.).

    Die Kontrolle des Schalenwildbestands ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 55).

    Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 56).

    Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 80 mit Verweis auf Dr. S2. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, "Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten; BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 89).

    Zwar bestehen vorliegend wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan im Ergebnis voraussichtlich nicht entgegenstehen dürfte (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 62 ff.; U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 128 ff.; VG Augsburg, U.v. 22.2.2022 - Au 8 K 21.1895 - juris Rn. 125 ff.).

    Allerdings kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung derzeit nicht festgestellt werden, ob durch den Abschussplan als Gebietserhaltungsmaßnahme i.S.d. Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 73 ff.).

    Da eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde - wie ausgeführt - noch bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingeholt werden kann und auch einer etwa vorhandenen erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 73), sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Abschussplans nicht so schwerwiegend, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ohne weiteres angenommen werden könnte.

  • VGH Bayern, 29.06.2023 - 19 ZB 19.2107

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigten Jahresabschussplan

    Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 14.).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13) ausgeführt:.

    Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956; B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13).".

    Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018, 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 63).

    Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 20. November 2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 78 zu dem das Gebiet betreffenden Abschussplan 2016/2017 ausgeführt:.

    Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2018, a.a.O. Rn. 63).

    Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich (vgl. insoweit bereits Beschluss des Senats vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 72).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1602 - juris Rn. 26 ff) u.a. ausgeführt:.

    Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist (z.B. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 91).

  • VG Bayreuth, 08.06.2021 - B 1 K 20.634

    Festsetzung Rehwildabschussplan, waldbauliche Zielsetzungen der Waldeigentümer

    Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte folgt, dass das Ob und Wie der behördlichen Entscheidung nicht von einer Ermessensausübung abhängig ist (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13- 15, VG München, U.v. 9.3.2016 - 7 K 14.1557 - BeckRS 2016, 51271).

    Auch die Frage, ob sich ursprüngliche Angaben als unrichtig erweisen, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte (vgl. VG Freiburg (Breisgau), U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 27, BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 14).

    Die Revierweise Aussage ist (lediglich) Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 29).

    Bei der Beurteilung des Interesses am Schutz gegen Wildschäden ist die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen, also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13 - 15, 60, 94).

    Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde ist insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts ist darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13, VG München, U.v. 9.3.2016 - 7 K 14.1557 - BeckRS 2016, 51271).

  • VG München, 20.03.2023 - M 7 SN 23.270

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Änderung des

    Auch bei einem Änderungsantrag ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer bestimmten Formel, zu bestimmen ist, sodass der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 13.2005 u.a. - juris Rn. 67 m.w.N.; vgl. zur Abschussplanung BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 29 ff.).

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur

    Im ersten Jahr nach der Einführung (Jagdjahr 2015/2016) hat die Anordnung hegegemeinschaftsweit zu einem Einbruch der gemeldeten Abschusserfüllung bei den Alt- und Schmaltieren auf nur mehr 49% geführt, woraus die Behörde nachvollziehbar auf die Begründetheit ihrer Zweifel an den früheren Abschussmeldungen geschlossen hat (vgl. den Bescheid vom 12.3.2018, BA Bl. 49 , durch den die Anordnung des körperlichen Nachweises bis zum 31.3.2021 verlängert worden ist; zur mangelnden Verlässlichkeit von Wildzählungen vgl. die Ausführungen in den beiden Senatsbeschlüssen vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 - jeweils juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022
    In den Zulassungsantragsverfahren betreffend Abschusspläne für sein Eigenjagdrevier 19 ZB 17.1601 (S. 77 der Zulassungsantragsbegründung) und 19 ZB 17.1602 (S. 78 der Zulassungsantragsbegründung) hat er ausführen lassen: "Im streitgegenständlichen Fall wird der vorhandene Verbiss vom Grundstückseigentümer gar nicht als Schaden bewertet".

    Indem er den Verbiss in seinem Eigenjagdrevier der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen ausgehenden Bejagung zuschreibt, dient ihm die Behauptung einer Verbissbeeinträchtigung - wie aus den beim Senat anhängigen Verfahren 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 ersichtlich - gleichzeitig als Begründung für seine Klagen gegen behördlich festgesetzte Abschusspläne.

  • VG München, 20.01.2023 - M 7 E 23.132

    Schonzeitverkürzung, Rehwild

    Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 29 ff.).
  • VG München, 22.12.2022 - M 7 SN 22.6123

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Aufhebung

    Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten sind nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602 - juris Rn. 29 ff.).
  • VG Augsburg, 21.08.2023 - Au 8 S 23.1108

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Begründung des Sofortvollzugs,

  • VG München, 15.05.2023 - M 7 SN 23.2208

    Vorläufiger Rechtsschutz um Schonzeitaufhebung für Rotwild

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798
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