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   VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372   

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https://dejure.org/2010,32199
VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372 (https://dejure.org/2010,32199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2010 - 8 B 10.1372 (https://dejure.org/2010,32199)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 8 B 10.1372 (https://dejure.org/2010,32199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anwendbarkeit des städtebaulichen Enteignungsrechts auf Enteignung oder Besitzeinweisung bei Straßenbauvorhaben aufgrund eines Straßenbebauungsplans

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschließliche Durchführbarkeit einer Enteignung oder Besitzeinweisung nach den Vorschriften des städtebaulichen Enteignungsrecht im Falle einer Planung eines Straßenbaus durch einen isolierten Straßenbebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschließliche Durchführbarkeit einer Enteignung oder Besitzeinweisung nach den Vorschriften des städtebaulichen Enteignungsrecht im Falle einer Planung eines Straßenbaus durch einen isolierten Straßenbebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    12 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat (BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249; BVerfG vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264).

    Sie ist nicht bloß eine beliebige Maßnahme mit auch städtebaulicher Relevanz (vgl. BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249/265; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/291).

    Das Aufrechterhalten des streitgegenständlichen Bescheids durch Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. hierzu BVerwG vom 19.8.1988 BayVBl 1988, 759) ist vorliegend wegen des bereits erörterten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Enteignung ausgeschlossen (BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249).

    Nur wenn sich die konkrete Enteignung in dem hiernach maßgeblichen gesetzlichen Rahmen hält, ist sie verfassungsgemäß und vom Bürger zu dulden (BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249).

  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    Insoweit kann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Enteignungszwecken als städtebaulicher Art (vgl. hierzu BVerwG vom 6.3.1987 BVerwGE 77, 86/89) nicht mehr die Rede sein.

    Durch die in der Gestalt des Bebauungsplans betriebene Verkehrspolitik, die beispielsweise in der Errichtung der Ortsumgehung oder Entlastungsstraße liegt, werden aber andere mit dem Straßenbau verfolgte (außergemeindliche) Zwecke in einem solchen Ausmaß verdrängt, dass ihnen kein Gewicht mehr zukommt und daher von dieser Zweckverfolgung auch nicht mehr ernsthaft die Rede sein kann (vgl. BVerwG vom 6.3.1987 BVerwGE 77, 86/89).

    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gewährt Abwehrrechte gegenüber Eingriffen in das Eigentum auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus objektivrechtlichen Normen herzuleiten ist, wozu auch verfahrensrechtliche Vorschriften zählen (BVerwG vom 6.3.1987 BVerwGE 77, 86/91).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    12 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat (BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249; BVerfG vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264).

    Sie ist nicht bloß eine beliebige Maßnahme mit auch städtebaulicher Relevanz (vgl. BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249/265; vom 24.3.1987 BVerfGE 74, 264/291).

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    Besondere Umstände, die es im vorliegenden Rechtsstreit nahegelegt oder gar geboten hätten, von der Möglichkeit des § 130a VwGO keinen Gebrauch zu machen (vgl. dazu BVerwG vom 25.2.1998 Az. 9 B 645.97; vom 12.3.1999 NVwZ 1999, 763; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, Rd.Nr. 5 zu § 130a), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 25.02.1998 - 9 B 645.97

    Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land als oppositionelle Haltung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    Besondere Umstände, die es im vorliegenden Rechtsstreit nahegelegt oder gar geboten hätten, von der Möglichkeit des § 130a VwGO keinen Gebrauch zu machen (vgl. dazu BVerwG vom 25.2.1998 Az. 9 B 645.97; vom 12.3.1999 NVwZ 1999, 763; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, Rd.Nr. 5 zu § 130a), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • VGH Bayern, 26.09.2002 - 8 C 02.1435

    Straßenrecht: Konkurrenz zwischen landesstraßenrechtlicher und städtebaulicher

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 26. September 2002 (BayVBl 2003, 597), auf den das Verwaltungsgericht hingewiesen hat.
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87

    Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2010 - 8 B 10.1372
    Das Aufrechterhalten des streitgegenständlichen Bescheids durch Austausch der Rechtsgrundlage (vgl. hierzu BVerwG vom 19.8.1988 BayVBl 1988, 759) ist vorliegend wegen des bereits erörterten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Enteignung ausgeschlossen (BVerfG vom 10.3.1981 BVerfGE 56, 249).
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