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   VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279   

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VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279 (https://dejure.org/2021,55853)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2021 - 14 B 19.1279 (https://dejure.org/2021,55853)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2021 - 14 B 19.1279 (https://dejure.org/2021,55853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBhV § 18 S. 1 Nr. 1, S. 4, 49 Abs. 2; AMG § 2 Abs. 1; AMG § 21; AMG § 43; AMG § 73; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 25
    Zur Beihilfefähigkeit eines nicht als Arzneimittel zugelassenen Fertigpräparats sowie eines auf ärztliche Verschreibung hin in einer Apotheke hergestellten Rezepturpräparats

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1280

    Zur Frage der Beihilfefähigkeit von Fertigpräparaten aus dem In- und Ausland

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Dieses Präparat wird ausweislich des aktenkundig dokumentierten Internetauftritts des schweizerischen Herstellers als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben und zwar auch außerhalb von Apotheken (vgl. Bl. 70 f. der beigezogenen Verwaltungsakte im parallelen Verfahren 14 B 19.1280).

    Die Beihilfestelle nahm darauf zwar in einem anderen Verwaltungsverfahren gegenüber dem Kläger Bezug (Widerspruchsbescheid im parallelen Verfahren 14 B 19.1280), ging jedoch im vorliegenden Verwaltungsverfahren auf die besagte finanzministerielle Entscheidung nicht näher ein.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (14 B 19.1279, 14 ZB 18.1498 und M 17 K 17.3915) einschließlich der vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die in der mündlichen Senatsverhandlung (Protokoll S. 2 Mitte) beigezogenen Akten der parallelen Verfahren 14 B 19.1280 (mit 14 ZB 18.1956 und M 17 K 16.4940) und 14 B 19.1283 (14 ZB 18.1934, M 17 K 17.4946) sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Akten der beigezogenen früheren Klageverfahren M 17 K 10.3641 und M 17 K 13.4305 - vgl. dazu bereits die Zuleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorlageschreibens vom 12. August 2021 - und auf die mit Schreiben der Landesanwaltschaft vom 28. Januar 2021 vorgelegte Sonderakte zur Beihilfeakte im früheren Verfahren M 17 K 13.4305.

    H. vom 4. Juli 2018 (Anlage B9 zur Antragsbegründung im Verfahren 14 ZB 18.1956 [zum parallelen Verfahren 14 B 19.1280]) mit Bezug zu früheren Stellungnahmen schlüssig.

    Der aktenkundige Internetausdruck zum Fertigpräparat OMEGAlife spricht sowohl bei der Anwendungsempfehlung (Bl. 70 der Verwaltungsakte im Verfahren 14 B 19.1280) als auch beim abschließenden Hinweis zur in der Schweiz bestehenden Apotheken- und Verschreibungsfreiheit (Bl. 71 der Verwaltungsakte im Verfahren 14 B 19.1280) von einem Nahrungsergänzungsmittel.

    Ganz im Gegenteil wird OMEGAlife außerhalb Deutschlands gerade nicht als Arzneimittel vertrieben (vgl. Bl. 70 f. der Verwaltungsakte zum Verfahren 14 B 19.1280; siehe 2.1.2.2.) und es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass es dort gleichwohl als Arzneimittel in Verkehr gebracht werden dürfte.

    Dabei hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 beim zuständigen Staatsministerium einen Ausnahmeantrag gestellt, der thematisch abstrakt gefasst und nicht nur auf den dem parallelen Verfahren 14 B 19.1280 zugrundeliegenden Beihilfeantrag beschränkt war.

    Das Staatsministerium hat sich dazu mit Schreiben vom 3. Februar 2016 gegenüber der Beihilfestelle, nicht aber gegenüber dem Kläger im Außenverhältnis geäußert, wenn auch das besagte verwaltungsinterne ministerielle Schreiben von der Beihilfestelle im parallelen Verfahren 14 B 19.1280 in einen Widerspruchsbescheid einbezogen worden ist.

    Jedenfalls angesichts des allgemein gehaltenen (nicht nur auf das Verfahren 14 B 19.1280 bezogenen) Ausnahmeantrags und des Umstands, dass dieser allgemein gehaltene Ausnahmeantrag nicht anderweitig durch eine ministerielle Entscheidung ebenso allgemein im Außenverhältnis zum Kläger verbeschieden worden ist - sondern nur speziell in dem dem Verfahren 14 B 19.1280 zugrunde liegenden Widerspruchsverfahren -, ist auch der vorliegend geltend gemachte Beihilfeanspruch jedenfalls an der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 2 BayBhV zu messen, ohne dass entschieden werden müsste, ob dies auch so wäre, wenn der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

    Das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) hat eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Klägers verneint, wobei es dies im parallelen Verfahren 14 B 19.1280 (dort Urteil vom 22.3.2018 - M 17 K 16.4940 - UA S. 23 f. unter 2.4.) näher damit begründet hat, dass der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 erhalte und der Gesamtbetrag der betreffenden Präparate für seine Ehefrau bei 41,- EUR im Monat liege, was im Vergleich zu den Versorgungsbezügen des Klägers nicht unangemessen sei, zumal auch die krankheitsbedingten erhöhten Aufwendungen für unter anderem Reinigungs- und Waschmittel von 135,- EUR im Monat als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu keinem anderen Ergebnis führten.

  • VGH Bayern, 16.02.2012 - 9 CS 11.2908

    Verbot des Inverkehrbringens; Hautcreme; kosmetisches Mittel; Abgrenzung zum

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Dabei ist gerade für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Präsentationsarzneimitteln auf das "Gesamterscheinungsbild" abzustellen (BGH, U.v. 3.4.2003 - I ZR 203/00 - NJW-RR 2003, 1123 unter II.1.b); OLG Köln, U.v. 12.10.2007 - 6 U 56/07 - GRUR-RR 2008, 199/200 unter 2.), und zwar aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers (EuGH, U.v. 15.11.2007 - C-319/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:364 Rn. 46 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.2.2012 - 9 CS 11.2908 - juris Rn. 23 [ohne originale Randnummernzählung in PharmR 2012, 525/526]), wobei der Zweckbestimmung eine Schlüsselfunktion zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2012 a.a.O. Rn. 22) und die "Aufmachung" zwar ein wichtiges, nicht aber ein allein ausschlaggebendes Indiz ist (EuGH, U.v. 15.11.2007 a.a.O. Rn. 52).

    Zwar reicht der bloße Umstand einer Produktion durch eine Apotheke nicht hin, um von einem Präsentationsarzneimittel auszugehen, weil Apotheken nicht nur Arzneimittel, sondern auch andere Produkte herstellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2012 - 9 CS 11.2908 - juris Rn. 26 [ohne originale Randnummernzählung in PharmR 2012, 525/526]).

    Jedoch ist es für solche in Apotheken hergestellte Produkte, denen (Präsentations-)Arzneimittelqualität zukommt, typisch, dass sie "nach ärztlich verordneter Rezeptur und nicht nach Kundenwünschen hergestellt" werden (BayVGH, B.v. 16.2.2012 a.a.O. Rn. 26).

    Dabei ist auch relevant, ob sich das Angebot der Apotheke an eine erkrankte Kundschaft oder an eine gesunde Kundschaft richtet (BayVGH, B.v. 16.2.2012 a.a.O. Rn. 24).

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1283

    Beihilfefähigkeit des Rezepturpräparats Magnesium-Orotat

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (14 B 19.1279, 14 ZB 18.1498 und M 17 K 17.3915) einschließlich der vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die in der mündlichen Senatsverhandlung (Protokoll S. 2 Mitte) beigezogenen Akten der parallelen Verfahren 14 B 19.1280 (mit 14 ZB 18.1956 und M 17 K 16.4940) und 14 B 19.1283 (14 ZB 18.1934, M 17 K 17.4946) sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Akten der beigezogenen früheren Klageverfahren M 17 K 10.3641 und M 17 K 13.4305 - vgl. dazu bereits die Zuleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorlageschreibens vom 12. August 2021 - und auf die mit Schreiben der Landesanwaltschaft vom 28. Januar 2021 vorgelegte Sonderakte zur Beihilfeakte im früheren Verfahren M 17 K 13.4305.

    Insoweit ist das Gericht nicht gehalten, sich sachverständiger Hilfe oder einer Meinungsumfrage zu bedienen, weil die Richter insoweit selbst zum Kreis der durchschnittlichen Verbraucher gehören (BGH, U.v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 - juris Rn. 68 ff. [insoweit nur teilweise abgedruckt in BGHZ 151, 286/297]; BVerwG, B.v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; siehe auch das Senatsurteil vom 20.12.2021 im parallelen Verfahren 14 B 19.1283 unter 1.1.).

    L. vom 7. August 2009 (jeweils vorgelegt mit der Klageschrift M 17 K 17.4946 [zum parallelen Verfahren 14 B 19.1283]).

    Hinzu kommt, dass § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV nicht so weitgehend auszulegen ist, dass er schematisch allein eine "typisierende" Betrachtung der in der allgemeinen Bevölkerung "regelmäßig" anzutreffenden Art und Weise der Stillung des täglichen Nahrungsbedarfs - von dem sich beispielsweise der konkrete Fall der Ehefrau des Klägers deutlich unterscheidet - verlangen würde, sondern ganz im Gegenteil Raum lässt, der Situation des täglichen Bedarfs und der Möglichkeit oder einer gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit, diesen Bedarf bei den jeweils erkrankten Personen zu stillen, im Einzelfall Rechnung zu tragen (siehe oben 1.4.1. und ebenso im parallelen Senatsurteil vom 20.12.2021 zum mitverhandelten Verfahren 14 B 19.1283; siehe hierzu auch Sitzungsprotokoll vom 13.12.2021 S. 6 fünftletzter Absatz), zumal im Beihilferecht die konkrete Zweckbestimmung des Arzneimittels im Einzelfall entscheidend ist (OVG Saarl, U.v. 8.6.2021 - 1 A 204/19 - juris Rn. 64 ff., 69 f.).

  • VG München, 22.03.2018 - M 17 K 16.4940

    Anerkennung, Behandlungsmethode, pharmakologische Wirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (14 B 19.1279, 14 ZB 18.1498 und M 17 K 17.3915) einschließlich der vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die in der mündlichen Senatsverhandlung (Protokoll S. 2 Mitte) beigezogenen Akten der parallelen Verfahren 14 B 19.1280 (mit 14 ZB 18.1956 und M 17 K 16.4940) und 14 B 19.1283 (14 ZB 18.1934, M 17 K 17.4946) sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Akten der beigezogenen früheren Klageverfahren M 17 K 10.3641 und M 17 K 13.4305 - vgl. dazu bereits die Zuleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorlageschreibens vom 12. August 2021 - und auf die mit Schreiben der Landesanwaltschaft vom 28. Januar 2021 vorgelegte Sonderakte zur Beihilfeakte im früheren Verfahren M 17 K 13.4305.

    Das Verwaltungsgericht (UA S. 13 f.) hat eine Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Klägers verneint, wobei es dies im parallelen Verfahren 14 B 19.1280 (dort Urteil vom 22.3.2018 - M 17 K 16.4940 - UA S. 23 f. unter 2.4.) näher damit begründet hat, dass der Kläger Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A15 erhalte und der Gesamtbetrag der betreffenden Präparate für seine Ehefrau bei 41,- EUR im Monat liege, was im Vergleich zu den Versorgungsbezügen des Klägers nicht unangemessen sei, zumal auch die krankheitsbedingten erhöhten Aufwendungen für unter anderem Reinigungs- und Waschmittel von 135,- EUR im Monat als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu keinem anderen Ergebnis führten.

    Vorliegend ist die Frage einer von § 18 BayBhV abweichenden Ausnahmeentscheidung - auch im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Fertigpräparat für die Ehefrau des Klägers von existenzieller Bedeutung ist - am Maßstab des § 49 Abs. 2 BayBhV zu messen und dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers und der ihm verbleibenden Mittel zu berücksichtigen (vgl. VG München, U.v. 22.3.2018 - M 17 K 16.4940 - UA S. 23 f. unter 2.4; siehe 2.2.3.).

  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 14 ZB 18.663

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Vielmehr ist von einem Arzneimittel i.S.v. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der seit 1. Oktober 2014 geltenden Fassung nur dann auszugehen, wenn sämtliche positiven und negativen Voraussetzungen i.S.v. § 2 AMG (i.V.m. § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV) erfüllt sind - eine bloße "Nähe" zum Begriff der "Arznei" genügt diesen Anforderungen nicht (BayVGH, B.v. 29.1.2019 - 14 ZB 18.663 - juris Rn. 14 [ohne amtliche Randnummern abgedruckt in PharmR 2019, 299]).

    Geklärt ist weiter, dass die Bayerische Beihilfeverordnung - abgesehen von § 18 Satz 2 und 3 BayBhV - Erweiterungen gegenüber § 18 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayBhV nur in den von ihr selbst genannten Ausnahmefällen (vgl. etwa § 49 BayBhV) ermöglicht (BayVGH, B.v. 29.1.2019 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).

    Dabei ist zu sehen, dass insbesondere Art. 25 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vgl. Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. II S. 1419) - UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) - jedenfalls dann keine eigene Anspruchsgrundlage für Menschen mit Behinderung darstellt, wenn - wie im Fall des § 18 BayBhV - Menschen mit Behinderung dieselbe Bandbreite von Leistungen zur Verfügung steht wie Menschen ohne Behinderung (BSG, U.v. 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 29.1.2019 - 14 ZB 18.663 - juris Rn. 16 [ohne amtliche Randnummern abgedruckt bei PharmR 2019, 299]).

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Jedenfalls ist der Begriff des Präsentationsarzneimittels nach ständiger EuGH-Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. EuGH, U.v. 30.11.1983 - 227/82 - ECLI:ECLI:EU:C:1983:354 Rn. 17; U.v. 16.4.1991 - C-112/89 - ECLI:ECLI:EU:C:1991:147 Rn. 16; U.v. 28.10.1992 - C-219/91 - ECLI:ECLI:EU:C:1992:414 Rn. 16; U.v. 15.11.2007- C-319/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:678 Rn. 43 f.; vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 17.9.2021 - 3 C 20.20 - juris Rn. 20 ff.), wobei § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV gleichermaßen auf Präsentationsarzneimittel wie auf Funktionsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG) Anwendung findet.

    Dabei ist gerade für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Präsentationsarzneimitteln auf das "Gesamterscheinungsbild" abzustellen (BGH, U.v. 3.4.2003 - I ZR 203/00 - NJW-RR 2003, 1123 unter II.1.b); OLG Köln, U.v. 12.10.2007 - 6 U 56/07 - GRUR-RR 2008, 199/200 unter 2.), und zwar aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers (EuGH, U.v. 15.11.2007 - C-319/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:364 Rn. 46 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.2.2012 - 9 CS 11.2908 - juris Rn. 23 [ohne originale Randnummernzählung in PharmR 2012, 525/526]), wobei der Zweckbestimmung eine Schlüsselfunktion zukommt (BayVGH, B.v. 16.2.2012 a.a.O. Rn. 22) und die "Aufmachung" zwar ein wichtiges, nicht aber ein allein ausschlaggebendes Indiz ist (EuGH, U.v. 15.11.2007 a.a.O. Rn. 52).

    Dabei kommt bei Präsentationsarzneimitteln hinzu, dass diese - im Interesse des Verbraucherschutzes - sogar dann unter den § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG fallen, wenn sie nicht die vom Verbraucher erwartete Wirkung haben (vgl. EuGH, U.v. 15.11.2007 - C-319/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:364 Rn. 43).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 34/01

    "Muskelaufbaupräparate"; Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Insoweit ist das Gericht nicht gehalten, sich sachverständiger Hilfe oder einer Meinungsumfrage zu bedienen, weil die Richter insoweit selbst zum Kreis der durchschnittlichen Verbraucher gehören (BGH, U.v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 - juris Rn. 68 ff. [insoweit nur teilweise abgedruckt in BGHZ 151, 286/297]; BVerwG, B.v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; siehe auch das Senatsurteil vom 20.12.2021 im parallelen Verfahren 14 B 19.1283 unter 1.1.).

    Denn die Frage des Vorliegens eines Präsentationsarzneimittels kann vom Gericht selbst ohne Sachverständigengutachten beantwortet werden (vgl. BGH, U.v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 - juris Rn. 68 ff. [insoweit nur teilweise abgedruckt in BGHZ 151, 286/297]; BVerwG, B.v. 4.3.2014 - 3 B 60.13 - juris Rn. 9 m.w.N.; siehe auch oben unter 1.1.).

    Unabhängig davon nimmt § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG nur solche Mittel vom Verbringungsverbot nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG aus, die im Ausland "als Arzneimittel" in Verkehr gebracht werden dürfen (BGH, U.v. 11.7.2002 - I ZR 34/01 - BGHZ 151, 286/298 m.w.N.), was hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2008 - 20 U 191/07

    Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe des Produktes "Sallaki" in einer Apotheke

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Denn § 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AMG setzt nach der insoweit einschlägigen zivilgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass das jeweilige Fertigarzneimittel im jeweiligen Herkunftsland i.S.v. § 73 Abs. 3 AMG rechtmäßig "als Arzneimittel" - und nicht etwa als nicht reglementiertes Lebensmittel - in Verkehr gebracht werden darf (OLG Düsseldorf, U.v. 8.7.2008 - I-20 U 191/07 - juris Rn. 21, wobei eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos blieb, vgl. BGH, B.v. 7.10.2009 - I ZR 126/08 - juris).

    Zwar ist dabei keine einschränkende Auslegung dergestalt zu fordern, dass das Präparat im Herkunftsland über eine arzneimittelrechtliche Zulassung verfügen müsste, die qualitativ einer deutschen oder europäischen Zulassung entspricht oder vergleichbar ist (OLG Düsseldorf, U.v. 8.7.2008 a.a.O. Rn. 27; BGH, B.v. 7.10.2009 a.a.O.).

    Das ändert aber nichts daran, dass § 73 Abs. 3 AMG sehr wohl jedenfalls voraussetzt, dass das Mittel im Herkunftsland "als Arzneimittel verkehrsfähig ist" (OLG Düsseldorf, U.v. 8.7.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 4.19

    Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter empfängnisverhütender Mittel

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Für die Würdigung aus Sicht eines durchschnittlichen interessierten Verbrauchers ist auch die in Deutschland bestehende "Therapiehoheit des Arztes" zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9, 11), die dafür spricht, in dem Umstand, dass das von dem in Deutschland praktizierenden behandelnden Arzt ausgestellte Rezept explizit von einem Arzneimittel spricht und hier sogar die zugehörige Diagnose festhält, ein Indiz dafür zu sehen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgeht, dass auch diese Bezeichnung im Rahmen der ärztlichen Therapiehoheit getroffen worden ist und wegen des namentlichen Bezugs gerade zur Ehefrau des Klägers Teil deren ärztlicher Therapie ist, was wiederum indiziell für ein Präsentationsarzneimittel spricht.

    Insbesondere ist die Konstellation eines in Deutschland arzneimittelrechtlich überhaupt nicht zugelassenen Präparats nicht vergleichbar mit der Konstellation eines sog. Off-label-use, also eines durchaus zugelassenen Arzneimittels, bei dem der verordnende Arzt seine Verschreibung lediglich zu einem anderen als dem zugelassenen Zweck vornimmt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.6.2020 - 5 C 4.19 - BVerwGE 169, 48 Rn. 9 ff. zur Beihilfefähigkeit eines zulassungsüberschreitend verschriebenen, aber sehr wohl in Deutschland zugelassenen Arzneimittels).

    Zwar ist im deutschen Recht die sog. ärztliche Therapiehoheit anerkannt, die auch zulassungsüberschreitende Anwendungen von Arzneimitteln einschließt (BVerwG, B.v. 26.6.2020 a.a.O. Rn. 9 und 11).

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1279
    Dabei ist zu sehen, dass insbesondere Art. 25 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (vgl. Gesetz vom 21.12.2008, BGBl. II S. 1419) - UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) - jedenfalls dann keine eigene Anspruchsgrundlage für Menschen mit Behinderung darstellt, wenn - wie im Fall des § 18 BayBhV - Menschen mit Behinderung dieselbe Bandbreite von Leistungen zur Verfügung steht wie Menschen ohne Behinderung (BSG, U.v. 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 29.1.2019 - 14 ZB 18.663 - juris Rn. 16 [ohne amtliche Randnummern abgedruckt bei PharmR 2019, 299]).

    Nichts anderes gilt für das parallele verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dem Art. 5 Abs. 2 UN-BRK im Wesentlichen entspricht (vgl. BSG, U.v. 6.3.2012 a.a.O. Rn. 31).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • VG München, 22.03.2018 - M 17 K 17.4946

    Beihilferechtlicher Leistungsausschluss

  • OVG Saarland, 08.06.2021 - 1 A 204/19

    Beihilfe für schleimhautabschwellende Nasentropfen bei Nasenatmungsbehinderung

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 126/08

    Vergleichbarkeit einer im Herkunftsland eines Präparats anerkannten

  • BVerwG, 04.03.2014 - 3 B 60.13

    Zulassung der Revision zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Veweigerung

  • BVerwG, 17.09.2021 - 3 C 20.20

    Abgrenzung von diätetischem Lebensmittel und Präsentationsarzneimittel

  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 14 B 13.654

    Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe

  • VGH Bayern, 10.08.2015 - 14 B 14.766

    Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten wird durch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 203/00

    "L-Glutamin"; Würdigung von Werbeaussagen; Begriff des Arzneimittels

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

  • EuGH, 15.01.2009 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 Abs. 2 - Begriff

  • OLG Köln, 12.10.2007 - 6 U 56/07

    "Donaprevent" - Präsentationsarzneimittel trotz Aufdruck

  • EuGH, 28.10.1992 - C-219/91

    Strafverfahren gegen Ter Voort

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

  • EuGH, 06.09.2012 - C-308/11

    Chemische Fabrik Kreussler - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 22 BV 11.2175

    Kein Anspruch bayerischer Imker auf Schutzmaßnahmen gegen die Verunreinigung ihre

  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter;

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1280
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (14 B 19.1280, 14 ZB 18.1956, M 17 K 16.4940) einschließlich der vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die in der mündlichen Senatsverhandlung (Protokoll S. 2 Mitte) beigezogenen Akten der parallelen Verfahren 14 B 19.1279 (mit 14 ZB 18.1498 und M 17 K 17.3915) und 14 B 19.1283 (mit 14 ZB 18.1934 und M 17 K 17.4946) sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Akten der beigezogenen früheren Klageverfahren M 17 K 10.3641 und M 17 K 13.4305 - vgl. dazu bereits die Zuleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorlageschreibens vom 12. August 2021 - und auf die mit Schreiben der Landesanwaltschaft vom 28. Januar 2021 vorgelegte Sonderakte zur Beihilfeakte im früheren Verfahren M 17 K 13.4305.

    Zu sehen ist bei der im Ausgangspunkt gebotenen typisierenden Betrachtung (siehe 2.4.1.) außerdem, dass auch der Ausschlusstatbestand des § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV nicht weit dahin auszulegen ist, dass jedwedes Präparat ausgeschlossen wird, das überhaupt irgendein Vitamin enthält, sondern dass vielmehr eine enge Auslegung dahingehend geboten ist, dass von einem "Vitaminpräparat" im Sinne dieses Auschluss- und Ausnahmetatbestands nur auszugehen ist, wenn es sich um ein "reines" Vitaminpräparat handelt, nicht aber wenn noch andere Wirkstoffe enthalten sind (so der Senat zu § 18 Satz 4 Nr. 3 BayBhV im parallelen Senatsurteil vom 20.12.2021 zum mitverhandelten Verfahren 14 B 19.1279).

    Hinzu kommt, dass § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV nicht so weitgehend auszulegen ist, dass er schematisch allein eine "typisierende" Betrachtung der in der allgemeinen Bevölkerung "regelmäßig" anzutreffenden Art und Weise der Stillung des täglichen Nahrungsbedarfs - von dem sich beispielsweise der konkrete Fall der Ehefrau des Klägers deutlich unterscheidet - verlangen würde, sondern ganz im Gegenteil Raum lässt, der Situation des täglichen Bedarfs und der Möglichkeit oder einer gesundheitlich bedingten Unmöglichkeit, diesen Bedarf bei den jeweils erkrankten Personen zu stillen, im Einzelfall Rechnung zu tragen (so der Senat zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV in den parallelen Senatsurteilen vom 20.12.2021 zu den mitverhandelten Verfahren 14 B 19.1279 und 14 B 19.1283; siehe hierzu auch Sitzungsprotokoll vom 13.12.2021 S. 6 fünftletzter Absatz), zumal im Beihilferecht die konkrete Zweckbestimmung des Arzneimittels im Einzelfall entscheidend ist (OVG Saarl, U.v. 8.6.2021 - 1 A 204/19 - juris Rn. 64 ff., 69 f.).

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 14 B 19.1283
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge (14 B 19.1283, 14 ZB 18.1934, M 17 K 17.4946) einschließlich der vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die in der mündlichen Senatsverhandlung (Protokoll S. 2 Mitte) beigezogenen Akten der parallelen Verfahren 14 B 19.1279 (mit 14 ZB 18.1498 und M 17 K 17.3915) und 14 B 19.1280 (mit 14 ZB 18.1956 und M 17 K 16.4940) sowie auf die verwaltungsgerichtlichen Akten der beigezogenen früheren Klageverfahren M 17 K 10.3641 und M 17 K 13.4305 - vgl. dazu bereits die Zuleitung des verwaltungsgerichtlichen Vorlageschreibens vom 12. August 2021 - und auf die mit Schreiben der Landesanwaltschaft vom 28. Januar 2021 vorgelegte Sonderakte zur Beihilfeakte im früheren Verfahren M 17 K 13.4305.

    So ist schon auf dem ärztlichen Privatrezept vom Arzt ausdrücklich der Terminus "Rezepturarzneimittel" aufgebracht und neben dem Namen der Ehefrau des Klägers auch der Name der Apotheke angeführt, was bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckt, dass die Apotheke - deren Mitarbeitern die Erkrankung der Ehefrau des Klägers bekannt ist (vgl. etwa das Privatrezept für Cellulosekapseln vom 8.6.2017 [Bl. 4 der beigezogenen Verwaltungsakte zum parallelen Verfahren 14 B 19.1279] mit Diagnoseangaben, das von derselben Apotheke am 16. Juni 2017 bearbeitet worden war) - dieses nach ärztlicher Verordnung hergestellte Präparat an diese eben "als Rezepturarzneimittel" abgegeben hat, und zwar in einer präzise bezeichneten Menge (100 g).

  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 24 ZB 20.208

    Vergleichbarkeit eines öffentlichen mit einem privaten Krankenhaus bzgl. einer

    Die Klägerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag dargelegt, dass und warum vorliegend ein besonders begründeter Ausnahmefall, der nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen ist, vorliegen sollte, zumal auch nicht erkennbar ist, dass der verfahrensgegenständliche Streitwert in Höhe von 855, 35 Euro für die Klägerin zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führt, so dass es bereits tatbestandlich an einer Ausnahmesituation i.S.v. § 49 Abs. 2 BayBhV fehlt (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.2021 - 14 B 19.1279 - juris Rn. 86).
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