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   VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285   

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https://dejure.org/2010,28157
VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285 (https://dejure.org/2010,28157)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.01.2010 - 13a B 08.30285 (https://dejure.org/2010,28157)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 (https://dejure.org/2010,28157)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Iraker sind bei einer Rückkehr nach Mosul nach derzeitiger Sicherheitslage im allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt.Asylrecht Irak; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahr in Mosul; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EG Art. 18, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 3
    Abschiebungsverbot, Irak, Rechtsschutzinteresse, subsidiärer Schutz, Niederlassungserlaubnis, Qualifikationsrichtlinie, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, erhebliche individuelle Gefahr, allgemeine Gefahr, Verfolgungsdichte, Sperrwirkung

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 44.07

    Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Das Bundesverwaltungsgericht erließ im Revisionsverfahren (BVerwG 10 C 44.07) am 24. Juni 2008 folgendes Urteil:.

    Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 - Parallelsache zu BVerwG 10 C 44.07) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie - QualRL).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14.7.2009 BVerwG 10 C 9.08 Rn. 17 AuAS 2010, 31 = NVwZ 2010, 196).

    Es ist nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte in Mosul so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG vom 14.7.2009 a.a.O. Rn. 15; EuGH vom 17.2.2009 NVwZ 2009, 705).

  • VG Augsburg, 29.03.2006 - Au 5 K 05.30475
    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Die von der Ehefrau und den Kindern des Klägers erhobene Klage auf Erstanerkennung ist vom Verwaltungsgericht Augsburg durch (rechtskräftiges) Urteil vom 29. März 2006 (Az. Au 5 K 05.30475) abgewiesen worden.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Der Kläger hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr in den Irak infolge der durch den Sturz des Regimes von Saddam Hussein eingetretenen grundlegenden Veränderung der Verhältnisse eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, d.h. Misshandlungen durch staatliche Organe (BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 331), nicht zu erwarten.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Da gemäß den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vgl. IMS vom 17.4.2007 Az. IA2-2082.40-72/Ri; IMS vom 3.7.2008 Az. IA2-2086.10-439) die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger nach wie vor grundsätzlich ausgesetzt ist und Duldungen bis auf Weiteres grundsätzlich um jeweils sechs Monate verlängert werden, liegt eine sog. Erlasslage vor, die bezüglich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Sperrwirkung hat (BVerwG vom 12.7.2001 BVerwGE 114, 379).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Falls die Gefahr aber so groß ist, dass grundsätzlich jeder Heimkehrer mit einem räuberischen Überfall rechnen muss (vgl. BVerwG vom 12.7.2001 BVerwGE 115, 1), wäre ihr die Bevölkerungsgruppe der Heimkehrer allgemein ausgesetzt, so dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (nur) bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen wäre.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwG 10 C 43.07 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 - Parallelsache zu BVerwG 10 C 44.07) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie - QualRL).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Dies ergibt sich aus der Größenordnung der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl (vgl. BVerwG vom 21.4.2009 NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Es ist nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte in Mosul so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG vom 14.7.2009 a.a.O. Rn. 15; EuGH vom 17.2.2009 NVwZ 2009, 705).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2009 - 1 LB 22/08

    Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz, Zentralirak, Irak, innerstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285
    Es bestehen bei dem Kläger, der früher als Kaufmann tätig war, auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten und Professoren, Ärzte und Künstler (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. Rn. 35; VGH BW vom 8.8.2007 NVwZ 2008, 447/449; OVG SH vom 3.11.2009 Az. 1 LB 22/08; Lagebericht vom 12.8.2009, S. 20).
  • VGH Bayern, 01.02.2007 - 13a B 06.30996
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen;

  • OVG Saarland, 16.09.2011 - 3 A 352/09

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten und Kurden im Irak; krankheitsbezogenes

    etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Beschlüsse vom 14.7.2011 - 20 B 10.30316 - und vom 5.7.2011 - 20 B 10.30312 -, jeweils im Falle eines sunnitischen Kurden aus der Region Tamim/Kirkuk sowie Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.
  • VG Augsburg, 01.10.2018 - Au 5 K 17.32950

    Krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.

    Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.

  • VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen (Folgeantrag)

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.

    Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.

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