Rechtsprechung
VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
Satzung der Bayer. Ärzteversorgung § 51 Abs. 1, § 34 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2, § 122 Abs. 2 S. 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1356 Abs. 1 S. 1; BMG § 6
Keine Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen Gemeinschaft - Wolters Kluwer
- rewis.io
Keine Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen Gemeinschaft
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsrecht der Ärzte; Bayer. Ärzteversorgung (Hinterbliebenenversorgung); keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; kein (Bescheidungs-) anspruch auf freiwillige Leistungen (Unterhaltsbeitrag, Härtefall) an "nachgeheiratete Witwe"; Ansprüche auf ...
- rechtsportal.de
GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 ; BMG § 6
Versagung einer Hinterbliebenenversorgung bei fehlendem Nachweis der häuslichen Gemeinschaft; Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft von 5 Jahren bis zum Tod des Mitglieds - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
- VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines …
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Obwohl sogar der völlige Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung für verwitwete Ehepartner aus einer Spätehe, die das Versorgungswerkmitglied mit ihm erst nach Beginn einer Rente geschlossen habe, mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (vgl. BVerfG, B.v. 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06), habe das Versorgungswerk in Ausfüllung seines großen Ermessenspielraums in seiner Satzung in solchen Fällen freiwillige Leistungen in Form eines Unterhaltsbeitrags vorgesehen.Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 27 ff.) unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 (Az.: 1 BvR 2584/06 - juris Rn. 13 ff.) ausgeführt hat, ist Zweck der Hinterbliebenenversorgung der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Mitglieds und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann.
- BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunktes beurteilt werden, selbst dann, wenn dieser Standpunkt nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts falsch sein sollte (…Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 48; BVerwG NVwZ-RR 2017, 1037 Rn 4).
- VGH Bayern, 27.07.2020 - 24 ZB 19.2172
Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 21 ZB 16.552 - juris Rn. 37). - VGH Bayern, 17.01.2023 - 24 ZB 22.2059
Anforderungen an Berufungszulassung
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 21 ZB 16.552 - juris Rn. 37). - VGH Bayern, 25.01.2023 - 24 ZB 22.2291
Beihilfe für ein Hypoglykämie-Warnhund
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 21 ZB 16.552 - juris Rn. 37). - VGH Bayern, 28.09.2020 - 21 C 20.1403
Nachweis häuslicher Lebensgemeinschaft maßgeblich für Höhe des Witwergeldes für …
Es besteht nach dem Inhalt der vorgelegten Akten kein durch Melderegisterauskunft erbrachter Nachweis, der konstitutiv für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 - 21 ZB 16.552 - juris Rn. 32), dass der Kläger mit seinem am 23. November 2017 verstorbenen Lebenspartner ununterbrochen seit dem 23. November 2002 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.