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   VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402, 10 C 19.2404   

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https://dejure.org/2020,2034
VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402, 10 C 19.2404 (https://dejure.org/2020,2034)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.01.2020 - 10 CS 19.2402, 10 C 19.2404 (https://dejure.org/2020,2034)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 10 CS 19.2402, 10 C 19.2404 (https://dejure.org/2020,2034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 166 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 5 Abs. 1, § 31 Abs. 4, § 81 Abs. 1 und 4
    Erfolglose Beschwerde in einem aufenthaltsrechtlichem Eilverfahren

  • rewis.io

    Erfolglose Beschwerde in einem aufenthaltsrechtlichem Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Nichteintritt der Fiktionswirkung aufgrund verspäteter Antragseinreichung; Bestreiten des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Dies zugrunde gelegt ist die vom Verwaltungsgericht angestellte Prognose zur nicht tragfähigen Finanzierung der Altersruhe ohne staatliche Sozialhilfe (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13; Uwe Berlit, jurisPR - BVerwG 15/2013 Anm. 4) vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin demnächst aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird, mit dem bloßen Hinweis auf die derzeitige Erwerbssituation - ausweislich der beim Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen verfügt die Antragstellerin derzeit über ein Nettoeinkommen von knapp 900,- Euro/Monat (s. Bl. 83-85 der VG-Akte) - nicht durchgreifend in Frage gestellt.
  • VGH Bayern, 08.08.2019 - 10 C 18.1179

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Denn die Antragstellerin kann sich für die der Sache nach nur noch in Betracht kommende weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 31 Abs. 4 AufenthG) nach Ablauf des Verlängerungsjahres (§ 31 Abs. 1 AufenthG) weder auf die Erleichterung des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII berufen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2019 - 10 C 18.1179 - juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 8.2.2007 - 4 ME 49/07 - juris Rn. 3 f.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 26), noch ist sie von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) befreit (BayVGH, B.v. 7.8.2019 - 10 C 19.1351 - juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2019, § 31 Rn. 38).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Mithin spricht viel dafür, dass im Zuge der Terminvereinbarung zumindest sinngemäß ein Begehren, das auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet ist, zum Ausdruck gekommen ist und von der Antragsgegnerin auch so verstanden wurde (Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.11.2019, § 81 Rn. 6; zur Online-Terminbuchung: vgl. BVerwG, U.v. 15.8.2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2007 - 4 ME 49/07

    Anspruch eines iranischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Denn die Antragstellerin kann sich für die der Sache nach nur noch in Betracht kommende weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 31 Abs. 4 AufenthG) nach Ablauf des Verlängerungsjahres (§ 31 Abs. 1 AufenthG) weder auf die Erleichterung des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII berufen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2019 - 10 C 18.1179 - juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 8.2.2007 - 4 ME 49/07 - juris Rn. 3 f.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 26), noch ist sie von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) befreit (BayVGH, B.v. 7.8.2019 - 10 C 19.1351 - juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2019, § 31 Rn. 38).
  • VGH Bayern, 17.07.2019 - 10 CS 19.1212

    Fiktionsbescheinigung zur Vermeidung einer unbilligen Härte

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Insofern hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht festgestellt, dass nur dann, wenn sich ein Ausländer gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels wendet und sein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hatte, sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2019 - 10 CS 19.1212 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 - juris Rn. 13, B.v. 21.6.2013 - 10 CS 13.1002 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.06.2013 - 10 CS 13.1002

    Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Insofern hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht festgestellt, dass nur dann, wenn sich ein Ausländer gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels wendet und sein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hatte, sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2019 - 10 CS 19.1212 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 - juris Rn. 13, B.v. 21.6.2013 - 10 CS 13.1002 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.08.2019 - 10 C 19.1351

    Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Beendigung der Ehe

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Denn die Antragstellerin kann sich für die der Sache nach nur noch in Betracht kommende weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 31 Abs. 4 AufenthG) nach Ablauf des Verlängerungsjahres (§ 31 Abs. 1 AufenthG) weder auf die Erleichterung des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII berufen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2019 - 10 C 18.1179 - juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 8.2.2007 - 4 ME 49/07 - juris Rn. 3 f.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 26), noch ist sie von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) befreit (BayVGH, B.v. 7.8.2019 - 10 C 19.1351 - juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2019, § 31 Rn. 38).
  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 10 C 14.2002

    Prozesskostenhilfeantrag; einstweilige Anordnung auf Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.01.2020 - 10 CS 19.2402
    Insofern hat das Verwaltungsgericht zwar zu Recht festgestellt, dass nur dann, wenn sich ein Ausländer gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels wendet und sein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hatte, sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2019 - 10 CS 19.1212 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 - juris Rn. 13, B.v. 21.6.2013 - 10 CS 13.1002 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.05.2020 - 10 CS 20.842

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Mit dem Beschluss vom 15. November 2019 hatte das Verwaltungsgericht (bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 21.1.2020 im Beschwerdeverfahren 10 CS 19.2402) den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2019 abgelehnt.

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2020 im Beschwerdeverfahren 10 CS 19.2402 ausgeführt hat, kann sich die Antragstellerin für die der Sache nach nur noch in Betracht kommende weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 31 Abs. 4 AufenthG) nach Ablauf des Verlängerungsjahres (§ 31 Abs. 1 AufenthG) weder auf die Erleichterung des § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und XII berufen (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.8.2019 - 10 C 18.1179 - juris Rn. 10 m.w.N.), noch ist sie von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) befreit (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2019 - 10 C 19.1351 - juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2019, § 31 Rn. 38).

    Bei Ausländern, bei denen ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen alsbaldiger Überschreitung der Altersgrenze des § 7a SGB II (hier: 65 Jahre und 9 Monate) bevorsteht und die daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, bemessen sich Einkommen und Unterhaltsbedarf - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2020 im Beschwerdeverfahren 10 CS 19.2402 ausgeführt hat - grundsätzlich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene trotz Erreichens der Regelaltersgrenze gegenwärtig noch erwerbstätig ist oder wäre (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 2 AufenthG Rn. 45).

  • VG Augsburg, 23.03.2020 - Au 1 S 20.455

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Geltendmachung veränderter

    Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Januar 2020 (10 C 19.2404) zurück.

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zur Fortgeltung der Fiktionswirkung während des Zeitraums der Terminvereinbarung an (BayVGH, B.v. 21.1.2020, 10 C 19.2404 - Rn. 6), sodass das Ziel - die Wiederherstellung der Fiktionswirkung - grundsätzlich erreichbar ist.

  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 10 ZB 19.554

    Prognose der dauerhaften Lebensunterhaltssicherung

    Bei Ausländern, bei denen ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen alsbaldiger Überschreitung der Altersgrenze des § 7a SGB II (hier: 65 Jahre und 9 Monate) bevorsteht und die daher gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können, bemessen sich Einkommen und Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 CS 19.2402 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 06.03.2020 - 10 C 20.139

    Alter oder dauerhafte Erkrankung rechtfertigen keinen Ausnahmefall hinsichtlich

    Anders als die (erstmalige) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt die hier in Frage stehende (weitere) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) erfüllt ist (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 CS 19.2402 - juris Rn. 7; B.v. 7.8.2019 - 10 C 19.1351 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 21.06.2021 - 10 CS 21.1352

    Keine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Geschäftsführer - Einreise

    Es kann dahinstehen, ob der Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2021 erfolgten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Geschäftsführer eines Friseurgeschäfts bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig ist, weil dieser Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels keine Fiktionswirkung ausgelöst hat (zum vorläufigen Rechtsschutz bei mit der Antragstellung eingetretener gesetzlicher Fiktionswirkung vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.10.2020, AufenthG § 81 Rn. 48 ff.; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 47; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 10 CS 19.2402, 10 C 19.2404 - juris Rn. 6).
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