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   VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679   

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VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 (https://dejure.org/2013,3791)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 (https://dejure.org/2013,3791)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 10 CS 12.2679 (https://dejure.org/2013,3791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einreise eines Ausländers mit einem von einem anderen Schengen-Staat erteilten Schengen-Visum in das Bundesgebiet bei Geltung des § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Ablehnung einer nach der Einreise beantragten Aufenthaltserlaubnis; Vereinbarkeit des Visumserfordernisses des § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einreise eines Ausländers mit einem von einem anderen Schengen-Staat erteilten Schengen-Visum in das Bundesgebiet bei Geltung des § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Ablehnung einer nach der Einreise beantragten Aufenthaltserlaubnis; Vereinbarkeit des Visumserfordernisses des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einreise mit Schengen-Visum löst keine "Fortgeltungsfiktion" aus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 782
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Denn bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 bestand nach § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10. September 1965 (BGBl I S. 1341) in der Fassung vom 13. September 1972 (BGBl I S. 1743) bereits eine Visumpflicht für türkische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik eine Erwerbstätigkeit ausüben und damit von ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen wollten (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - juris Rn. 21).

    Dies gilt auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen (vgl. BVerfG, U.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 96 f.; BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 31).

    Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied hingegen grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2011 - 2 BvR 1413/10 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 45).

    Der Umstand allein, dass ein Ausländer von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich in der Bundesrepublik eine wirtschaftliche und soziale Existenz aufzubauen, um mit zunehmender Aufenthaltsdauer und wachsender Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse einer Entfremdung von den Lebensverhältnissen seiner Heimat ausgesetzt ist, führt jedoch nicht dazu, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zuzumuten wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 45).

    Soweit der Antragstellerin als Analphabetin, wie sie behauptet, ein Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse entgegen der Annahme der Antragsgegnerin tatsächlich innerhalb absehbarer Zeit in der Türkei nicht möglich sein sollte, käme im Übrigen auch die Beantragung eines Visums und die nachfolgende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach § 16 Abs. 5 AufenthG in Betracht, um die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Falle seiner Vereinbarkeit mit Art. 41 Abs. 1 ZP, Art. 13 ARB 1/80 und Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EG Nr. L 251 S. 12; zur Offenheit der Vereinbarkeit mit diesen Regelungen vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2012 - 1 C 9.10 - juris Rn. 3 sowie den Vorlagebeschluss des VG Berlin vom 25.10.2012- 19 K 138.12 V - juris) erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 46).

    Es kann daher offen bleiben, ob dieses Spracherfordernis mit Art. 41 Abs. 1 ZP, Art. 13 ARB 1/80 und Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG unvereinbar ist, wie die Antragstellerin meint (vgl. zur gegenteiligen Auffassung BVerwG, U.v.30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 18 ff,; VG Berlin, U.v. 18.7.2012 - 7 K 329.11 V - juris Rn. 22 ff.).

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 13).

    Danach ist es grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, B.v. 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 14).

    Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedoch regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 - juris Rn. 5).

  • OVG Hamburg, 05.11.2012 - 2 Bs 28/12

    Aufenthaltstitel, Erteilung eines Aufenthaltstitels, Titelerteilungssperre,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    e) Ob das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach nationalem Recht aus anderen Gründen als der von der Antragstellerin geltend gemachten Unvereinbarkeit des Spracherfordernisses des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/86/EG mit dieser Richtlinie nicht im Einklang steht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 - InfAuslR 2013, 71 ff. wo dies hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als offen angesehen wird), hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 AufenthG mangels entsprechender, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügender Darlegungen der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht zu prüfen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 25).

    Dagegen, dass dies mit Art. 5 Abs. 3 UAbs. 1 Richtlinie 2003/86/EG unvereinbar wäre, weil es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße, bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung unbeachtliche Verfahrensregelung handelte und der Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2003/86/EG nicht erkennen ließe, dass die Einhaltung des dort geregelten Verfahrens zugleich materielle Voraussetzung für die Gestattung des Aufenthalts wäre (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.11.2012 - 2 Bs 28/12 - InfAuslR 2013, 71/72, das dies zumindest für möglich hält), spricht zunächst, dass die zwingende Gestattung der Einreise und des Aufenthalts nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Richtlinie 2003/86/EG nicht nur unter dem Vorbehalt der in Kapitel IV sowie in Art. 16 der Richtlinie genannten Bedingungen steht, sondern dass die Mitgliedstaaten dem Ehegatten des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt danach auch nur "gemäß dieser Richtlinie" gestatten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2008 - 18 B 943/08

    Schengen-Visum Fortbestandsfiktion Aufenthaltszweck Aufenthaltstitel

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Vielmehr gilt in Fällen, in denen ein Ausländer wie die Antragstellerin mit einem von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Schengen-Visum in die Bundesrepublik eingereist ist und dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, allein § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. Hess VGH, B.v. 16.3.2005 - 12 TG 298/05 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 16.1.2008 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 1.9.2008 - 18 B 943/08 - juris Rn. 1; OVG NW, B.v. 19.4.2010 - 18 B 195/10 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 31.10.2011 - 11 ME 315/11 - juris Rn. 5; a.A. VG Aachen, B.v. 19.1.2012 - 8 L 341/11 - juris Rn. 11: es gilt § 81 Abs. 3 AufenthG; zweifelnd Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, § 81 AufenthG Rn. 34).

    Für ihn gilt vielmehr § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. OVG NW, B.v. 1.9.2008 - 18 B 943/08 - juris Rn. 1).

  • VG Aachen, 19.01.2012 - 8 L 341/11

    Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Ermessen, Ermessensfehler, Sicherung des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Denn die aufschiebende Wirkung, die der Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht zukommt, könnte dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden (vgl. VG Aachen, B.v. 19.1.2012 - 8 L 341/11 - juris Rn. 15).

    Vielmehr gilt in Fällen, in denen ein Ausländer wie die Antragstellerin mit einem von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Schengen-Visum in die Bundesrepublik eingereist ist und dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, allein § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. Hess VGH, B.v. 16.3.2005 - 12 TG 298/05 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 16.1.2008 - juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 1.9.2008 - 18 B 943/08 - juris Rn. 1; OVG NW, B.v. 19.4.2010 - 18 B 195/10 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 31.10.2011 - 11 ME 315/11 - juris Rn. 5; a.A. VG Aachen, B.v. 19.1.2012 - 8 L 341/11 - juris Rn. 11: es gilt § 81 Abs. 3 AufenthG; zweifelnd Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2012, § 81 AufenthG Rn. 34).

  • EGMR, 31.07.2008 - 265/07

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, EMRK,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Nachzug des Familienangehörigen die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, U.v. 31.7.2008 - Omoregie/Norwegen, Nr. 265/07 - InfAuslR 2008, 421 f.; EGMR, U.v. 21.12.2001 - Sen/Niederlande, Nr. 31465/96 - InfAuslR 2002, 334/336 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 34 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR).
  • EGMR, 21.12.2001 - 31465/96

    SEN c. PAYS-BAS

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Insbesondere ist von Bedeutung, ob der Nachzug des Familienangehörigen die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, U.v. 31.7.2008 - Omoregie/Norwegen, Nr. 265/07 - InfAuslR 2008, 421 f.; EGMR, U.v. 21.12.2001 - Sen/Niederlande, Nr. 31465/96 - InfAuslR 2002, 334/336 f.; BVerwG a.a.O. Rn. 34 m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Dies gilt auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland lebenden Familienangehörigen (vgl. BVerfG, U.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 96 f.; BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 31).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedoch regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 1.8.1996 - 2 BvR 1119/96 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10

    Erforderlichkeit von Deutschkenntnissen für Erteilung von Visa zwecks

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679
    Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied hingegen grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2011 - 2 BvR 1413/10 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 45).
  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

  • BVerwG, 28.10.2011 - 1 C 9.10

    Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10

    Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 31.10.2011 - 11 ME 315/11

    Auslösen der Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG durch ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - 18 B 195/10

    Erheblichkeit der Frage über die Vereinbarkeit einer Änderung des

  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 10 CS 11.738

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Visumverfahren

  • VGH Bayern, 10.04.2012 - 10 CS 12.62

    Abschiebungsandrohung; vollziehbare Ausreisepflicht; Fiktionswirkung

  • VGH Bayern, 24.01.2013 - 10 CE 12.2065

    Ehegattennachzug; Duldung; Visumerfordernis; Anspruch auf Erteilung einer

  • VGH Hessen, 16.03.2005 - 12 TG 298/05

    Einreise ohne erforderliches Visum; Auslösung der Fiktionswirkung;

  • VGH Bayern, 21.10.2011 - 10 CE 11.1137

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug;

  • VG Stuttgart, 19.10.2017 - 9 K 6090/15

    Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung für Inhaber eines

    22 Auch das durch einen anderen Mitgliedstaat erteilte Schengen-Visum stellt einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG dar, sodass sich in dieser Konstellation die Fiktionswirkung allenfalls nach § 81 Abs. 4 und nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG richten könnte (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2014, - 11 S 1009/14 -, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 21.02.2013, - 10 CS 12.2679 -, BeckRS 2013, 48084; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2014, - OVG 3 S 4.14 -, Rn. 5, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2013, - 13 ME 190/13 -, Rn. 1, 4 ff.).

    23 Zu § 81 Abs. 4 AufenthG alter Fassung war weitgehend anerkannt, dass vom Begriff Aufenthaltstitel auch durch einen anderen Mitgliedstaat erteilte Schengen-Visa erfasst sein sollten (VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2014, - 11 S 1009/14 -, Rn. 2, 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2014, - OVG 3 S 4.14 -, Rn. 5, juris; VGH München, Beschluss vom 21.02.2013, - 10 CS 12.2679 -, BeckRS 2013, 48084; OVG Münster, Beschluss vom 16.01.2008, - 19 B 1624/07 -, Rn. 2, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.10.2011, - 11 ME 315/11 -, Rn. 2, 5, juris).

    Allgemein spricht nicht nur der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit dafür, Schengen-Visa anderer Staaten als von dem Begriff des Aufenthaltstitels des § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG umfasst zu sehen (so auch VGH München, Beschluss vom 21.02.2013, - 10 CS 12.2679 -, BeckRS 2013, 48084, Rn. 8 ff.; Maor, in BeckOK Ausländerrecht, § 4 AufenthG, Rn. 14; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 4 AufenthG, zu Abs. 1, 06/2017, Nr. 2; a.A. Funke-Kaiser, in GK-AufenthG, § 81 Rn. 77).

    Das AufenthG enthält keine Aussage zu den ausstellenden Behörden und damit auch keine ausdrückliche Beschränkung auf deutsche ausstellende Behörden (VGH München, Beschluss vom 21.02.2013, - 10 CS 12.2679 -, BeckRS 2013, 48084; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, § 4 AufenthG, Rn. 14).

    Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts und der Sonderregelung des § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG in dieser Konstellation auch nicht analog anwendbar (mit abweichender Begründung so auch VGH München, Beschluss vom 21.02.2013, - 10 CS 12.2679 -, BeckRS 2013, 48084).

  • VG Augsburg, 02.10.2013 - Au 6 K 13.1072

    Pakistanische Staatsangehörige; fehlende Sicherung des Lebensunterhalts; Keine

    Dies bestätigt auch Art. 13 Abs. 1 RL 2003/86/EG, nachdem der Mitgliedstaat die Einreise des Familienangehörigen genehmigt, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 47).

    Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33).

    In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35).

    Auch nach Art. 8 EMRK ist letztlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, die die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 39 f.).

    Weil die Klägerin bereits mangels Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG hat, kann dahingestellt bleiben, ob sie bei der Beantragung des italienischen Schengen-Visums falsche Angaben gemacht und mit ihrer Einreise in die Bundesrepublik einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat (s. dazu BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 21 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2018 - 11 S 2583/17

    Erteilung einer Fiktionsbescheinigung bei Einreise mit einem von einem

    Soweit der Senat im Beschluss vom 21. Juli 2014 (11 S 1009/14 -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 -, juris; NiedersOVG, Beschluss vom 31.10.2011 - 11 ME 315/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2014 - OVG 3 S 4.14 -, juris) ohne weitere vertiefte Problematisierung der Fragestellung ebenfalls dieser Auffassung gefolgt war, hält er hieran nicht mehr fest.

    Allerdings bleibt eine Ungereimtheit, auf die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.02.2013 - 10 CS 12.2679 -, juris, Rn. 13) hinweist.

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