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   VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105   

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https://dejure.org/2017,8631
VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105 (https://dejure.org/2017,8631)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2017 - 19 CE 17.105 (https://dejure.org/2017,8631)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 19 CE 17.105 (https://dejure.org/2017,8631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
    Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellen des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen

  • rewis.io

    Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2
    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs (einstweiliges Rechtsschutzverfahren); Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache; Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts; Gesamtschutzquote des Herkunftslandes nach der Asylgeschäftsstatistik des ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 161 Abs. 2
    Einstellen des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204

    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105
    Nachdem der Beschluss vom 2. September 2016 das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beendet hat, ist über die erstinstanzlichen Kosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 4. Oktober 2016 zu entscheiden (vgl. insoweit Nr. 11 des Senatsbeschlusses vom selben Tag im Verfahren 19 CE 16.2204).
  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
    Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 erhob die Antragstellerin Beschwerde (19 CE 17.105), machte die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend und hielt (unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 2. September 2016) am einstweiligen Rechtsschutzbegehren fest.
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