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   VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163   

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VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163 (https://dejure.org/2022,5275)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.02.2022 - 9 C 21.3163 (https://dejure.org/2022,5275)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 9 C 21.3163 (https://dejure.org/2022,5275)
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  • BVerwG, 12.11.2019 - 6 BN 2.19

    Beschluss; Normenkontrolle; Strafvollzug; Verwaltungsvorschriften; effektiver

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
    Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 - 6 BN 2.19 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 10 CS 13.2237 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 10.01.2014 - 10 CS 13.2521

    Anhörungsrüge; Vertretungszwang

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
    Er hätte sich insoweit von einem Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2014 - 10 CS 13.2521 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 30.12

    Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
    Eine Beschwerde, wie sie der Kläger nach seinem erklärten Willen hier mit seiner "Antragstellung auf Beschwerde sowie der sofortigen Beschwerde sowie eine Rüge" ausweislich seiner Ausführungen statt einer "Berufung" erhoben hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 2 m.w.N.), ist daneben nicht zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 2 VwGO, vgl. auch § 152a VwGO zur Anhörungsrüge).
  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 10 CS 13.2237

    Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
    Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 - 6 BN 2.19 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 10 CS 13.2237 - juris Rn. 3).
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