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VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 146
Unstatthafte Beschwerde gegen Gerichtsbescheid - rewis.io
Unstatthafte Beschwerde gegen Gerichtsbescheid
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 29.10.2021 - W 4 K 20.1854
- VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
- VGH Bayern, 21.03.2022 - 9 C 22.673
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.11.2019 - 6 BN 2.19
Beschluss; Normenkontrolle; Strafvollzug; Verwaltungsvorschriften; effektiver …
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 - 6 BN 2.19 - juris Rn. 13;… BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 10 CS 13.2237 - juris Rn. 3). - VGH Bayern, 10.01.2014 - 10 CS 13.2521
Anhörungsrüge; Vertretungszwang
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
Er hätte sich insoweit von einem Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2014 - 10 CS 13.2521 - juris Rn. 3). - BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 30.12
Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
Eine Beschwerde, wie sie der Kläger nach seinem erklärten Willen hier mit seiner "Antragstellung auf Beschwerde sowie der sofortigen Beschwerde sowie eine Rüge" ausweislich seiner Ausführungen statt einer "Berufung" erhoben hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 2 m.w.N.), ist daneben nicht zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 2 VwGO, vgl. auch § 152a VwGO zur Anhörungsrüge). - VGH Bayern, 11.11.2013 - 10 CS 13.2237
Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfeverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2022 - 9 C 21.3163
Soweit er sich zur Begründung auf Art. 13 EMRK beruft, verkennt er bereits, dass das darin statuierte Recht nur einen Rechtsbehelf an sich, jedoch nicht ohne jede Beschränkung und auch keine bestimmte Art eines solchen gebietet (…vgl. BVerwG, B.v 12.11.2019 - 6 BN 2.19 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 10 CS 13.2237 - juris Rn. 3).