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   VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488   

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VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488 (https://dejure.org/2015,10962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2015 - 8 BV 12.2488 (https://dejure.org/2015,10962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2015 - 8 BV 12.2488 (https://dejure.org/2015,10962)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von Aufwendungen für den Ersatz von nicht durch die Kreuzungsbeteiligten oder deren Bedienstete verursachte Schäden

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 85, 90 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 EBKrG, § 11 Abs. 1 EBKrG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. EKrV, §§ 387 ff. BGB, §§ 280, 278 BGB, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO
    Eisenbahnkreuzungsrecht: Rechtsgeschäftliche Vertretung im Rahmen der Bundesauf-tragsverwaltung | Zahlungsansprüche aus Kreuzungsvereinbarungen; Bundesauftragsverwaltung; Rechtsgeschäftlich begründete Stellvertretung; Passivlegitimation; Aufrechnung mit ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 85, 90 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 EBKrG, § 11 Abs. 1 EBKrG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. EKrV, §§ 387 ff. BGB, §§ 280, 278 BGB, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO
    Eisenbahnkreuzungsrecht: Rechtsgeschäftliche Vertretung im Rahmen der Bundesauf-tragsverwaltung | Zahlungsansprüche aus Kreuzungsvereinbarungen; Bundesauftragsverwaltung; Rechtsgeschäftlich begründete Stellvertretung; Passivlegitimation; Aufrechnung mit ...

  • rewis.io

    Bundesauftragsverwaltung, Rechtsgeschäftliche Vertretung, Eisenbahnkreuzung, Schadensverursachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Aufwendungen für den Ersatz von nicht durch die Kreuzungsbeteiligten oder deren Bedienstete verursachte Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 85, 90 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 EBKrG, § 11 Abs. 1 EBKrG, § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. EKrV, §§ 387 ff. BGB, §§ 280, 278 BGB, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 ZPO
    Eisenbahnkreuzungsrecht: Rechtsgeschäftliche Vertretung im Rahmen der Bundesauf-tragsverwaltung | Zahlungsansprüche aus Kreuzungsvereinbarungen; Bundesauftragsverwaltung; Rechtsgeschäftlich begründete Stellvertretung; Passivlegitimation; Aufrechnung mit ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Grundsätzliche Verfahrensunterschiede schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/28 m.w.N.; B.v. 7.10.1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160 f. m.w.N.).

    Der Erlass eines Vorbehaltsurteils kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/27 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 302 Rn. 6).

    Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218/221 m.w.N.; U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/21 f. m.w.N.; vgl. auch Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).

  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Instituts der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85, 90 Abs. 2 GG), hier der Bundesfernstraßenverwaltung, im Rahmen derer Handeln und Verantwortlichkeit nach außen jedenfalls im Grundsatz allein Landesangelegenheit ist (vgl. nur BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586), liegt in der vorliegenden einvernehmlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bundes durch den Freistaat Bayern nicht.

    Dem Land bleibe die konkrete gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vorbehalten (BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586).

    Ein Widerspruch der rechtsgeschäftlich begründeten Stellvertretung im Bereich der Vermögensverwaltung bei der Bundesauftragsverwaltung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch nicht, soweit dieses von einem Vorbehalt zugunsten des Landes hinsichtlich des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen spricht (vgl. BVerfG, U.v. 19.2.2002 - 2 BvG 2/00 - NVwZ 2002, 585/586).

  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 4 U 87/06

    Kreuzungsvereinbarung zwischen Bahnunternehmen und Straßenbaulastträger: Umfang

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EBKrG abgeschlossen haben (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 31).

    Maßgeblich hierfür ist, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung hinsichtlich eines nicht von den Kreuzungsbeteiligten oder deren Bediensteten, sondern von dritter Seite verursachten Schadens keinerlei Regelung enthält (wie hier auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 29 f.).

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 294/05

    Zurechnung des Verschuldens eines mit Straßenbauarbeiten beauftragten

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EBKrG abgeschlossen haben (vgl. BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 7 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg, U.v. 18.6.2008 - 4 U 87/06 - juris Rn. 31).

    Die Anwendung allgemeiner Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts im Verhältnis der Kreuzungsbeteiligten untereinander führt, unabhängig von der Frage, welcher der Kreuzungsbeteiligten nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Abs. 1 EBKrG für das Kreuzungsbauwerk kostentragungspflichtig ist, auch zu angemessenen und interessengerechten Ergebnissen (vgl. auch BGH, U.v. 11.1.2007 - III ZR 294/05 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/323 f. m.w.N.).

    Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/316 m.w.N.) oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt (vgl. hierzu etwa BGH, U.v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130/1132; U.v. 22.3.2011 - II ZR 271/08 - NJW 2011, 2351/2354), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Aufrechnungsverbot nicht entnehmen.

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvG 1/96

    Bund-Länder-Streit: Umfang und Grenzen des Weisungsrechts des Bundes gegenüber

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich zum einen, dass die Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG die gesamte Bundesstraßenverwaltung, also sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesfernstraßen umfasst (BVerfG, U.v. 3.7.2000 - 2 BvG 1/96 - NVwZ 2000, 1162; verfahrensgegenständlich war die Weisung zur Abstufung einer Bundesstraße in eine Landesstraße).
  • BVerwG, 07.10.1998 - 3 B 68.97

    Bewilligung einer Zuwendung unter auflösender Bedingung; Rückforderung ohne

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Grundsätzliche Verfahrensunterschiede schließen dies nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/28 m.w.N.; B.v. 7.10.1998 - 3 B 68/97 - NJW 1999, 160 f. m.w.N.).
  • BGH, 24.11.2005 - VII ZR 304/04

    Zulässigkeit eines Aufrechnungs-Vorbehaltsurteils bei gegenseitigen Ansprüchen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Eine dergestalt enge synallagmatische Verpflichtung - wie er etwa im Verhältnis von Werklohnanspruch und Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beseitigung von Mängeln des Werks denkbar ist (vgl. hierzu BGH, U.v. 24.11.2005 - VII ZR 304/04 - BGHZ 165, 134 ff.) - besteht vorliegend nicht.
  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB gelten insoweit entsprechend (vgl. nur BVerwG, U.v. 27.10.1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218/221 m.w.N.; U.v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19/21 f. m.w.N.; vgl. auch Schlüter in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 387 Rn. 1).
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 271/08

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 8 BV 12.2488
    Auch aus der im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis bestehenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - BVerwGE 116, 312/316 m.w.N.) oder aus dem Gebot von Treu und Glauben, das auch hinsichtlich der Aufrechnung gilt (vgl. hierzu etwa BGH, U.v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99 - NJW 2002, 1130/1132; U.v. 22.3.2011 - II ZR 271/08 - NJW 2011, 2351/2354), lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung ein Aufrechnungsverbot nicht entnehmen.
  • BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

    Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsbegründung

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02

    Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur

  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

    Ansprüche der Gemeinden aufgrund der Entwässerung von Bundesstraßen; Begriff der

  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

  • BVerwG, 21.01.1983 - 4 C 42.80

    Fernstraßenverwaltung - Auftragsverwaltung - Anspruch auf Aufwendungsersatz -

  • BGH, 18.03.2014 - VI ZR 10/13

    Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland bei Beschädigung von

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZR 351/02

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung an eine nicht

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

  • BVerwG, 20.12.2013 - 7 B 18.13

    Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Kassel zum Kernkraftwerk Biblis rechtskräftig

  • BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77

    Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der

  • VG München, 16.09.2019 - M 24 M 19.2780

    Keine Einigungsgebühr für eine Vereinbarung zu Verjährung und Rechtskraft

    Erstinstanzlich wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen M 24 K 10.4619 geführt und im Berufungsverfahren zunächst hinsichtlich beider Beklagter unter dem Aktenzeichen 8 BV 12.2488 weitergeführt.

    Der Beklagte Freistaat Bayern verzichtet auf die Einrede der Verjährung bis sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft im Verfahren gegen die Beklagte Bundesrepublik Deutschland (Az. 8 BV 12.2488).

    Des Weiteren verpflichtet sich der Beklagte Freistaat Bayern, die Rechtskraft im Verfahren gegen die Beklagte Bundesrepublik Deutschland (Az. 8 BV 12.2488) gegen sich gelten zu lassen, wie wenn der Freistaat Bayern Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 121 VwGO wäre.

    Anschließend erging im Verfahren Az. 8 BV 12.2488 der Beiladungsbeschluss, mit dem der Freistaat Bayern zum Verfahren Az. 8 BV 12.2488 beigeladen wurde.

    Im Verfahren Az. 8 BV 12.2488 erging auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. März 2015 am 21. April 2015 das Urteil, in dem die Beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und der beigeladene Freistaat Bayern zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten verpflichtet wurde (IV. des Tenors).

    Mit Beschluss vom 21. April 2015 wurde im Verfahren 8 BV 12.2488 der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Abtrennung des Verfahrens Az. 8 BV 15.519 auf 2.665.488,40 Euro und ab der Abtrennung dieses Verfahrens auf 1.332.744,20 Euro festgesetzt.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 8 BV 12.2488) vom 21. April 2015 wurde am 9. Februar 2017 zurückgewiesen (Az. BVerwG 3 C 9.15).

    Eine Einigungsgebühr sei deshalb im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Az. 8 BV 12.2488 nicht entstanden und könne deshalb auch nicht zur Erstattung festgesetzt werden.

    Zwischen den Bevollmächtigten der Klägerin und den Bevollmächtigten des Beklagten Freistaat Bayern sei in der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Vereinbarung über die Einrede der Verjährung und die Rechtskraft im Verfahren 8 BV 12.2488 getroffen worden.

    Es kann im Rahmen der Entscheidung über die Kostenerinnerung offen bleiben, ob die einseitige Erklärung des Beklagten Freistaats Bayern zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung bei der schon rechtshängigen Klage gegen ihn sowie die einseitige Erklärung des Beklagten Freistaats Bayern, die Rechtskraft im Verfahren gegen die Beklagte Bundesrepublik Deutschland (Az. 8 BV 12.2488) gegen sich gelten zu lassen, wie wenn der Freistaat Bayern Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 121 VwGO wäre, angesichts dessen, dass der Freistaat Bayern zum Verfahren gegen die Beklagte Bundesrepublik Deutschland (Az. 8 BV 12.2488) beigeladen wurde und damit gemäß § 63 VwGO als Beigeladener Beteiligter an diesem Verfahren ist, überhaupt über eine über die bestehende prozessrechtliche Situation hinausgehende Wirkung entfalten oder nur die bestehende prozessrechtliche Situation als Erklärungen wiedergeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 1133/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 -, NJW 2014, 2874, juris Rn. 11; Bay. VGH, Urteil vom 21. April 2015 - 8 BV 12.2488 -, juris Rn. 32 ff. und Rn. 27 ff. m. w. N.
  • VG München, 29.10.2015 - M 24 K 14.5682

    Herstellung einer neuen Kreuzung durch neue Straße mit bestehendem Schienenweg

    Im Übrigen sind auf die rechtliche Sonderverbindung in Bezug auf Kreuzungsanlagen zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmen (die ein Schuldverhältnis i.S.v.§ 241 Abs. 1 BGB jedenfalls dann begründet, wenn die Beteiligten - wie vorliegend - eine Kreuzungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 1 EKrG abgeschlossen haben) die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts anwendbar (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 50 m.w.N).

    Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten abgeleitet werden muss (sog. kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmeprinzip; vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 35; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 47).

    Sie zählen auch nicht zu den Verwaltungskosten; die Verwaltungskosten werden durch eine Pauschale in Höhe von 10% der Bau- und Grunderwerbskosten abgegolten (§ 5 der 1. KrV; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 51).

    Namentlich wird auch im Eisenbahnkreuzungsrecht bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6/01 - juris Rn.51ff.).

  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 8 BV 17.862

    Keine Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Kreuzungsbauwerks

    Mit Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 (Az. 8 BV 12.2488) hat der Senat die Beklagte unter Änderung des Ersturteils verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

    Vorliegend beruht die Mangelhaftigkeit des Bauwerks in ganz erster Linie - wie auch die Beklagte annimmt (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2019, S. 3 = Nr. 1.3 und S. 8 = Nr. 2.2; Schriftsatz vom 15.4.2015, S. 277 der Gerichtsakte 8 BV 12.2488) - auf den fehlerhaften Berechnungen (Ansatz falscher Belastungsgrenzen) des von der A. GmbH beauftragten Ingenieursbüros L. (vgl. S. 57 des Gutachtens im Zivilverfahren).

  • BVerwG, 20.03.2019 - 8 BV 17.862
    5 Mit Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 (Az. 8 BV 12.2488) hat der Senat die Beklagte unter Änderung des Ersturteils verurteilt, an die Klägerin 1.332.744,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

    Vorliegend beruht die Mangelhaftigkeit des Bauwerks in ganz erster Linie - wie auch die Beklagte annimmt (vgl. Schriftsatz vom 26.2.2019, S. 3 = Nr. 1.3 und S. 8 = Nr. 2.2; Schriftsatz vom 15.4.2015, S. 277 der Gerichtsakte 8 BV 12.2488) - auf den fehlerhaften Berechnungen (Ansatz falscher Belastungsgrenzen) des von der A. GmbH beauftragten Ingenieursbüros L. (vgl. S. 57 des Gutachtens im Zivilverfahren).

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 8 B 17.1999

    Zahlungsanspruch aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung

    Namentlich auch im Eisenbahnkreuzungsrecht wird in Anwendung dieser Grundsätze bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zugebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 21.4.2015 - 8 BV 12.2488 - juris Rn. 38).
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