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   VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739   

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VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 (https://dejure.org/2013,15435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 (https://dejure.org/2013,15435)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - 22 BV 12.1739 (https://dejure.org/2013,15435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG, § 9 Abs. 4 SchfHwG
    Schornsteinfegerrecht: Konkurrentenverdrängungsklage (Kehrbezirksvergabe nach Schornsteinfegerrecht) | Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister; Konkurrentenverdrängungsklage; Im Regelfall keine Berücksichtigungsfähigkeit der Vortätigkeit im strittigen Kehrbezirk; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    Da es das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) erfordert, dass der spezifische Vorbereitungsaufwand, den der Bewerber um ein öffentliches Amt auf sich genommen hat, um die Qualifikation für dieses öffentliche Amt zu erlangen, in die Bewertung der Eignung dieses Bewerbers angemessen eingeht (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/325; vgl. zu diesem Fragenkreis nachfolgend unter 1.3.2), können Vorbereitungsmaßnahmen, die dem Erwerb theoretischer oder praktischer Kenntnisse oder zusätzlicher Erfahrungen sowohl für die von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben als auch in Bezug auf seine sonstige Tätigkeit dienen, bei der Auswahlentscheidung dann nicht schlechthin außer Ansatz bleiben, wenn sich eine Aufspaltung zwischen beiden Bereichen entweder nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand durchführen lässt.

    Denn der Begriff der "Befähigung" zielt auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung; die "Eignung" im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/322 m.w.N.).

    1.3.2 Ebenso wie es mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, der spezifischen fachlichen Befähigung für das Amt eines Anwaltsnotars im Verhältnis zur allgemeinen Befähigung für juristische Berufe und zu den Erfahrungen, die durch die Ausübung des Anwaltsberufs gewonnen wurden, nur eine stark untergeordnete Bedeutung beizumessen (vgl. BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/327), müssen "fachspezifische" Zusatzqualifikationen, die der Bewerber um das Amt eines Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erworben hat, beim Zugang zu dieser Funktion angemessen gewichtet werden.

    Ebenso wie im Recht der Anwaltsnotare verbietet es das Prinzip der Bestenauslese, das in § 9 Abs. 4 SchfHwG auch einfach-gesetzlich zum Ausdruck gelangt ist, erworbene Qualifikationen in ihrer Bedeutung zu verringern (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/324).

    Dies schließt es zum einen aus, hinsichtlich der spezifischen fachlichen Qualifikationen nicht nach der individuellen Leistung zu differenzieren (vgl. BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/329); zum anderen müssen bei Auswahlentscheidungen herausragende Leistungen - ggf. durch die Vergabe von Sonderpunkten - das ihnen gebührende Gewicht erhalten (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/334).

    Denn ebenso wie bei den Bewerbern für das Anwaltsnotariat beruht die Qualifikation eines Kandidaten um das öffentliche Amt eines Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf den "beiden Säulen" (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. - BVerfGE 110, 304/330) der berufsqualifizierenden Prüfung (d.h. des - zweiten - juristischen Staatsexamens bzw. der Meisterprüfung) einer- und der sich speziell auf das angestrebte Amt beziehenden Fortbildung und der diesbezüglich erworbenen fachlichen Erfahrung andererseits; beide müssen mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Auswahlentscheidung eingestellt werden (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. -, a.a.O.).

    Das Erfordernis, diesen "spezifischen" Vorbereitungsaufwand in die Bewertung der fachlichen Eignung angemessen einfließen zu lassen (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. -, BVerfGE 110, 304/325), gebietet die Berücksichtigung zusätzlich erworbener Qualifikationen allerdings nur insoweit zwingend, als hinreichend gesichert ist, dass Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen tatsächlich erhöht haben.

    Denn ohne inhaltliche Qualitätskontrolle der individuellen fachlichen Vorbereitung fehlt diesem wichtigen Eignungskriterium das Merkmal, das bei der Auswahl der Bewerber eine Differenzierung nach fachlicher Leistung ermöglicht (BVerfG, B.v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. -, BVerfGE 110, 304/332).

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 22 B 11.1139

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    Die durch Bescheid vom 28. April 2011 ausgesprochene Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den streitgegenständlichen Kehrbezirk ist mit Wirkung ex nunc (vgl. zu den dafür maßgeblichen Erwägungen BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 58) aufzuheben, weil sie die Rechte des Klägers nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i.V.m. § 9 Abs. 4 SchfHwG und Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (1.).

    Bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 46) hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Tatsache der Ortskenntnis eines Bewerbers kein geeignetes Auswahlkriterium darstellt, da dieser Umstand keinen Bezug zu den drei in § 9 Abs. 4 SchfHwG vorgegebenen Merkmalen erkennen lässt und er überdies geeignet ist, eine verdeckte Diskriminierung insbesondere von Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ermöglichen.

    Damit aber stellt der Beklagte unter dem Etikett der "Strukturkenntnisse" in Widerspruch zu dem bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 46) verworfenen Ansatz weiterhin auf die Ortskenntnisse im umgangssprachlichen Sinn - d.h. das pauschale Vertrautsein mit der örtlichen Situation im Kehrbezirk - ab.

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 42) ist davon auszugehen, dass bei der Auslegung dieser ersichtlich aus dem Beamtenrecht (und damit zusammenhängend Art. 33 Abs. 2 GG) stammenden Auswahlgrundsätze grundsätzlich auf die im Beamtenrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann.

    Die gesetzlichen Auswahlkriterien erlauben vielmehr grundsätzlich auch die Berücksichtigung charakterlicher, intellektueller und sozialer Eigenschaften und Kompetenzen eines Bewerbers, sofern sie für das zu übertragende Amt von Bedeutung sind (vgl. in diesem Sinn bereits BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 48).

    Es obliegt deshalb der Einschätzung des Beklagten, ob - und bejahendenfalls mit welchem Gewicht - er "weiche" Faktoren der vorbezeichneten Art in die Auswahlentscheidung nach § 9 Abs. 4 SchfHwG einfließen lässt, wobei der Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns bejahendenfalls in besonderer Weise eine normative, jedenfalls aber eine nach außen hin kundgemachte Regelung nahelegt (vgl. auch dazu BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 48).

    Bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36) hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung entsprechend ausrichten können (ebenso z.B. BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 30).

    Bei der gebotenen Neuverbescheidung nach verfahrensfehlerfreier Neuausschreibung wird die Regierung zu berücksichtigen haben, dass diese auf der Grundlage der dann bestehenden Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 58).

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 22 BV 12.1722

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister - Konkurrentenverdrängungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    Bereits in den Randnummern 19 bis 23 der zu vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen ergangenen Urteile vom 22. April 2013 (22 BV 12.1722 - juris; 22 BV 12.1728 - juris; 22 BV 12.1729 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass weder der (beamtenrechtliche) Grundsatz der Ämterstabilität noch der Umstand, dass dem im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Bewerber inzwischen ein anderer Kehrbezirk zugesprochen wurde, einer Anfechtung der Bestellung des obsiegenden durch den unterlegenen Konkurrenten entgegenstehen.

    Auf die vorerwähnten Ausführungen in der allen Beteiligten bekannten, im Verfahren 22 BV 12.1722 (a.a.O.) ergangenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

    Auch insoweit nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die einschlägigen Ausführungen im Urteil vom 22. April 2013 (Az. 22 BV 12.1722 - juris Rn. 38 - 45) Bezug.

    In den Urteilen vom 22. April 2013 (22 BV 12.1722 - juris Rn. 50; 22 BV 12.1728 - juris Rn. 48; 22 BV 12.1729 - juris Rn. 49) hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Standpunkt bekräftigt und darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung zwischen einer Tätigkeit im ausgeschriebenen und in einem anderen Kehrbezirk nur möglich ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.

    Während auch eine verdeckte Berücksichtigung des Kriteriums der "Ortskenntnis" unzulässig ist, bleibt es der öffentlichen Verwaltung unbenommen, "eine (belegbare und durch die Bewerbungsunterlagen belegte) konkrete Kenntnis der spezifischen Technik z.B. industrieller Anlagenarten des fraglichen Kehrbezirks und seiner nachweislichen strukturellen Besonderheiten zu berücksichtigen" (BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 50; 22 BV 12.1728 - juris Rn. 48; 22 BV 12.1729 - juris Rn. 49).

    Bereits im Urteil vom 22. Dezember 2011 (22 B 11.1139 - GewArch 2012, 83 Rn. 36) hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung entsprechend ausrichten können (ebenso z.B. BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 30).

    Demgegenüber kann der Kläger dann nicht verlangen, dass zusätzlich zu einer angemessenen Gewichtung der in der Meisterprüfung erzielten Note auch der ihm zuerkannte Meisterpreis der Staatsregierung zu seinen Gunsten berücksichtigt wird, falls dieser Preis nur eine zusätzliche Anerkennung für die in der Meisterprüfung erbrachten Leistungen darstellen sollte (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris Rn. 48).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    1.3.1 Im Beamtenrecht steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes als auch des hierauf bezogenen Anforderungsprofils als auch hinsichtlich der Frage zu, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746/747; B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368/370).

    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746/747; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573/574; BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16).

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    1.3.1 Im Beamtenrecht steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes als auch des hierauf bezogenen Anforderungsprofils als auch hinsichtlich der Frage zu, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746/747; B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368/370).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746/747; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573/574; BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2013 - 22 BV 12.1739
    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746/747; B.v. 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 - NVwZ 2013, 573/574; BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16).
  • VG München, 19.05.2015 - M 16 K 14.3255

    Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger;

    Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Der Einschätzungsspielraum der Bestellungsbehörde beschränkt sich deshalb auf die Festlegung, welchen Anforderungen Bewerber genügen müssen, um diesen Aufgaben gerecht zu werden, und wie die einzelnen Anforderungen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 35).

    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16).

    Bezogen auf die Auswahl unter Bewerbern für das Amt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers folgt hieraus, dass sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. § 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 36).

    Hat sich ein Kandidat einschlägig weitergebildet, so muss dies dann zusätzlich in Ansatz gebracht werden, wenn hierdurch gewährleistet wird, dass die das zu übertragende öffentliche Amt betreffenden, in der Meisterprüfung nachgewiesenen Kenntnisse erweitert oder vertieft, zumindest auf dem Laufenden gehalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 42).

    Die Berücksichtigung derartiger "Mischtatbestände" setzt allerdings voraus, dass der Anteil der Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung der in den §§ 13 ff. SchfHwG bezeichneten Aufgaben förderlich sind, an den Inhalten einer "gemischten" Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung von substantiellem Gewicht ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 38).

    Inwieweit die Bestellungsbehörde auch Bescheinigungen über den Besuch von Lehrgängen, Seminaren etc. anerkennt, bei denen der Erfolg der Vermittlung der Lehrinhalte nicht überprüft wurde, obliegt - sofern der erforderliche fachliche Bezug besteht - demgegenüber der Ausübung ihres Beurteilungsspielraums, dessen pflichtgemäße Wahrnehmung davon abhängen wird, ob auch ohne Leistungsnachweis als gesichert gelten kann, dass die Teilnahme hieran dem Besucher tatsächlich einen andauernden Kenntniszuwachs verschafft hat (BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 43).

    Ob sie berücksichtigungsfähig sind, muss daher der sachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 44).

    Damit lässt sich die Fortbildungsmaßnahme zumindest als "Mischtatbestand" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 38) bezeichnen.

  • VG Stade, 12.11.2014 - 6 A 2792/13

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bestellung zum bevollmächtigten

    Die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Qualifikationsmaßnahmen in einer Ausschreibung kann in der Regel nicht abschließend sein, da der Behörde in diesem Zeitpunkt weder der Kreis der Bewerber noch die Art der von ihnen absolvierten Weiterbildungen bekannt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris).

    77 Bei der Auslegung dieser ersichtlich aus dem Beamtenrecht stammenden Auswahlgrundsätze kann grundsätzlich auf die im Beamtenrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

    Der Einschätzungsspielraum der Bestellungsbehörde beschränkt sich deshalb auf die Festlegung, welchen Anforderungen Bewerber genügen müssen, um diesen Aufgaben gerecht zu werden, und wie die einzelnen Anforderungen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

    Die Auswahlentscheidung kann daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.) Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

    Ob sie berücksichtigungsfähig sind, muss daher der sachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

    Eine Berücksichtigung der "Ortskenntnis" ist nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund in Gestalt von nachweisbaren strukturellen Besonderheiten der örtlichen Feuerungsanlagen vorliegt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

    Die Berücksichtigung derartiger "Mischtatbestände" setzt allerdings voraus, dass der Anteil der Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung der in den §§ 13 ff. SchfHwG bezeichneten Aufgaben förderlich sind, an den Inhalten einer "gemischten" Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung von substantiellem Gewicht ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

  • VG Stade, 15.07.2015 - 6 A 975/14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf Elternzeiten bei der Besetzung eines

    Deshalb müssen den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Mai 2013 -22 BV 12.1739 -, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 8 LA 174/14 - Urteil der Kammer vom 12. November 2014).

    Die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Qualifikationsmaßnahmen in einer Ausschreibung kann in der Regel nicht abschließend sein, da der Behörde in diesem Zeitpunkt weder der Kreis der Bewerber noch die Art der von ihnen absolvierten Weiterbildungen bekannt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris; Urteil der Kammer vom 12. November 2014).

    Die Auswahlentscheidung kann daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.) Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

    Ob sie berücksichtigungsfähig sind, muss daher der sachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 29.07.2013 - 22 BV 12.2191

    Übereinstimmende Erledigterklärung im Berufungsverfahren; Bestellung zum

    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in neuerer Zeit wiederholt dargelegt, dass weder der (beamtenrechtliche) Grundsatz der Ämterstabilität noch der Umstand, dass dem im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Bewerber bereits ein anderer Kehrbezirk zugesprochen wurde, einer Anfechtung der Bestellung des obsiegenden durch den unterlegenen Konkurrenten entgegenstehen (U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris; Urteile v. 22.4.2013 - 22 BV 12.1722 - juris; 22 BV 12.1728 - juris; 22 BV 12.1729 - juris).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung zur Bewertung derartiger Kenntnisse im Urteil vom 21. Mai 2013 - 22 BV 12.1739 - in folgendem Leitsatz formuliert: "Dass ein Bewerber um einen zu besetzenden Kehrbezirk dort bereits als (Meister-) Geselle tätig war, ist bei Entscheidungen nach § 9 Abs. 4 SchfHwG nicht unter dem Blickwinkel vorhandener Ortskenntnisse, sondern nur dann berücksichtigungsfähig, wenn hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund in Gestalt von nachweisbaren strukturellen Besonderheiten der örtlichen Feuerungsanlagen vorliegt".

    Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 21. Mai 2013 (Az. 22 BV 12.1739 - juris, Rn. 29, 30 und 31) dargelegt, dass es darauf ankomme, ob im ausgeschriebenen Kehrbezirk in nennenswerter Zahl Anlagen bestünden, hinsichtlich derer ein Schornsteinfeger nach § 13 SchfG tätig werden müsse und die sich von den Anlagen, wie sie in anderen Kehrbezirken typischerweise vorzufinden seien, so sehr unterschieden, dass ein in diesem Kehrbezirk schon tätig gewesener Bewerber gegenüber einem nicht dort tätig gewesenen Bewerber über einen im Sinn von § 9 Abs. 4 SchfHwG relevanten Vorsprung an Kenntnissen oder Erfahrungen verfüge.

    Für nicht überzeugend hielt der Verwaltungsgerichtshof im genannten Urteil (U.v. 21.5.2013, a.a.O., juris Rn. 30 und 31) die - auch im vorliegenden Fall vom Beklagten gebrauchte - Argumentation, eine anzuerkennende und die zusätzliche Punktevergabe rechtfertigende "Strukturkenntnis" liege praktisch bei jedem Kehrbezirk dann vor, wenn dem Bewerber die örtlichen Verhältnisse und die Art der in einem Gebäude befindlichen Heizanlage bekannt seien, denn eine solche Kenntnis sei z.B. im Brandfall hilfreich.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern in mehreren Urteilen gefordert, dass Bewerbern die entscheidenden Leistungskriterien auch im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen rechtzeitig bekanntgegeben werden müssen (vgl. z.B. U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris, Rn. 48).

  • VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nach SchfHwG

    Da das Gericht wegen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums dem Ergebnis der neu vorzunehmenden Auswahl nicht vorgreifen kann, kommt nur die beantragte Bescheidung des Klägers, nicht aber eine Verpflichtung in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.25 für die insoweit vergleichbare Situation bei einem nochmals, nach abgeschlossen gewesenem Stellenbesetzungsverfahren, durchzuführenden neuen Auswahlverfahren).

    Dies gilt insbesondere auch dafür, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - NVwZ-RR 2012, 391, 393 m.w.N.; U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn. 36).

    Für die Fortsetzung des ersten Stellenbesetzungsverfahrens und eine erneute Auswahlentscheidung aufgrund dieses ersten Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass wegen des geltenden Gebots eines fairen und transparenten, dem Grundrechtsschutz dienenden Verfahrens die vom Beklagten geforderten Nachweise möglichst präzise zu bezeichnen sind (BayVGH U.v. 22.4.2013 GewArch 2013, 410 Rn. 30) und dass dabei bei den vorhandenen Bewerbern des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch bis zum damaligen Bewerbungsschluss am 15. Oktober 2012 vorhanden gewesene Unterlagen zu in der Sache relevanten Fortbildungen zu berücksichtigen sind, die etwa von den Bewerbern aufgrund einer das Gebot eines fairen und transparenten Verfahrens verletzenden Vorgehensweise des Beklagten bisher nicht vorgelegt worden waren (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.48).

    Mit Blick auf eine Anerkennung der ...-Schulung als Fort- oder Weiterbildung ist rechtlich davon auszugehen, dass bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 9 Abs. 4 SchfHwG konkretisiert werden und auch bei Anwendung dieser Kriterien im konkreten Einzelfall, nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die einen Bezug zu den in §§ 13 bis 15 SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen haben (BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - Rn.37).

  • VG München, 19.03.2015 - M 16 K 14.2799

    Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger; Konkurrentenverdrängungsklage;

    Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - juris Rn. 42 m.w.N.).

    Der Einschätzungsspielraum der Bestellungsbehörde beschränkt sich deshalb auf die Festlegung, welchen Anforderungen Bewerber genügen müssen, um diesen Aufgaben gerecht zu werden, und wie die einzelnen Anforderungen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 35).

    Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung hat sowohl die Festlegung des Anforderungsprofils als auch die Ermittlung des ihm am besten entsprechenden Bewerbers stets in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkret zu vergebenden Amtes zu erfolgen (BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - juris Rn. 16).

    Bezogen auf die Auswahl unter Bewerbern für das Amt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers folgt hieraus, dass sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden dürfen, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. § 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 - juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2015 - 8 LA 174/14

    Befähigung; Bestenauslese; Beurteilungsspielraum; Bewertungsmatrix;

    Dies erfordert - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat -, dass allen Bewerbern die Leistungskriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung danach ausrichten können (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 47).

    Dies verringert indes nicht die Anforderungen, die inhaltlich an eine Gewichtung der Auswahlkriterien zu stellen sind, die der Bedeutung der Auswahlentscheidung im Licht des Art. 12 GG - insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung zusätzlich erworbener Qualifikationen zum Nachweis eines für das Merkmal der Befähigung relevanten Kenntniszuwachses - gerecht werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.5.2013, a.a.O., juris Rn. 41).

    Ob die Berücksichtigung des Merkmals der "Ortskenntnis" im Rahmen der Auswahlentscheidung fehlerhaft ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urt. v. 21.5.2013, a.a.O., juris Rn. 27), kann hier dahinstehen, da diese Frage im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich ist.

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 8 LC 160/15

    Auswahl; Auswahlverfahren; Bestenauslese; bevollmächtigter

    Dies erfordert, dass allen Bewerbern die Leistungskriterien, auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung danach ausrichten können (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 47; Schira, SchfHwG, a.a.O., § 9, Rn. 15; Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, 38. Lfg./ Juli 2012, 740 § 9, Rn. 7).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, aber auch daraus, dass die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (auch) die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG umfasst (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rn. 34 und Urt. v. 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 42; Schira, SchfHwG, a.a.O., § 9 Rn. 19; Dohrn, a.a.O., 740 § 9 Rn. 7; Seidel, a.a.O., S. 384).

  • VG Magdeburg, 16.11.2017 - 3 A 143/16

    Konkurrentenstreit um die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

    Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen dabei nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13-16 SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21. Mai 2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rz. 36 [m. w. N.]).

    Ein Anspruch des von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung in seinen Rechten betroffenen Bewerbers auf eine erneute Auswahlentscheidung besteht aber nur dann, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; s. auch BayVGH, Urt. v. 21. Mai 2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rz. 48).

    Ob sie berücksichtigungsfähig sind, muss daher der sachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 21. Mai 2013 - 22 BV 12.1739 -, juris Rz. 42 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2016 - 4 A 2279/13

    Anfechtung der Bestellung eines Bewerbers zum Bezirksschornsteinfeger durch einen

    vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris, Rn. 36, m. w. N.

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.5.2013 - 22 BV 12.1739 -, juris, Rn. 41 ff. Zur Gewichtung herausragender Leistungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.4.2004 - 1 BvR 838/01 u. a. -, BVerfGE 110, 304 = juris, Rn. 102.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 6 S 1168/22

    Anforderungen an die Ausschreibung der Tätigkeit eines bevollmächtigten

  • VG Düsseldorf, 06.04.2021 - 29 K 10475/18

    Konkurrentenverfahren, Bestellung, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger,

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2016 - 6 S 2239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Konkurrentenstreit - Auswahl zwischen Bewerbern zum

  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 22 C 18.2625

    Zur Berechnung der "Kosten der Prozessführung" im Sinn von § 115 Abs. 4 ZPO

  • VG München, 16.12.2014 - M 16 K 14.1963

    Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger; Kehrbezirksüberprüfung; Aufhebung der

  • VG Münster, 14.08.2013 - 9 K 1213/12
  • VG Regensburg, 28.11.2013 - RO 5 V 13.1799

    Hat das Verfahren bei der Vergabe der Kehrbezirke an generellen Mängeln gelitten,

  • VG Ansbach, 21.12.2015 - AN 4 S 15.02459

    Berufserfahrung: keine Anrechnung von Zeiten der Berufsunfähigkeit

  • VG Ansbach, 21.12.2015 - AN 4 E 15.02523

    Auswahlentscheidung, Mitbewerber, Bestenauslese, Bezirksschornsteinfeger,

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