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   VGH Bayern, 21.06.2018 - 22 CS 18.1291   

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https://dejure.org/2018,18973
VGH Bayern, 21.06.2018 - 22 CS 18.1291 (https://dejure.org/2018,18973)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.06.2018 - 22 CS 18.1291 (https://dejure.org/2018,18973)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 22 CS 18.1291 (https://dejure.org/2018,18973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 146 Abs. 4 S. 6; GastG § 12
    Eeinstweiliger Rechtsschutz - Gaststättenrechtliche Gestattungen für einen Flohmarkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die gaststättenrechtliche Ausschank- u. Bewirtungserlaubnis bis 24 Uhr anlässlich eines sog. Grafflmarkts

  • rewis.io

    Eeinstweiliger Rechtsschutz - Gaststättenrechtliche Gestattungen für einen Flohmarkt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gaststättenrechtliche Gestattungen aus Anlass eines Flohmarkts; Verschiebung des Beginns der Nachtzeit auf 24.00 Uhr; Hinausschieben des Sperrzeitbeginns für die Freiluftgastronomie auf 24.00 Uhr; Vorverlegung des Sperrzeitbeginns für die Innengastronomie auf 24.00 Uhr; ...

  • rechtsportal.de

    Begründetheit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die gaststättenrechtliche Ausschank- u. Bewirtungserlaubnis bis 24 Uhr anlässlich eines sog. Grafflmarkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 23.06.2016 - 22 CS 16.1199

    Gaststättenrechtliche Gestattungen für die Zeit nach dem Ende eines Flohmarktes

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2018 - 22 CS 18.1291
    (Wenn auf Seite 4 oben der Klage- und Antragsschrift als Messtag Samstag, der "25.06.17", genannt wird, handelt es sich allen erkennbaren Umständen nach um eine offensichtliche Unrichtigkeit.) Sowohl im Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - VGH n.F. 68, 280 Rn. 102), das sich grundsätzlich mit den akustischen Auswirkungen der in der Gustavstraße betriebenen Gaststätten befasst, als auch im Beschluss vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 - juris Rn. 28) - er hat die sofortige Vollziehbarkeit von aus Anlass eines Grafflmarktes erteilten Gestattungen auf in der Nähe der Gustavstraße liegenden Verkehrsflächen zum Gegenstand - hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe bei Gestattungen, die aus Anlass seltener oder sehr seltener Ereignisse erteilt werden, jedenfalls nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen kann.

    Dies gilt umso mehr, als sie sich im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2018 ausdrücklich - wenngleich in anderem Zusammenhang - auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 - juris) beziehen, der ihnen mithin bekannt ist.

    Sie behaupten damit eine tatsächliche Gegebenheit, die der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. Juni 2016 (a.a.O. Rn. 29 ff.) zum Anlass genommen hat, um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, durch die die aufschiebende Wirkung von Drittanfechtungsklagen gegen gaststättenrechtliche Gestattungen hinsichtlich der Zeit ab 22.00 Uhr wiederhergestellt worden war, die die Antragsgegnerin anlässlich des am 24. und 25. Juni 2016 abgehaltenen Grafflmarkts erteilt hatte.

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Auszug aus VGH Bayern, 21.06.2018 - 22 CS 18.1291
    (Wenn auf Seite 4 oben der Klage- und Antragsschrift als Messtag Samstag, der "25.06.17", genannt wird, handelt es sich allen erkennbaren Umständen nach um eine offensichtliche Unrichtigkeit.) Sowohl im Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - VGH n.F. 68, 280 Rn. 102), das sich grundsätzlich mit den akustischen Auswirkungen der in der Gustavstraße betriebenen Gaststätten befasst, als auch im Beschluss vom 23. Juni 2016 (22 CS 16.1199 - juris Rn. 28) - er hat die sofortige Vollziehbarkeit von aus Anlass eines Grafflmarktes erteilten Gestattungen auf in der Nähe der Gustavstraße liegenden Verkehrsflächen zum Gegenstand - hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgehalten, dass das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe bei Gestattungen, die aus Anlass seltener oder sehr seltener Ereignisse erteilt werden, jedenfalls nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen kann.

    Denn die Antragsgegnerin habe insbesondere durch den Erlass von Auflagenbescheiden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - VGH n.F. 68, 280) umgesetzt und die Lärmsituation entscheidend verbessert.

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