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   VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340   

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VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340 (https://dejure.org/2015,21110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340 (https://dejure.org/2015,21110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 22 ZB 14.2340 (https://dejure.org/2015,21110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage im Hinblick auf die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche

  • rewis.io

    Zur verfahrensrechtlichen Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage; vollständige Lage der Abstandsfläche auf den Vorhabensgrundstücken nur bei Verkürzung ihrer Tiefe auf 0,24 H; Bereitschaft der Genehmigungsbehörde zur Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 ...

  • rechtsportal.de

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage im Hinblick auf die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 25.11.2004 - 15 B 03.245
    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340
    1.2 Ein aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO resultierender Anspruch auf Zulassung der Berufung ergibt sich ferner nicht aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. November 2004 (15 B 03.245 - juris Rn. 18) das durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der in jenem Verfahren anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433; nachfolgend als "BayBO a.F." zitiert) eingeräumte Ermessen als ein "tatbestandlich intendiertes Ermessen" bezeichnet hat, während das Verwaltungsgericht - so das Vorbringen des Klägers - von einer "freien Ermessensentscheidung des Landratsamts" ausgegangen sei.

    Denn das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2004 (a.a.O. Rn. 18) gelangt - was auch von der Sache her auf der Hand liegt - zur Annahme eines intendierten Ermessens nur für den Fall, dass "die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben" sind; Dhom (in Simon/Busse, a.a.O. Rn. 39) postuliert eine Pflicht der Behörde, "sich regelmäßig für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden", nur, "falls die Voraussetzungen [sc.: des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO] bejaht werden".

    Der Umstand, dass danach "bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO ... eine Abwägung vorzunehmen [ist], die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert" (BayVGH, U.v. 25.11.2004 - 15 B 03.245 - juris Rn. 18), bildet gerade den ausschlaggebenden Grund dafür, das durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBO a.F. (bzw. nunmehr Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) eröffnete Ermessen als "intendierte" Behördenentscheidung anzusehen.

    Da auch der 15. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei Entscheidungen über die Bewilligung von Abweichungen von ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen ein intendiertes Ermessen nur annimmt, wenn "die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben" sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2004 - 15 B 03.245 - juris Rn. 18), steht insbesondere das Unterbleiben jedweder Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der beiden Fragestellungen einem Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entgegen.

    Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich gleichwohl nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2004 (15 B 03.245 - juris Rn. 18) gesetzt, das von einem intendierten Ermessen ausgeht.

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 22 BV 08.3427

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Windkraftanlage; Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340
    Dieser Ansatz entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Abwägung der für und gegen eine Abweichung sprechenden Belange erfordert und dem Landratsamt hierbei ein Entscheidungsspielraum zusteht, dessen Ausnutzung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfbar ist (BayVGH U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - Rn. 31).

    Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2009 -22 BV 08.3427 - ausgeführt ist, zu den bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehörten auch die Zwecke des § 1 EEG (Rn. 34).

    "Der Tatbestand des Art. 63 BayBO erfordert eine Atypik, die bei Windkraftanlagen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs generell gegeben ist (Urteil vom 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und zwar allein aufgrund der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk auch dann, wenn die Größe des Baugrundstücks die Einhaltung der Abstandsflächen erlauben würde (vgl. Beschl. vom 19.8.2014, Az. 22 CS 14.1597).".

    Zu Recht hat das Landratsamt in diesem Zusammenhang auf das wörtlich den Entscheidungsgründen des Urteils des beschließenden Senats vom 28. Juli 2009 (22 BV 08.3427 - VGH n.F. 62, 315 Rn. 35) entnommene Erfordernis hingewiesen, dass "die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll".

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2000 - 10 S 1322/99

    Genehmigung zum Gesteinsabbau

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340
    Die immissionsschutzrechtliche Behördenentscheidung weist in derartigen Fällen eine ambivalente Natur auf: Hinsichtlich ihres immissionsschutzrechtlichen Teils bleibt sie ein gebundener Verwaltungsakt; soweit sie eine im Ermessen der Behörde stehende Rechtsfolge ausspricht, die sich aus dem von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 BImSchG erfassten sonstigen öffentlichen Recht ergibt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (VGH BW, U.v. 21.11.2000 - 10 S 1222/99 - NuR 2001, 399/402; Seibert a.a.O. Rn. 77; Rebentisch a.a.O. Rn. 55; Guckelberger a.a.O. Rn. 54).
  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597

    Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage ist

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340
    "Der Tatbestand des Art. 63 BayBO erfordert eine Atypik, die bei Windkraftanlagen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs generell gegeben ist (Urteil vom 28.7.2009 - 22 BV 08.3427) und zwar allein aufgrund der Eigenart der Windkraftanlage als Bauwerk auch dann, wenn die Größe des Baugrundstücks die Einhaltung der Abstandsflächen erlauben würde (vgl. Beschl. vom 19.8.2014, Az. 22 CS 14.1597).".
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2014 - 12 ME 227/13

    Ausübung rechtmäßigen Ermessens bei der Abweichung von Grenzabstandsregelungen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340
    Hierfür komme es - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (12 ME 227/13 - NuR 2014, 218/221) ausgeführt habe - nicht darauf an, ob auf diesen Nachbargrundstücken ein Bauvorhaben konkret in Aussicht genommen sei.
  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 22 B 07.143

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Betrieb im

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2015 - 22 ZB 14.2340
    Der beschließende Senat hat offen gelassen, ob insoweit Beurteilungs- oder Ermessensspielräume bestehen oder ineinander übergehen (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2008 - 22 B 07.143 - VGH n.F. 62, 177 Rn. 41, 43, 44 und 47).
  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908

    Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der

    Ihre Einhaltung ist vielmehr in vollem Umfang bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sicherzustellen (Jarass in ders., BImSchG § 13 Rn. 1, 22 m.w.N.; vgl. zur rein verfahrensrechtlichen Wirkung des § 13 BImSchG grundlegend auch BVerwG, U.v. 21.1.2021 - 7 C 9.19 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 CS 16.1682

    Eilrechtsschutz (selbständiges Änderungsverfahren) gegen Genehmigung für

    Insofern hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass trotz im Falle von Windkraftanlagen grundsätzlich zu bejahender Atypik die Zulassung einer Abweichung eine Ermessungsausübung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Belange voraussetzt (U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - VGH n. F. 62, 315 Rn. 31; B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - BayVBl 2015, 234 Rn. 17; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517 Rn. 26).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 21. Juli 2015 (22 ZB 14.2340 - UPR 2015, 517) ausgeführt hat, kann gegen die Gewährung einer Abweichung sprechen, dass auf dem Baugrundstück selbst Standortalternativen bestehen, welche die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Vorhaben gerade an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort zu verwirklichen.

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

    Für das Klageverfahren ist von folgendem auszugehen: Die gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange schließt auch die Prüfung ein, ob eine WEA an eine andere Position innerhalb des Baugrundstücks gerückt werden kann und damit die widerstreitenden Belange insgesamt besser zum Ausgleich gebracht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris Rn. 19); aus den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung, zu denen auch die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots gehört, ergibt sich, dass die Behörde neben dem "Ob" der begehrten Abweichung auch das "Wie weit" prüfen muss, also zu prüfen hat, ob die Abweichung in dem begehrten Ausmaß erforderlich ist (BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 18, 28 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 35 zum Erfordernis, dass "die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll").
  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 4 K 15.530

    Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von

    Gegen die Gewährung einer Abweichung kann insoweit vielmehr allenfalls sprechen, dass auf dem Baugrundstück selbst augenscheinlich Standortalternativen bestehen, welche die Nachbarschaft weniger belasten würden, und dass es keinen zwingenden Grund gibt, das Vorhaben gerade an dem vom Vorhabenträger gewählten Standort auf dem in Rede stehenden Grundstück zu verwirklichen (BayVGH, a.a.O. Rn. 19; B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 18 f.).
  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.458

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u.a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).
  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.457

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Annahme einer atypischen Fallgestaltung für Windkraftanlagen im Außenbereich überholt wäre, wie sie u.a. auf der Eigenart von Windkraftanlagen als Bauwerk sowie auf Größe und Zuschnitt ihrer Standortgrundstücke im Außenbereich gestützt wird, bei denen derart große Abstandsflächen, wie sie bei Windkraftanlagen neuester Art mit Gesamthöhen von annähernd 200 m erforderlich sind, regelmäßig kaum nach allen Seiten eingehalten werden können (dies gilt in weiten Teilen Bayerns mit den hierzulande üblichen verhältnismäßig kleinen landwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - NVwZ-RR 2009, 992; BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - Rn. 26).
  • VGH Bayern, 05.11.2015 - 15 B 15.1371

    Berufung, vereinfachtes Verfahren, Baugenehmigung, Abweichung, Abstandsfläche,

    Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, worin - wenn man von dem deutlich hervortretenden Wunsch der Bauherren, den eigenen Grund und Boden baulich möglichst umfangreich auszunutzen und im Süden und Westen des Baugrundstücks vorhandene Freiflächen beizubehalten, einmal absieht - das Besondere dieses Falles, die "Atypik" bestehen soll (vgl. zu dieser Voraussetzung näher: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2014, Rn. 865 mit zahlreichen Beispielen in Fn. 443 sowie BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 4; B. v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 24 bis 26; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).
  • VG München, 31.08.2021 - M 9 SN 21.976

    Klagebefugnis von Sondereigentümern als Nachbarn, Abweichung von den

    Angesichts der hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Zulassung der Abweichung stellt, insbesondere, dass die Abweichung mit öffentlichen und privaten Belangen vereinbar sein muss, hat die Behörde, falls die Voraussetzungen bejaht werden, sich regelmäßig für die Zulassung der Abweichung zu entscheiden (sog. intendiertes Ermessen, vgl. BayVGH v. 25.11.2004 Nr. 15 B 03.245 und zuletzt BayVGH v. 6.8.2013 Nr. 15 CS 13.1076 sowie BayVGH v. 21.07.2015 Nr. 22 ZB 14.2340).
  • VGH Bayern, 05.11.2015 - 15 B 15.1372

    Berufung, Abstandsfläche, Abweichung, Grenzgarage, Nachbaranfechtung, Erledigung,

    Soll von einer bauordnungsrechtlichen Anforderung abgewichen werden, müssen regelmäßig rechtlich erhebliche, vorhaben- oder grundstücksbezogene Umstände vorliegen, die dieses Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 2 CS 15.1792 - juris Rn. 4; B.v. 21.7.2015 - 22 ZB 14.2340 - juris Rn. 24 bis 26; B.v.9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16; vgl. ferner König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2014, Rn. 865 mit zahlreichen Beispielen in Fn. 443).
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