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   VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236   

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VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236 (https://dejure.org/2018,26666)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.08.2018 - 5 C 18.1236 (https://dejure.org/2018,26666)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. August 2018 - 5 C 18.1236 (https://dejure.org/2018,26666)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BayPrG Art. 4; StPO § 67d
    Beschwerde erfolgreich - Prozesskostenhilfe wird gewährt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung von Äußerungen der Staatsanwaltschaft über die Sozialprognose eines wegen mehrfachen Mordes verurteilten Straftäters; Kriterien ...

  • rewis.io

    Beschwerde erfolgreich - Prozesskostenhilfe wird gewährt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Unterlassungsanspruch; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Wiederholungsgefahr; Prüfung der Erfolgsaussicht; äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Maßregelvollzugsprüfung; fachpsychiatrisches Gutachten; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung von Äußerungen der Staatsanwaltschaft über die Sozialprognose eines wegen mehrfachen Mordes verurteilten Straftäters; Kriterien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    Aber auch wahre Berichte können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391/403 f.).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    Dementsprechend ist durch Güterabwägung im konkreten Fall zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalls Vorrang verdient, ob der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (BVerfG, U.v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202/220 f.).
  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    cc) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet und wird in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung ausgeräumt (BGH, U.v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 - NJW-RR 2009, 1413 Rn. 29; BVerfG, B v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, 1209/1211 Rn. 36).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt im Rahmen des hier maßgeblichen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, das nicht nur die Privat-, Geheim- und Intimsphäre, sondern auch die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347/357; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 3).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    cc) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet und wird in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung ausgeräumt (BGH, U.v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 - NJW-RR 2009, 1413 Rn. 29; BVerfG, B v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, 1209/1211 Rn. 36).
  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952

    Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeines

    Auszug aus VGH Bayern, 21.08.2018 - 5 C 18.1236
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch ist - unabhängig davon, ob die Klage als Verpflichtungs- oder als allgemeine Leistungsklage eingeordnet wird (siehe dazu obige Ausführungen unter II.) - anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person;

    Davon ausgehend gilt hier Folgendes: Nach materiellem Recht sind die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche anhand der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2019 - 20 F 8/17 -, juris, Rn. 7; dasselbe, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 20.6.2019 - 11 LC 121/17 -, juris; vgl. auch Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 11 LA 131/17 -, n.V.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 23; für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demgegenüber: BFH, Urt. v. 19.3.2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497, juris, Rn. 26).
  • VG Ansbach, 02.11.2018 - AN 14 E 18.01722

    Weigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung begründet keinen

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluss vom 9. Mai 2018 auf und gewährte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 -, juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in den Gründen des Beschlusses vom 21. August 2018 darauf hin, dass der vom Antragsteller geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch zeitlich an die noch fortdauernde Überprüfung des Maßregelvollzugs geknüpft ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 23).

  • VG München, 30.08.2022 - M 10 E 22.3618

    Erfolgloser Eilantrag auf Unterlassung von Äußerungen in einer Pressemitteilung

    2.1 Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung - oder der Fortsetzung dieses Eingriffs - droht (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 19).

    2.2 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass in amtlicher Eigenschaft getätigte Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben (BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 22; B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 18; OVG Bremen, B.v. 10.9.2018 - 2 B 213/18 - juris Rn. 17).

  • VG München, 17.10.2022 - M 7 E 22.898

    Unterlassungsanspruch gegenüber amtlichen Äußerungen eines Bürgermeisters

    Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt dabei voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 19).
  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

    dd) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet und in der Regel durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung ausgeräumt (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 23; BGH, U.v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 - juris Rn. 29; BVerfG, B v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95 - juris Rn. 36).
  • VG Arnsberg, 12.07.2022 - 12 L 421/22
    vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris (Rn. 20); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 21. August 2018 - 5 C 18.1236 -, juris (Rn. 19) und vom 14. Februar 2020 - 4 CE 19.2440 -, juris (Rn. 43).
  • VG München, 06.02.2020 - M 7 E 18.5720

    Unterlassung von amtlichen Äußerungen

    Der öffentlichrechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt dabei voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 5 C 18.1236 - juris Rn. 19).
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