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   VGH Bayern, 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043   

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https://dejure.org/2018,31128
VGH Bayern, 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043 (https://dejure.org/2018,31128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043 (https://dejure.org/2018,31128)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. September 2018 - 22 ZB 18.1043 (https://dejure.org/2018,31128)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 ; ZPO § 802f; ZPO § 882e
    Die Ausübung eines Gewerbes kann aufgrund von Steuerschulden untersagt werden.

  • rechtsportal.de

    GewO § 35 Abs. 1 ; ZPO § 802f; ZPO § 882e
    Gewerbeuntersagung; Steuerschulden; Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft; Steuerschuld; Eintragung; Schuldnerverzeichnis; Nichtabgabe; Vermögensauskunft; Geschäftsraum; Zahlungsverpflichtung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.09.2018 - 22 ZB 18.1043
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.10.2020 - 22 ZB 20.1088

    Widerruf einer Gewerbeerlaubnis wegen Steuerschulden

    Zudem hat der Geschäftsführer für die Klägerin entgegen der Verpflichtung nach § 802c ZPO die Vermögensauskunft nicht erteilt; anderenfalls wäre es nicht zum Eintrag in das Schuldnerverzeichnis gekommen (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 19.10.2021 - 22 ZB 21.1862

    Widerruf einer Reisegewerbekarte und erweiterte Gewerbeuntersagung wegen

    Im Übrigen kommt es für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht darauf an, ob es sich bei den steuerlichen Rückständen des Gewerbetreibenden um Steuern oder steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) handelt (vgl. BayVGH, B.v 19.10.2020 - 22 ZB 20.1088 - juris Rn. 10), zumal gerade das Entstehen von Säumniszuschlägen und Zinsen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 AO) darauf beruht, dass der Gewerbetreibende seine Zahlungs- bzw. Erklärungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, er also bereits zuvor ein Verhalten gezeigt hat, welches die nicht ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes begründet (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.4.2017 - OVG 1 N 49.15 - juris Rn. 5).
  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person,

    Dabei kann dahinstehen, ob insoweit Zahlungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11) oder mit den Gläubigern (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 882e Rn. 7; LG Dessau-Roßlau, B.v. 25.8.2014 - 1 T 152/14 - juris Rn. 6) in Rede stehen.
  • VG München, 13.11.2020 - M 16 K 19.3272

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

    Im Übrigen ist es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, sondern allein Sache des Klägers, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht mehr vorliegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 22 ZB 21.1936

    Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH

    Selbst in der Replik vom 26. Februar 2021 heißt es noch, dass der steuerliche Rückstand des Klägers ohne Säumnis- und Verspätungszuschläge (die im Übrigen entgegen dieses Vortrags zu berücksichtigen sind: vgl. UA S. 10, Rn. 27 m.V.a. BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 18) - weniger als 30.000 EUR betrage.
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.931

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogenen Straftaten

    Im Übrigen ist es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, sondern allein Sache des Klägers, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht (mehr) vorliegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).
  • VG München, 22.09.2020 - M 16 K 18.6346

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH

    Die pflichtwidrige Nichtabgabe der Vermögensauskunft zeigt darüber hinaus, dass der Kläger die Gläubiger - pflichtwidrig - über seine Vermögensverhältnisse im Unklaren lässt (vgl. zum Ganzen u.a. BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11).
  • VG München, 08.10.2021 - M 16 K 20.936

    Gerwerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

    Im Übrigen ist es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, sondern allein Sache der Klagepartei, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur Löschung zu bringen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Eintragungen nicht (mehr) vorliegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 21.9.2018 - 22 ZB 18.1043 - juris Rn. 11 f.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).
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