Rechtsprechung
VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UVSV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2
Sonnenstudio; UV-Bestrahlungsgeräte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 10.11.2016 - B 2 S 16.701
- VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409
Entscheidend kommt es bei der Normauslegung darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem - auch den vorliegend Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 - entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat.
- VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304
Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios
Auszug aus VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409
Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem - auch den vorliegend Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 - entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat.Die Ausführungen im genannten Beschluss (BayVGH, B. v. 9.12.2016 -22 CS 16.2304) gelten auch für die meisten weiteren - im dortigen wie im vorliegenden Fall vorgebrachten - Einwände des Antragstellers; auch insoweit wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
- VGH Bayern, 24.07.2017 - 22 ZB 17.1255
Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio
Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409).Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akten zum Beschwerdeverfahren des Klägers (22 CS 16.2409) und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
Derartige Ausführungen hat das Verwaltungsgericht lediglich mittelbar dadurch zum Inhalt seiner Entscheidungsgründe gemacht, dass es auf die Gründe seines eigenen Eilbeschlusses (B.v. 10.11.2016 - B 2 S 16.701) und der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen hat (…Urteilsabdruck - UA - S. 3, Gerichtsbescheids-Abdruck - GB - vom 20.2.2017, S. 6 Mitte).
Zum diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat indes schon der Verwaltungsgerichtshof auf S. 5 seines Beschlusses, mit dem er die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat (B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409), ausgeführt, dass eine solche Kooperation des Klägers - unabhängig davon, ob sie wirklich besteht - für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weder allein noch zuammen mit anderen Gründen entscheidungstragend gewesen ist; im genannten Beschluss heißt es:.
Sie richten sich gegen die - vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409) nicht beanstandete - Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger gewählte - von ihm so genannte - "Mehrbetreiberlösung" (in einem einzigen Raum stehen mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte, die aber nicht von einem einzigen Betreiber betrieben werden) als Versuch der Umgehung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV anzusehen ist und dass daher vorliegend von einem Sonnenstudio ("Aufstellungsort" im Sinn des § 4 Abs. 2 UVSV) mit mehr als zwei Bestrahlungsgeräten auszugehen ist mit der Folge, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 UVSV für diesen Betrieb nicht gilt.
Die Darlegungen des Klägers beziehen sich auf keinen rechtlichen oder tatsächlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der nicht schon in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erörtert worden wäre (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris; BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409 - juris), allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers.
- VG Bayreuth, 04.05.2017 - B 2 K 16.702
Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio
Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2016 zurück (22 CS 16.2409).