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   VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351   

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VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351 (https://dejure.org/2013,812)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.01.2013 - 12 BV 12.2351 (https://dejure.org/2013,812)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 12 BV 12.2351 (https://dejure.org/2013,812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsatz einer nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) gewährten Halbwaisengrundrente zur Deckung von Kosten der Jugendhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsatz einer nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) gewährten Halbwaisengrundrente zur Deckung von Kosten der Jugendhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 344
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denjenigen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [573]).

    aa) Für die ( Beschädigten -) Grundrenten hat das Bundesverwaltungsgericht dies unter Aufgabe entgegenstehender früherer Rechtsprechung bereits ausdrücklich anerkannt (vgl. näher U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [574 f.]).

    Zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa die Ausgleichsrente, der Familienzuschlag und der Berufsschadensausgleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]; BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - juris, RdNr. 20).

    Durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs der Kriegsopferfürsorge, auf den die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes verweisen, wurde in zunehmendem Maße jeder schädigungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt mit der Folge, dass sich der immaterielle Anteil der Grundrente in insgesamt prägendem Maße erhöht hat (vgl. BVerfG, U. v. 14.3.2000 - 1 BvR 284, 1659/96 -, BVerfGE 102, 41 [59 f.]; BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).

    Die verbleibende materielle Funktion der Beschädigtengrundrente wird deshalb heute derart von ihrer immateriellen Zwecksetzung überlagert, dass ihr materieller Gehalt nicht mehr sinnvoll abgegrenzt bzw. quantifiziert werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).

    Infolge dessen ist künftig davon auszugehen, dass die (Beschädigten-) Grundrente wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten Sonderopfers geprägt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).

    Wird aber bereits die (Beschädigten-) Grundrente in ihrer heutigen Gestalt von ihrer immateriellen Zwecksetzung derart überlagert, dass eine verbleibende materielle Funktion nicht mehr sinnvoll abgrenzbar und quantifizierbar ist (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]), so bedürfte die Einordnung der Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten als materieller Unterhaltsersatz einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, die hier nicht nur nicht vorliegt, sondern - im Gegenteil - dem aus den Motiven zum Bundesversorgungsgesetz klar ersichtlichen Willen des Normgebers und darüber hinaus auch dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich hervorgehobenen "Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente" widerspräche.

  • Drs-Bund, 27.08.1959 - BT-Drs III/1239
    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Ungeachtet dessen ergibt sich die fehlende Zweckgleichheit von Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch aus dem "Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente" selbst (vgl. hierzu amtl. Begründung zum Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz - KOVNG vom 27.08.1959, BT-Drucks. 3/1239, S. 21 f. und BT-Drucks. 3/1825, S. 6):.

    "Die Grundrente ist und bleibt unantastbar, d.h. sie wird ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen." (BT-Drucks. 3/1239, S. 21).

    Im Gegensatz hierzu dient die Ausgleichsrente der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. BT-Drucks. 3/1239, S. 21); sie hat am Grundsatz der Unantastbarkeit nicht teil und ist auf andere Leistungen anzurechnen:.

    Sie ist - wie beim Beschädigten - unantastbar." (BT-Drucks. 3/1239, S. 21 f.).

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 5/02 R

    Beitrittsgebiet - Kriegsopferversorgung - "Absenkung" - Grundrente -

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    18 b) Hiervon ausgehend ist die dem Kläger nach § 1 Abs. 8 OEG in Verbindung mit §§ 45, 46 BVG gewährte Waisen grundrente keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (so auch BayLSG, U. v. 13.2.2007 - L 15 VG 1/06 - juris, RdNr. 21; VG Stuttgart, U. v. 28.6.2006 - 7 K 2459/05 - juris, RdNr. 25; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 14; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 9; DIJuF-Gutachten vom 3.8.2000 - J 3.317 We -, DAVorm 2000, 668 [670]; DIJuF-Gutachten vom 14.6.2002 - J 3.317 My -, JAmt 2002, 345 [346]; DIJuF-Gutachten vom 8.12.2010 - J 9.160 Ho -, JAmt 2010, 558 [559]; a.A. : VG Saarlouis, U. v. 31.3.2010 - 11 K 471/08 -, juris, RdNr. 52 ff.; DIJuF-Gutachten vom 15.12.2011 - J 9.160 Ho -, JAmt 2012, 156 [157]; Kunkel, in: LPK - SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 12 allerdings ohne nähere Begründung; generell offen gelassen hingegen : BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R -, juris RdNr. 25; a.A. jedoch : BSG, U. v. 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - juris, RdNr. 27 für die Witwenrente).

    Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Grundrenten der Witwen und Waisen gerade keine Unterhalts ersatz funktion besitzen (a.A. zu Unrecht BSG, U. v. 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - juris, RdNr. 27).

    Diese Motivationslage des Gesetzgebers hat entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. U. v. 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - juris, RdNr. 27) - allerdings ohne dass es für die hier zu beurteilende Frage einer Anwendbarkeit des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII hierauf überhaupt ankommen würde - auch einen hinreichenden Niederschlag im Bundesversorgungsgesetz gefunden, indem die Renten in eine am Bedarf des Einzelnen orientierte Ausgleichsrente (vgl. § 47 BVG) einerseits und in die in der Höhe eines einheitlichen Festbetrags gewährte (Hinterbliebenen-) Grundrente (vgl. § 46 BVG) andererseits aufgespalten wurden.

    Der Senat vermag daher der Auffassung des Bundessozialgerichts, das die Hinterbliebenengrundrenten, namentlich die Witwengrundrenten, als Unterhaltsersatz begreift (vgl. BSG, U. v. 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R -, juris, RdNr. 27), nicht zu folgen.

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    18 b) Hiervon ausgehend ist die dem Kläger nach § 1 Abs. 8 OEG in Verbindung mit §§ 45, 46 BVG gewährte Waisen grundrente keine zweckidentische Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII (so auch BayLSG, U. v. 13.2.2007 - L 15 VG 1/06 - juris, RdNr. 21; VG Stuttgart, U. v. 28.6.2006 - 7 K 2459/05 - juris, RdNr. 25; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 14; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 9; DIJuF-Gutachten vom 3.8.2000 - J 3.317 We -, DAVorm 2000, 668 [670]; DIJuF-Gutachten vom 14.6.2002 - J 3.317 My -, JAmt 2002, 345 [346]; DIJuF-Gutachten vom 8.12.2010 - J 9.160 Ho -, JAmt 2010, 558 [559]; a.A. : VG Saarlouis, U. v. 31.3.2010 - 11 K 471/08 -, juris, RdNr. 52 ff.; DIJuF-Gutachten vom 15.12.2011 - J 9.160 Ho -, JAmt 2012, 156 [157]; Kunkel, in: LPK - SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 12 allerdings ohne nähere Begründung; generell offen gelassen hingegen : BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R -, juris RdNr. 25; a.A. jedoch : BSG, U. v. 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - juris, RdNr. 27 für die Witwenrente).

    Die (Waisen-)Grundrente ist nach zutreffender Ansicht keine Unterhalts(ersatz)-Leistung, sondern - wie die Beschädigtengrundrente - eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (vgl. BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R -, juris, RdNr. 21), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie dem Ausgleich eines immateriellen Schadens - nämlich hier dem Verlust des Vaters - dient.

    Zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa die Ausgleichsrente, der Familienzuschlag und der Berufsschadensausgleich (vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]; BSG, U. v. 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - juris, RdNr. 20).

  • BVerwG, 12.07.1996 - 5 C 18.95

    Kinder- und Jugendhilferecht: Fehlende Zweckgleichheit bei Sozialzuschlag zum

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Zweckidentität besteht in dem jeweilig übereinstimmenden Umfang dann, wenn bezogen auf die jeweils konkreten Leistungen beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.1996 - 5 C 18.95 -, FEVS 47, 149 [151]).

    Entscheidungserheblich ist daher regelmäßig, ob und inwieweit, bezogen auf die konkret in Frage stehende Sozialleistung, Zweckgleichheit mit der nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährten spezifischen Leistung zum Unterhalt besteht (vgl. BVerwG, U .v. 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, FEVS 47, 149 [151]).

    Im Unterschied zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII muss im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII der Zweck der Geldleistung nicht ausdrücklich (im Gesetz selbst) bestimmt sein; es genügt, dass er sich der Leistung entnehmen und mit dem Zweck der jeweiligen Jugendhilfeleistung vergleichen lässt (so BVerwG, U. v. 12.7.1996 - 5 C 18/95 -, FEVS 47, 149 [151]; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., 2009, § 93 RdNr. 13; Kunkel, in: LPK - SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 93 RdNr. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 12 A 3117/07

    Einsatz des Vermögens des Opfers einer Straftat als Härte i.S.d. § 90 Abs. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Zweck einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetzt ist es, dem Opfer einer Gewalttat eine Hilfe zu bieten, die den Betroffenen in die Lage versetzt, die schädigungsbedingten Nachteile soweit wie möglich auszugleichen und so die durch die Gewalttat erlittenen Beeinträchtigungen möglichst weitgehend abzumildern (vgl. OVG NRW, U. v. 23.3.2009 - 12 A 3117/07 -, JAmt 2010, 250 [252]).

    Vor dem Hintergrund dieser, maßgeblich an dem gesellschaftspolitischen und immateriellen Gesichtspunkt der Wiedergutmachung orientierten Zielsetzung der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wird deutlich, dass die Grundrente, deren Umfang sich allein nach den Schädigungsfolgen bemisst, die unabhängig von Bedürftigkeit und pauschal gewährt wird und für die eine gesetzliche Ausgabeverpflichtung und/oder eine Ausgabebindung an einen bestimmten Zweck nicht besteht, nicht lediglich das Ziel hat, den Monat für Monat auftretenden materiellen Bedarf innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu decken; vielmehr soll erkennbar ein Ausgleich für Bedarfe jenseits der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bewirkt werden (so zutreffend OVG NRW, U. v. 23.3.2009 - 12 A 3117/07 -, JAmt 2010, 250 [252]).

    Die (Beschädigten-) Grundrente ist daher entsprechend der genannten Zwecksetzung zwar nicht mit einem zivilrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld gleichzusetzen, sie kommt dieser Zielvorstellung aber sehr nahe, indem sie gleichsam den materiellen Ausgleich für die enttäuschte Erwartung des Opfers in die Unverbrüchlichkeit der staatlichen Rechts- und Friedensordnung darstellt (vgl. OVG NRW, U. v. 23.3.2009 - 12 A 3117/07 -, JAmt 2010, 250 [252]).

  • Drs-Bund, 06.05.1960 - BT-Drs III/1825
    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Ungeachtet dessen ergibt sich die fehlende Zweckgleichheit von Hinterbliebenen- und Waisengrundrenten zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch aus dem "Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente" selbst (vgl. hierzu amtl. Begründung zum Kriegsopferversorgungs-Neuregelungsgesetz - KOVNG vom 27.08.1959, BT-Drucks. 3/1239, S. 21 f. und BT-Drucks. 3/1825, S. 6):.
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Durch die kontinuierliche Erweiterung des Leistungskatalogs der Kriegsopferfürsorge, auf den die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes verweisen, wurde in zunehmendem Maße jeder schädigungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt mit der Folge, dass sich der immaterielle Anteil der Grundrente in insgesamt prägendem Maße erhöht hat (vgl. BVerfG, U. v. 14.3.2000 - 1 BvR 284, 1659/96 -, BVerfGE 102, 41 [59 f.]; BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, JAmt 2010, 572 [575]).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Zur Bestimmung dieser Zweckidentität ist dem Zweck der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialleistung gegenüber zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 12.4.1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 [181]; U. v. 12.2.1987 - 5 C 24.85 -, NDV 1987, 294 [295]).
  • BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 24.85

    Sozialhilfe - Einkommen - Berlinförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2013 - 12 BV 12.2351
    Zur Bestimmung dieser Zweckidentität ist dem Zweck der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialleistung gegenüber zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 12.4.1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 177 [181]; U. v. 12.2.1987 - 5 C 24.85 -, NDV 1987, 294 [295]).
  • LSG Bayern, 13.02.2007 - L 15 VG 1/06

    Anspruch eines von Angehörigen sexuell Missbrauchten auf Gewährung von

  • VG Saarlouis, 31.03.2010 - 11 K 471/08

    Kostenerstattungsanspruch bei Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes

  • VG Stuttgart, 28.06.2006 - 7 K 2459/05

    Heranziehung zu Kostenbeitrag für Heimunterbringung;Vermögenseinsatz bei Bezug

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Die § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (zuvor § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG) nachgebildete Vorschrift dient außerdem der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93 Rn. 5; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 93 Rn. 18 ; Bayerischer VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 12 BV 12.2351 -, juris Rn. 15).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11144/19

    Bei dem Pflegegeld und einer gewährten Kinder- und Jugendhilfeleistung handelt es

    Die Vorschrift dient der Konkretisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 93, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 12 BV 12.2351 -, juris, Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 12 S 1431/19

    Ehe- und kinderbezogener Familienzuschlag als Einkommensbestandteil

    Dies hat das Verwaltungsgericht zu dem richtigen Schluss kommen lassen, dass der Familienzuschlag für den Kostenbeitrag einzusetzendes Einkommen ist (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bayerischen VGH, Urteil vom 22.01.2013 - 12 BV 12.2351 -, juris Rn. 22, und des VG Würzburg, Urteil vom 18.05.2012 - W 3 K 11.139 -, juris, Rn. 22, auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2021 - 7 A 11663/20 -, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den

    Zwar stammt das Vermögen der Klägerin teilweise aus angesparter Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes geleistet wird und daher weder zum Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört, noch gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII als zweckgleiche Leistung zur Deckung von Kosten der Jugendhilfe einzusetzen ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil v. 22.1.2013 - 12 BV 12.2351 -, JAmt 2013, 648).
  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 4203/18

    Rechtmäßigkeit der Grundverfügung; Unterhalt; zweckgleiche Leistung

    Dass mit der Norm des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII darüber hinaus möglicherweise auch der Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge konkretisiert werden soll (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 22.1.2013 - 12 BV 12.2351 -, juris, Rn. 15), steht dem o.g. Auslegungsergebnis, dass eine Subsidiarität auch gegenüber Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage besteht, nicht entgegen.
  • VG Cottbus, 10.01.2020 - 8 K 127/16

    Kriegsopferfürsorgerecht

    Der Gesetzgeber hat die Renten vielmehr bewusst in die in der Höhe eines einheitlichen Festbetrages gewährte (Hinterbliebenen-)Grundrente einerseits und die am Bedarf des Einzelnen orientierte Ausgleichsrente und Schadensausgleich andererseits aufgespalten, um unterschiedliche Zwecke abzudecken (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2004 - 1 BvR 684/98 -, juris Rn. 59; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2013 - 12 BV 12.2351 -, juris Rn. 20, 31 ff.).
  • VG Minden, 06.06.2014 - 6 K 2280/13

    Einsatz der Halbwaisenrente zur Deckung der Kosten hinsichtlich der Gewährung

    Das hat der VGH N. in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 22.1.2013 - 12 BV 12.2351 -, JAmt 2013, 648 = juris, mit ausführlichen Erwägungen in Auseinandersetzung mit der einschlägigen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur in überzeugender Weise näher begründet.
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