Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.02.2022 - 20 CE 22.459   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,3208
VGH Bayern, 22.02.2022 - 20 CE 22.459 (https://dejure.org/2022,3208)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.02.2022 - 20 CE 22.459 (https://dejure.org/2022,3208)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 20 CE 22.459 (https://dejure.org/2022,3208)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,3208) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 28c; SchAusnahmV § 2; BayIfSMV §§ 3 bis 5a 15.; VwGO § 146; VwGO § 123
    Antrag auf einstweilige Feststellung gegen Normgeber

  • rewis.io

    Corona-Pandemie, Genesenen- und Impfstatus, Antrag auf einstweilige Feststellung gegen Normgeber

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Genesenen- und Impfstatus: Antrag auf einstweilige Feststellung gegen Normgeber - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 20 NE 22.240

    Zur verordnungsrechtlichen Regelung des Genesenenstatus

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2022 - 20 CE 22.459
    Die Verweisung in den von den Antragstellern aufgeführten Normen der 15. BayIfSMV auf die bundesrechtliche Norm des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV hat aber vor allem keinen eigenen landesrechtlichen Regelungscharakter, sondern erschöpft sich in einer Bezugnahme auf eine bundesrechtliche Definition (BayVGH, B.v. 3.2.2022, Az. 20 NE 22.240, nicht veröffentlicht), sodass hier allenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland bestehen könnte.
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2022 - 20 CE 22.459
    Eine Klage bzw. einstweiliger Rechtsschutz mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm kann nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde; dasselbe gilt für eine Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht (BVerwG, U.v. 23.8.2007 - 7 C 13.06 - NVwZ 2007 S. 1311).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2022 - 20 CE 22.459
    Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage dann in Betracht kommt, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist (BVerwG, U.v. 28.1.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54).
  • VGH Bayern, 21.05.2003 - 1 CS 03.60

    Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.02.2022 - 20 CE 22.459
    Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) als richtig.
  • VGH Bayern, 03.03.2022 - 20 CE 22.536

    Einstweilige Anordnung gerichtet auf die vorläufige Feststellung des

    Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2022 (Az.: 20 CE 22.459 - BeckRS 2022, 2392) ergibt sich nichts Anderes.
  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 8 E 22.222

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Auch der Normgeber der 15. BayIfSMV verfügt nicht über die Befugnis, den Status der Antragstellerin abweichend von den Festlegungen des § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV zu gestalten, weil es sich um eine Rechtsverordnung des Bundes handelt, auf die sich die Regelungen der bayerischen Verordnung beziehen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 7.2.2022 - 20 CE 22.226 - unveröffentlicht Rn. 4 f.; siehe auch BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459 - unveröffentlicht Rn. 8; vgl. auch schon OVG NRW, B.v. 2.12.2021 - 13 B 1200/21 - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22. Februar 2022 ausdrücklich bestätigt, dass in Bezug auf § 2 SchAusnahmV allenfalls ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug zum Bundesverordnungsgeber besteht, aber nicht zum bayerischen Verordnungsgeber (siehe BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459 - unveröffentlicht Rn. 8).

  • VG Würzburg, 08.03.2022 - W 8 E 22.287

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2022 (Az.: 20 CE 22.459 - BeckRS 2022, 2392) ergibt sich nichts Anderes.
  • VG Bayreuth, 23.02.2022 - B 7 E 22.177

    Antrag auf vorläufige Feststellung, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

    Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12 m.w.N.; s.a. BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459).

    Es käme insoweit allenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459).

  • VG Würzburg, 23.02.2022 - W 8 E 22.237

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Auch der Normgeber der 15. BayIfSMV verfügt nicht über die Befugnis, den Status der Antragsteller abweichend von den Festlegungen des § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV zu gestalten, weil es sich um eine Rechtsverordnung des Bundes handelt, auf die sich die Regelungen der bayerischen Verordnung beziehen (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 7.2.2022 - 20 CE 22.226 - unveröffentlicht Rn. 4 f.; siehe auch BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459 - unveröffentlicht Rn. 8; vgl. auch schon OVG NRW, B.v. 2.12.2021 - 13 B 1200/21 - juris Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22. Februar 2022 ausdrücklich bestätigt, dass in Bezug auf § 2 SchAusnahmV allenfalls ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Bezug zum Bundesverordnungsgeber besteht, aber nicht zum bayerischen Verordnungsgeber (siehe BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459 - unveröffentlicht Rn. 8).

  • VG Bayreuth, 05.04.2022 - B 7 E 22.319

    "Verkürzung" des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2

    Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht (Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459).
  • VG Ansbach, 24.02.2022 - AN 18 E 22.00402

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkürzung des Genesenenstatus, Antrag nach §

    Dazu verwies der Antragsgegner Auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2022 (20 CE 22.459, BeckRS 2022, 2392).
  • VGH Bayern, 04.03.2022 - 20 CE 22.523

    Erfolgreicher Antrag auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit des

    Aus der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2022 (Az.: 20 CE 22.459 - BeckRS 2022, 2392) ergibt sich nichts Anderes.
  • VG Würzburg, 13.04.2022 - W 8 E 22.553

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht (BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459 - BeckRS 2022, 2392 Rn. 8; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 23.02.2022 - Au 9 E 22.394

    Einstweiliger Rechtschutz, unzulässiger Antrag, Feststellungsklage in der

    Die Verweisung in dem vom Antragsteller aufgeführten § 4 der 15. BayIfSMV auf die bundesrechtlichen Normen der § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV hat aber keinen eigenen landesrechtlichen Regelungscharakter, sondern erschöpft sich in einer Bezugnahme auf eine bundesrechtliche Definition (BayVGH, B.v. 22.2.2022 - 20 CE 22.459 - n.V.; BayVGH, B.v. 3.2.2022 - 20 NE 22.240 - n.V.).
  • VG Regensburg, 24.02.2022 - RN 5 E 22.254

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Anfechtungsklage, Nachweis, Anordnung, Feststellung,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht