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   VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350   

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https://dejure.org/2017,8937
VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350 (https://dejure.org/2017,8937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350 (https://dejure.org/2017,8937)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2017 - 8 ZB 14.1350 (https://dejure.org/2017,8937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WHG 2010 § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
    Widerruf eines alten Wasserrechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf eines alten Wasserrechts; Planung zur Wiederinbetriebnahme eines nicht mehr genutzten alten Wasserrechts

  • rewis.io

    Widerruf eines alten Wasserrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG (2010) § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
    Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf eines alten Wasserrechts; Planung zur Wiederinbetriebnahme eines nicht mehr genutzten alten Wasserrechts

  • rechtsportal.de

    WHG § 2010 § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
    Entschädigungsfreier Widerruf eines alten Wasserrechts; unterbliebene Gewässerbenutzung für den Betrieb einer Stau- und Triebwerksanlage seit mehr als drei Jahren; intendiertes Ermessen; fehlende Konkretisierung der behaupteten Planungsabsichten; Wasserrecht; alte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93

    Wasserrecht - Widerruf - Bestandsschutz - Wiederaufnahme - Nichtausübung des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350
    Für die Anwendung der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf nicht erforderlich; vielmehr soll mit der Vorschrift die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl. 1994, 667 m.w.N. zur inhaltsgleichen und nur redaktionell angepassten Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.).

    Nur unter dieser Voraussetzung hätte das Landratsamt jedoch trotz der langjährigen Nichtausübung des Altrechts ein bestehendes Interesse an dessen Fortbestand anerkennen und im Hinblick hierauf vom Widerruf absehen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1993 - 7 B 114.93 - BayVBl 1994, 667/668).

  • OVG Saarland, 30.12.2016 - 1 A 13/16

    Wasserrecht; Widerruf eines alten Rechts; intendiertes Ermessen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350
    Angesichts dessen erweist sich die vom Beklagten getroffene Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft, sondern hält sich in dem von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 vorgegebenen Rahmen (ebenso OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn.10).

    Vielmehr wird hierdurch deutlich, dass er damit der Sache nach ein Recht "auf Vorrat" anstrebt, das mit dem Bewirtschaftungs- und Verteilungszweck des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vereinbar ist (VG Saarl, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - ZfW 2012, 87 m.w.N., OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn.10).

  • VGH Hessen, 16.05.2014 - 2 A 2015/13

    Widerruf eines alten Wasserrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350
    Steht fest, dass dieses länger als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist, muss die zuständige Behörde daher im Regelfall keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen oder verlautbaren; eine nähere Begründung des Einschreitens ist danach nur erforderlich, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme des alten Rechts zu rechnen ist (HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - NuR 2014, 871; OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A13/16 - juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand Mai 2016, § 20 Rn. 106 und 125; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2016, § 20 WHG Rn. 53).

    Denn für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs ist der Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsentscheidung maßgeblich (BayVGH, B.v. 21.2.2000 - 22 CS 96.2506 - juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - NuR 2014, 871; Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn. 125 m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 10.10.2011 - 5 K 528/11

    Widerruf eines seit vielen Jahren nicht mehr genutzten Wasserrechts

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350
    Vielmehr wird hierdurch deutlich, dass er damit der Sache nach ein Recht "auf Vorrat" anstrebt, das mit dem Bewirtschaftungs- und Verteilungszweck des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vereinbar ist (VG Saarl, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - ZfW 2012, 87 m.w.N., OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn.10).
  • VGH Bayern, 21.02.2000 - 22 CS 96.2506
    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2017 - 8 ZB 14.1350
    Denn für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs ist der Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsentscheidung maßgeblich (BayVGH, B.v. 21.2.2000 - 22 CS 96.2506 - juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - NuR 2014, 871; Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn. 125 m.w.N.).
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