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   VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594   

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https://dejure.org/2019,9567
VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594 (https://dejure.org/2019,9567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2019 - 1 ZB 17.594 (https://dejure.org/2019,9567)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2019 - 1 ZB 17.594 (https://dejure.org/2019,9567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayDSchG Art. 1 Abs. 4, 7 Abs. 1
    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Erdarbeiten und Bewusstsein des möglichen Vorhandenseins von Bodendenkmälern

  • rewis.io

    Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Erdarbeiten und Bewusstsein des möglichen Vorhandenseins von Bodendenkmälern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayDSchG Art. 1 Abs. 4; BayDSchG Art. 7 Abs. 1
    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis; Mögliches Vorhandensein eines Bodendenkmals

  • rechtsportal.de

    BayDSchG Art. 1 Abs. 4; BayDSchG Art. 7 Abs. 1
    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bodendenkmal; Erlaubnisbedürftigkeit von Erdarbeiten; Vermutung von vor- oder frühgeschichtlichen Funden; Erdarbeiten; Erlaubnisbedürftigkeit; Grabungserlaubnis; frühgeschichtlicher Fund; Vermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.06.2013 - III ZR 196/12

    Amtshaftung: Unterbliebene Unterrichtung des Eigentümers über die Feststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Es wird kein Vertrauensschutz begründet, dass nur die darin erfassten Objekte die Denkmaleigenschaft begründen oder - wie hier - nur mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Funden gerechnet werden muss (vgl. BGH, U.v. 6.6.2013 - III ZR 196/12 - NJW 2013, 3370).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Die nach Durchführung der Grabungen mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 erhobene Fortsetzungsfeststellungklage muss sich auf diesen Streitgegenstand beziehen, da eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur vorliegt, wenn der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 -3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27).
  • VGH Bayern, 24.02.2006 - 1 ZB 05.614
    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen.
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1881

    Berufungszulassung (abgelehnt); keine ernstlichen Zweifel, wenn Urteil im

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 15 ZB 14.2686

    Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf" wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet" wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH" B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 63 und Rudisile in Schoch/Schneider/Bier" VwGO" Stand September 2018" § 124 Rn. 28 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.08.2018 - 2 B 18.742

    Baurecht - Denkmalschutz in der Münchener "Villenkolonie Neu-Pasing I"

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2019 - 1 ZB 17.594
    Angesichts der besonderen fachlichen Kompetenz des Landesamtes für Denkmalpflege (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45) reichen die Einwände der Klägerin nicht aus, die von diesem mit konkreten Tatsachen begründete Vermutung zu erschüttern.
  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 13a ZB 17.2456

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag nach Teilrückforderung einer

    Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (BayVGH, B.v. 22.3.2019 - 1 ZB 17.594 - juris Rn. 9; B.v. 4.3.2019 - 10 ZB 18.2195 - juris Rn. 17; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 27 ff.).
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