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   VGH Bayern, 22.04.2020 - 1 ZB 19.190   

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VGH Bayern, 22.04.2020 - 1 ZB 19.190 (https://dejure.org/2020,11970)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.04.2020 - 1 ZB 19.190 (https://dejure.org/2020,11970)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 (https://dejure.org/2020,11970)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 10.03.1993 - 4 B 254.92

    Anforderungen an die dienende Funktion und die Privilegierung eines Vorhabens im

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2020 - 1 ZB 19.190
    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1993 - 4 B 254.92 - juris Rn. 5; U.v. 16.5.1991 a.a.O.).

    Die Gewinnperspektive hat nur die Funktion eines Indizes für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb realisieren würde (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1993 a.a.O. Rn. 3; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 7 A 937.15 - BauR 2017, 1151; VGH BW, U.v. 30.9.2011 - 8 S 1947/11 - BauR 2012, 164).

    Dass es dabei die Gesamtherstellungskosten in Höhe von rund 467.000,00 Euro zugrunde gelegt hat ohne Abzug der Kosten für das Betriebsleiterwohnhaus in Höhe von 266.304,00 Euro, ist am Merkmal des "Dienens" ausgerichtet und nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1993 - 4 B 254.92 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2020 - 1 ZB 19.190
    Mit dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401; U.v. 16.5.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400; U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644; U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; BayVGH, B.v. 20.8.2019 - 15 ZB 18.2106 - juris Rn. 21; U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - BayVBl 2019, 562; U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - BayVBl 2018, 168; U.v. 20.7.2005 - 2 BV 04.1088 - juris Rn. 17).

    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1993 - 4 B 254.92 - juris Rn. 5; U.v. 16.5.1991 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 7 A 937/15

    Behördliche Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine

    Auszug aus VGH Bayern, 22.04.2020 - 1 ZB 19.190
    Die Gewinnperspektive hat nur die Funktion eines Indizes für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb realisieren würde (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1993 a.a.O. Rn. 3; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 7 A 937.15 - BauR 2017, 1151; VGH BW, U.v. 30.9.2011 - 8 S 1947/11 - BauR 2012, 164).
  • VG Minden, 13.12.2021 - 9 L 760/21

    Eilantrag gegen die Errichtung einer Pferdepension

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 7 A 937/15 -, juris, Rn. 47, und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, Rn. 5.

    Gleichwohl müssen sich die erforderlichen Investitionen in einer gewissen Zeitspanne amortisieren können, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, Rn. 5, und ein Betrieb muss, wenn - wie hier (vgl. Anlage 2 des Gutachtens T3. B. ) - die historischen Anschaffungskosten von abnutzbaren Vermögensgegenständen über Abschreibungen berücksichtigt werden, durch seine Gewinne neben der Entlohnung des Betriebsinhabers und der Mitarbeiter das für seinen Fortbestand zu bildende Eigenkapital aufbringen können.

  • VG Minden, 20.09.2023 - 9 K 5297/21
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 7 A 937/15 -, juris, Rn. 47, und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, Rn. 5.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, Rn. 5.

  • VG Minden, 20.09.2023 - 9 K 5297/21
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 7 A 937/15 -, juris, Rn. 47, und Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 7 A 2370/08 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, Rn. 5.

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, Rn. 5.

  • VG München, 19.11.2020 - M 11 K 20.5239

    Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet

    Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens (BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 1 ZB 19.190 - juris Rn. 4).

    Maßstab ist dabei nicht eine mathematisch exakte Kostenkalkulation, sondern eine Gesamtbetrachtung (BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 1 ZB 19.190 - juris Rn. 5).

  • VG Stuttgart, 14.12.2020 - 11 K 4301/19

    Betriebseigenschaft einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle;

    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (VGH München, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 ZB 19.190 -, juris, m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.07.2020 - Au 4 K 20.1122

    Ermessensfehler wegen behaupteter mündlicher Absprachen mit der

    Vorhaben, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden, sollen verhindert werden (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 1 ZB 19.190 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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